Rechtssatz RS0114538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114538
Entscheidungsdatum
29.11.2000
Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde.Der Kostenersatzanspruch nach Paragraph 10, ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114538
Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_002