Der Rekurs des Kläger ist in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 519 mit Hinweisen auf die Rsp); er ist teilweise berechtigt.Der Rekurs des Kläger ist in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 519, mit Hinweisen auf die Rsp); er ist teilweise berechtigt.
§ 15a GmbHG sieht in dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das zuständige Firmenbuchgericht vor, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen und ein Beteiligter dies beantragt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift ist in § 76 AktG vorgesehen. Eine Regelung über dessen Entlohnungsanspruch enthalten die genannten Gesetze ebensowenig wie eine entsprechende Verfahrensvorschrift (SZ 70/237; 10 Ob 269/98a, teilweise veröffentlicht in RdW 1999, 473).Paragraph 15 a, GmbHG sieht in dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das zuständige Firmenbuchgericht vor, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen und ein Beteiligter dies beantragt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift ist in Paragraph 76, AktG vorgesehen. Eine Regelung über dessen Entlohnungsanspruch enthalten die genannten Gesetze ebensowenig wie eine entsprechende Verfahrensvorschrift (SZ 70/237; 10 Ob 269/98a, teilweise veröffentlicht in RdW 1999, 473).
Zur Frage, in welchem Verfahren der Notgeschäftsführer Ansprüche auf Entlohnung geltend machen kann, hat der Oberste Gerichtshof in den bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen ausgesprochen, dass der Anspruch gegen die Gesellschaft auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen sei (SZ 70/237; RdW 1999, 473); der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen (RdW 1999, 473).
Derartige Ansprüche werden hier jedoch nicht geltend gemacht.
Hier macht der gemäß § 15a GmbHG vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer mehrere Ansprüche geltend, bei denen die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs unterschiedlich zu beurteilen ist.Hier macht der gemäß Paragraph 15 a, GmbHG vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer mehrere Ansprüche geltend, bei denen die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs unterschiedlich zu beurteilen ist.
Soweit es sich um diejenigen Kosten handelt, die dem Kläger im Konkurseröffnungsverfahren als Notgeschäftsführer der Antragstellerin gegenüber erwachsen sind, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen.
Gemäß § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruchs zu bestreiten. § 10 ZPO gilt auch für den vom Firmenbuchgericht gemäß § 15a GmbHG bestellten Notgeschäftsführer (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 10). Der Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde (Fasching II 173).Gemäß Paragraph 10, ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41, ZPO) eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruchs zu bestreiten. Paragraph 10, ZPO gilt auch für den vom Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bestellten Notgeschäftsführer (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 10,). Der Kostenersatzanspruch nach Paragraph 10, ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde (Fasching römisch zwei 173).
Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 10 ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus § 171 KO iVm § 10 ZPO herleitet (Bartsch/Pollak, KO Anm 5 zu § 71).Gemäß Paragraph 171, KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 10, ZPO herleitet (Bartsch/Pollak, KO Anmerkung 5 zu Paragraph 71,).
Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger tatsächlich einen in dem betreffenden Verfahren, in dem er als Notgeschäftsführer gegen die beklagte Partei aufgetreten ist, geltend zu machenden Anspruch unrichtig mit Klage geltend macht; tatsächlich ist ein derartiger Anspruch in dem betreffenden Verfahren geltend zu machen und kann nicht gesondert eingeklagt werden. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 40a JN bejaht, der auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist. Ein falsch bezeichnetes Rechtsschutzgesuch ist nämlich nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Bei der Prüfung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, kommt es nicht auf die von der Partei bezeichnete Verfahrensart an. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei zu beurteilen, in welchem Verfahrenstyp eine Rechtssache zu behandeln ist (Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu § 40a JN mwN). § 40a JN ist - soweit noch keine bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vorliegt - in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung anzuwenden und führt zunächst auf jeden Fall zur Nichtigerklärung und Aufhebung des bisherigen Verfahrens und einer allenfalls ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung; ausgenommen davon ist die Verfahrenseinleitung selbst, die (hier von der Klage in einen Antrag) umzudeuten ist und über die neuerlich zu entscheiden ist (Ballon aaO Rz 4 zu § 40a JN mwN).Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Kläger tatsächlich einen in dem betreffenden Verfahren, in dem er als Notgeschäftsführer gegen die beklagte Partei aufgetreten ist, geltend zu machenden Anspruch unrichtig mit Klage geltend macht; tatsächlich ist ein derartiger Anspruch in dem betreffenden Verfahren geltend zu machen und kann nicht gesondert eingeklagt werden. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des Paragraph 40 a, JN bejaht, der auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist. Ein falsch bezeichnetes Rechtsschutzgesuch ist nämlich nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Bei der Prüfung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, kommt es nicht auf die von der Partei bezeichnete Verfahrensart an. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei zu beurteilen, in welchem Verfahrenstyp eine Rechtssache zu behandeln ist (Ballon in Fasching**2 Rz 3 zu Paragraph 40 a, JN mwN). Paragraph 40 a, JN ist - soweit noch keine bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN vorliegt - in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung anzuwenden und führt zunächst auf jeden Fall zur Nichtigerklärung und Aufhebung des bisherigen Verfahrens und einer allenfalls ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung; ausgenommen davon ist die Verfahrenseinleitung selbst, die (hier von der Klage in einen Antrag) umzudeuten ist und über die neuerlich zu entscheiden ist (Ballon aaO Rz 4 zu Paragraph 40 a, JN mwN).
Der Kläger begehrt darüber hinaus den Ersatz von Kosten, die ihm nicht in einem Verfahren, in dem die von ihm vertretene GmbH der beklagten Partei gegenübergestanden ist, sondern in anderen Verfahren mit anderen Parteien entstanden sind.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das der Notgeschäftsführer auch diesen Anspruch ausschließlich auf (die analoge Anwendung des) § 10 ZPO stütze, sei er in dem Verfahren geltend zu machen, in dem die beklagte Partei der durch den Kläger vertretenen GmbH gegenüber gestanden sei, hier in dem auf Einleitung des Konkurses gerichteten Verfahren, ist verfehlt. Der Kläger hat vielmehr die Tatsachen vorgebracht, auf deren Grundlage er die Rechtsmeinung vertritt, die beklagte Partei sei zum Ersatz seiner Kosten als Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG verpflichtet, weil sie durch die Antragstellung der beklagten Partei veranlasst worden seien. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass ausschließlich ein Anspruch geltend gemacht werde, über den in demjenigen Verfahren zu entscheiden wäre, in dem die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer erfolgt ist. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung, mit der der Ersatz solcher Kosten in diesem Verfahren demjenigen auferlegt wird, der die Bestellung des Notgeschäftsführers beantragt hat, ist nicht zu ersehen. Die Rechtsausführungen des Klägers, eine analoge Anwendung des § 10 ZPO führe zur Bejahung eines derartigen Anspruchs gegen denjenigen, der dessen Bestellung beantragt hat, sind nicht dahin zu verstehen, dass damit ausschließlich ein bestimmter Rechtsgrund, nämlich eine ausschließlich dem Verfahrensrecht zuzuordnende Kostenersatzregelung, genannt werde, an den das Gericht auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gebunden wäre. Vielmehr obliegt es der Beurteilung des Gerichts, ob aufgrund des vom Kläger behaupteten Sachverhalts eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu bejahen oder ob die Klage bei Verneinung einer solchen Anspruchsgrundlage wegen Unschlüssigkeit mit Urteil abzuweisen sei.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das der Notgeschäftsführer auch diesen Anspruch ausschließlich auf (die analoge Anwendung des) Paragraph 10, ZPO stütze, sei er in dem Verfahren geltend zu machen, in dem die beklagte Partei der durch den Kläger vertretenen GmbH gegenüber gestanden sei, hier in dem auf Einleitung des Konkurses gerichteten Verfahren, ist verfehlt. Der Kläger hat vielmehr die Tatsachen vorgebracht, auf deren Grundlage er die Rechtsmeinung vertritt, die beklagte Partei sei zum Ersatz seiner Kosten als Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG verpflichtet, weil sie durch die Antragstellung der beklagten Partei veranlasst worden seien. Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass ausschließlich ein Anspruch geltend gemacht werde, über den in demjenigen Verfahren zu entscheiden wäre, in dem die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer erfolgt ist. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung, mit der der Ersatz solcher Kosten in diesem Verfahren demjenigen auferlegt wird, der die Bestellung des Notgeschäftsführers beantragt hat, ist nicht zu ersehen. Die Rechtsausführungen des Klägers, eine analoge Anwendung des Paragraph 10, ZPO führe zur Bejahung eines derartigen Anspruchs gegen denjenigen, der dessen Bestellung beantragt hat, sind nicht dahin zu verstehen, dass damit ausschließlich ein bestimmter Rechtsgrund, nämlich eine ausschließlich dem Verfahrensrecht zuzuordnende Kostenersatzregelung, genannt werde, an den das Gericht auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gebunden wäre. Vielmehr obliegt es der Beurteilung des Gerichts, ob aufgrund des vom Kläger behaupteten Sachverhalts eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zu bejahen oder ob die Klage bei Verneinung einer solchen Anspruchsgrundlage wegen Unschlüssigkeit mit Urteil abzuweisen sei.
Hier liegt somit nicht der Fall vor, dass der Kläger ausdrücklich und ausschließlich nur einen bestimmten Rechtsgrund geltend macht, sodass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (SZ 23/74; SZ 42/138; JBl 1973, 155; JBl 1989, 667 [G. Schima] uva) daran gebunden wäre; eine Auseinandersetzung mit der diese Rechtsprechung ablehnenden Lehre (zuletzt etwa Oberhammer in Glosse zu wobl 1998/124; Rechberger/Simotta5 Rz 256) kann daher unterbleiben.
Vielmehr wird das Berufungsgericht über die Berufung des Klägers materiell zu entscheiden haben. Da eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt, ist diese unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO bzw Paragraph 52, ZPO.