Rechtssatz RS0114539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114539
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Rechtssatz
Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 10 ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus § 171 KO in Verbindung mit § 10 ZPO herleitet.Gemäß Paragraph 171, KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 10, ZPO herleitet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/00p
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 71/00p
Veröff: SZ 73/188
- 8 Ob 4/03a
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 4/03a
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 171 KO sind soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren ua die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114539
Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_003