Dazu wurde erwogen:
Der Auflösung der Gesellschaft mbH hat in der Regel die Liquidation zu folgen. Als Liquidatoren treten die Geschäftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Firmenbuchgericht auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen eine bestimmte Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen (§ 89 Abs 1 und 2 GmbHG). Insoweit die §§ 89 ff GmbHG nicht abweichende Anordnungen enthalten, sind alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren anzuwenden (§ 92 Abs 1 GmbHG). Davon ausgehend ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, dass die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze zur Entlohnung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG analog auf jene des vom Firmenbuch bestellten Liquidators (Notliquidators) anzuwenden sind.Der Auflösung der Gesellschaft mbH hat in der Regel die Liquidation zu folgen. Als Liquidatoren treten die Geschäftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Firmenbuchgericht auf Antrag des Aufsichtsrates oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen eine bestimmte Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen (Paragraph 89, Absatz eins und 2 GmbHG). Insoweit die Paragraphen 89, ff GmbHG nicht abweichende Anordnungen enthalten, sind alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren anzuwenden (Paragraph 92, Absatz eins, GmbHG). Davon ausgehend ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, dass die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Rechtsgrundsätze zur Entlohnung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG analog auf jene des vom Firmenbuch bestellten Liquidators (Notliquidators) anzuwenden sind.
In der bereits oben zitierten Entscheidung vom 9. 2. 1999, 10 Ob 269/98a (GesRZ 1999, 121; RdW 1999, 473; ecolex 1999, 473; WBl 2000,
43) führte der Senat zu dieser Frage im Wesentlichen aus:
§ 15a GmbHG sehe in dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das zuständige Firmenbuchgericht vor, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen und ein Beteiligter dies beantragt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift sei in § 76 AktG vorgesehen. Eine Regelung über den Entlohnungsanspruch derselben enthielten die genannten Gesetze ebensowenig, wie eine entsprechende Verfahrensvorschrift. Gemäß § 102 GmbHG verhandle und entscheide über Angelegenheiten, die im GmbHG dem Gericht zugewiesen seien, das zuständige Firmenbuchgericht im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handle, die dem Prozessgericht zugewiesen seien. Die Generalklausel des § 1 AußStrG weise dagegen eine Rechtssache im Zweifel dem Zivilprozess zu. Der Oberste Gerichtshof habe zunächst in einer früheren Entscheidung die Frage offen gelassen, ob ein auf eine amtlich übertragene Organstellung gestützter Entgeltanspruch im Rechtsweg oder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, dabei aber die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für den Fall bejaht, dass der Anspruch des Notgeschäftsführers auf eine mit der Gesellschaft getroffene Vereinbarung gestützt werde. In der neueren Entscheidung 4 Ob 342/97s habe der Oberste Gerichtshof zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG und zur Frage, in welchem Verfahren ein Entgeltanspruch durchzusetzen sei, Stellung genommen. Zunächst sei für das Amt des Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG nicht die Unentgeltlichkeit zu vermuten. Dieses sei regelmäßig mit Mühe, Lasten und Haftungsrisken verbunden. Wie regelmäßig der von der Gesellschaft bestellte Geschäftsführer habe daher auch der Notgeschäftsführer einen Entlohnungsanspruch. Die Unentgeltlichkeit sei auch dann nicht zu vermuten, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt beauftragt werde. Der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers sei privatrechtlicher Natur, richte sich gegen die Gesellschaft und entstehe dem Grunde nach mit der Annahme der Bestellung. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Tragung dieser Kosten aus Amtsgeldern. Die Zuweisung der Durchsetzung des Anspruches des Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG in das Außerstreitverfahren ergebe sich aus Gründen der Rechtsanalogie. Überall, wo für handlungsunfähige oder behinderte Personen Kuratoren oder Sachwalter bestellt werden, die für diese tätig werden sollen, habe das bestellende Gericht die Entlohnung festzusetzen. Auch die § 27 Abs 2 AktG und § 270 Abs 5 HGB sehen für die Festsetzung der Entlohnung der Gründungs- und der vom Gericht bestellten Abschlussprüfer das außerstreitige Verfahren vor. Diese Bestimmungen legten eine Zuständigkeit aus dem Sachzusammenhang fest. Für Personen, die auf Grund eines Gerichtsbeschlusses für andere tätig werden, solle der Entlohnungsanspruch auch vom bestellenden Gericht bemessen werden. Der Gesetzgeber habe aber den Regelungsbedarf für die Festsetzung der Entlohnung nicht erkannt, so dass eine Gesetzeslücke anzunehmen sei, die durch Analogie geschlossen werden könne.Paragraph 15 a, GmbHG sehe in dringenden Fällen die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das zuständige Firmenbuchgericht vor, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen und ein Beteiligter dies beantragt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift sei in Paragraph 76, AktG vorgesehen. Eine Regelung über den Entlohnungsanspruch derselben enthielten die genannten Gesetze ebensowenig, wie eine entsprechende Verfahrensvorschrift. Gemäß Paragraph 102, GmbHG verhandle und entscheide über Angelegenheiten, die im GmbHG dem Gericht zugewiesen seien, das zuständige Firmenbuchgericht im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handle, die dem Prozessgericht zugewiesen seien. Die Generalklausel des Paragraph eins, AußStrG weise dagegen eine Rechtssache im Zweifel dem Zivilprozess zu. Der Oberste Gerichtshof habe zunächst in einer früheren Entscheidung die Frage offen gelassen, ob ein auf eine amtlich übertragene Organstellung gestützter Entgeltanspruch im Rechtsweg oder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, dabei aber die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für den Fall bejaht, dass der Anspruch des Notgeschäftsführers auf eine mit der Gesellschaft getroffene Vereinbarung gestützt werde. In der neueren Entscheidung 4 Ob 342/97s habe der Oberste Gerichtshof zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG und zur Frage, in welchem Verfahren ein Entgeltanspruch durchzusetzen sei, Stellung genommen. Zunächst sei für das Amt des Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG nicht die Unentgeltlichkeit zu vermuten. Dieses sei regelmäßig mit Mühe, Lasten und Haftungsrisken verbunden. Wie regelmäßig der von der Gesellschaft bestellte Geschäftsführer habe daher auch der Notgeschäftsführer einen Entlohnungsanspruch. Die Unentgeltlichkeit sei auch dann nicht zu vermuten, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt beauftragt werde. Der Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers sei privatrechtlicher Natur, richte sich gegen die Gesellschaft und entstehe dem Grunde nach mit der Annahme der Bestellung. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Tragung dieser Kosten aus Amtsgeldern. Die Zuweisung der Durchsetzung des Anspruches des Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG in das Außerstreitverfahren ergebe sich aus Gründen der Rechtsanalogie. Überall, wo für handlungsunfähige oder behinderte Personen Kuratoren oder Sachwalter bestellt werden, die für diese tätig werden sollen, habe das bestellende Gericht die Entlohnung festzusetzen. Auch die Paragraph 27, Absatz 2, AktG und Paragraph 270, Absatz 5, HGB sehen für die Festsetzung der Entlohnung der Gründungs- und der vom Gericht bestellten Abschlussprüfer das außerstreitige Verfahren vor. Diese Bestimmungen legten eine Zuständigkeit aus dem Sachzusammenhang fest. Für Personen, die auf Grund eines Gerichtsbeschlusses für andere tätig werden, solle der Entlohnungsanspruch auch vom bestellenden Gericht bemessen werden. Der Gesetzgeber habe aber den Regelungsbedarf für die Festsetzung der Entlohnung nicht erkannt, so dass eine Gesetzeslücke anzunehmen sei, die durch Analogie geschlossen werden könne.
Der erkennende Senat schloss sich dieser Auffassung zur Gänze an. Danach ergebe sich aber lediglich, dass sich der privatrechtliche Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers (Notliquidators) gegen die Gesellschaft richte und insoweit im Außerstreitverfahren durchzusetzen sei, weil nur hier die angesprochene Rechtsanalogie zu den Kuratoren und Sachwaltern für handlungsunfähige oder behinderte Personen greife. Gegenüber den Gesellschaftern nehme der Notgeschäftsführer jedoch keine einem Sachwalter oder Kurator vergleichbare Stellung ein. Daraus folge, dass nur der Entlohnungsanspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte im Außerstreitverfahren zu verfolgen sei; insoweit sei die Überweisung der Sache an das Außerstreitgericht bereits rechtskräftig erfolgt. Der gegenüber den übrigen Beklagten behauptete Anspruch werde jedoch vom Kläger zutreffend im streitigen Verfahren geltend gemacht.
War also damals nur die Frage des streitigen Rechtsweges von Bedeutung, so geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob der Kläger für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Notliquidator einen materiellen Vergütungsanspruch gegen die Gesellschafter hat.
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Bestellung zum Notgeschäftsführer oder Notliquidator wird wirksam, wenn der Adressat zustimmt. Eine Verpflichtung, die Bestellung anzunehmen, besteht nicht. Im Normalfall ist zu erwarten, dass der Betreffende nur gegen entsprechende Honorierung (angemessene Entlohnung, Vergütung) tätig werden will. Der Vergütungsanspruch des Notgeschäftsführers richtet sich nach einhelliger österreichischer Lehre ausschließlich gegen die Gesellschaft, nicht etwa gegen den Antragsteller oder gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit (Koppensteiner, GmbHG-Komm2 § 15a Rz 12; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 2/66 jeweils mwN). Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass der Notgeschäftsführer Anspruch auf Vergütung (und Auslagenersatz) aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis hat, bei einer illiquiden Gesellschaft die Bestellung deshalb erst annehmen wird, wenn ihm zuvor zB der Antragsteller die Vergütung garantiert und dass sich der Anspruch auf Vergütung - wie bei einem regulär bestellten Geschäftsführer - gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter, die Antragsteller oder die Staatskasse richtet (Marsch-Barner/Diekmann im Münchener Handbuch des GesR Bd 3: GmbH § 42 Rz 36; Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Komm14 vor § 35 Rz 24; Mertens/Stein, Das Recht des Geschäftsführers der GmbH2 § 35 Rz 40 und 197; Schneider in Scholz, Komm zum GmbHG8 § 6 Rz 44). Die Gesellschafter sind selbst dann nicht Schuldner der Kosten des Notgeschäftsführers, wenn die Bestellung eines ordentlichen Geschäftsführers infolge der Illiquidität der Gesellschaft unterblieben ist (Rowedder/Koppensteiner, GmbHG3 § 35 Rz 64 mwN). Sie sind auch bei gerichtlicher Bestellung eines Liquidators weder diesem persönlich noch der Gesellschaft zu Nachschüssen verpflichtet (Karsten Schmidt in Scholz aaO § 66 Rz 50 mwN). Auch der deutsche BGH vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis, der GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die Gesellschafter im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern nicht verpflichtet, das Amt unentgeltlich zu übernehmen oder die zur Bezahlung der Dienstbezüge erforderlichen Beträge nachzuschießen, wenn das Stammkapital dafür nicht ausreicht (NJW 1985, 637, GmbHR 1985, 149 ua).Die Bestellung zum Notgeschäftsführer oder Notliquidator wird wirksam, wenn der Adressat zustimmt. Eine Verpflichtung, die Bestellung anzunehmen, besteht nicht. Im Normalfall ist zu erwarten, dass der Betreffende nur gegen entsprechende Honorierung (angemessene Entlohnung, Vergütung) tätig werden will. Der Vergütungsanspruch des Notgeschäftsführers richtet sich nach einhelliger österreichischer Lehre ausschließlich gegen die Gesellschaft, nicht etwa gegen den Antragsteller oder gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit (Koppensteiner, GmbHG-Komm2 Paragraph 15 a, Rz 12; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 römisch eins Rz 2/66 jeweils mwN). Auch in der Bundesrepublik Deutschland wird bei vergleichbarer Rechtslage übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass der Notgeschäftsführer Anspruch auf Vergütung (und Auslagenersatz) aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis hat, bei einer illiquiden Gesellschaft die Bestellung deshalb erst annehmen wird, wenn ihm zuvor zB der Antragsteller die Vergütung garantiert und dass sich der Anspruch auf Vergütung - wie bei einem regulär bestellten Geschäftsführer - gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter, die Antragsteller oder die Staatskasse richtet (Marsch-Barner/Diekmann im Münchener Handbuch des GesR Bd 3: GmbH Paragraph 42, Rz 36; Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Komm14 vor Paragraph 35, Rz 24; Mertens/Stein, Das Recht des Geschäftsführers der GmbH2 Paragraph 35, Rz 40 und 197; Schneider in Scholz, Komm zum GmbHG8 Paragraph 6, Rz 44). Die Gesellschafter sind selbst dann nicht Schuldner der Kosten des Notgeschäftsführers, wenn die Bestellung eines ordentlichen Geschäftsführers infolge der Illiquidität der Gesellschaft unterblieben ist (Rowedder/Koppensteiner, GmbHG3 Paragraph 35, Rz 64 mwN). Sie sind auch bei gerichtlicher Bestellung eines Liquidators weder diesem persönlich noch der Gesellschaft zu Nachschüssen verpflichtet (Karsten Schmidt in Scholz aaO Paragraph 66, Rz 50 mwN). Auch der deutsche BGH vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis, der GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die Gesellschafter im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern nicht verpflichtet, das Amt unentgeltlich zu übernehmen oder die zur Bezahlung der Dienstbezüge erforderlichen Beträge nachzuschießen, wenn das Stammkapital dafür nicht ausreicht (NJW 1985, 637, GmbHR 1985, 149 ua).
Der erkennende Senat tritt diesen Auffassungen bei, weil durch die Bestellung des Notgeschäftsführers bzw Notliquidators eben nur ein Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) zwischen diesem und der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern begründet wird. Auch die in der Lehre und Rechtsprechung diskutierte Durchgriffshaftung der Gesellschafter aus besonderen Umständen, etwa unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung oder des Rechtsmissbrauchs (Koppensteiner aaO § 61 Rz 34 mwN; vgl auch SZ 64/160 und SZ 65/76) führt im vorliegenden Fall mangels jeglicher Grundlage zu keiner Haftung der Beklagten für das Honorar des Klägers. Inwieweit der Kläger Ansprüche gegen den Zweitbeklagten hat, ist hier nicht zu untersuchen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, besteht der Anspruch gegen die nunmehr Beklagten, die keine Funktion in der Gesellschaft ausgeübt haben, jedenfalls nicht. Inwieweit die Beklagten bereichert sein sollen, wurde ebensowenig schlüssig dargelegt wie die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen sie.Der erkennende Senat tritt diesen Auffassungen bei, weil durch die Bestellung des Notgeschäftsführers bzw Notliquidators eben nur ein Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) zwischen diesem und der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern begründet wird. Auch die in der Lehre und Rechtsprechung diskutierte Durchgriffshaftung der Gesellschafter aus besonderen Umständen, etwa unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung oder des Rechtsmissbrauchs (Koppensteiner aaO Paragraph 61, Rz 34 mwN; vergleiche auch SZ 64/160 und SZ 65/76) führt im vorliegenden Fall mangels jeglicher Grundlage zu keiner Haftung der Beklagten für das Honorar des Klägers. Inwieweit der Kläger Ansprüche gegen den Zweitbeklagten hat, ist hier nicht zu untersuchen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, besteht der Anspruch gegen die nunmehr Beklagten, die keine Funktion in der Gesellschaft ausgeübt haben, jedenfalls nicht. Inwieweit die Beklagten bereichert sein sollen, wurde ebensowenig schlüssig dargelegt wie die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegen sie.
Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. Dies meinte das Berufungsgericht, wenn es dem Erstgericht auftrug, auch auf die "behauptete Auftragserteilung" einzugehen, die im Zusammenhalt mit der Entgeltlichkeitsvermutung zu einer vertraglichen Haftung für die Entlohnung des Klägers führen würde.
Ein solcher - auch nur schlüssig erteilter - Auftrag wurde aber in erster Instanz gar nicht dargetan. In der Klage heißt es dazu, die Kostenhaftung der Gesellschaft "und deren Gesellschafter" gründe sich auch darauf, dass der Kläger bei Übernahme seiner Funktion unwidersprochen erklärt habe, seine Leistungen würden nach dem RATG abzurechnen sein; daher sei er auch auf Grund eines zumindest konkludent erteilten Auftrags der Zweit- bis Sechstbeklagten tätig geworden. Zunächst ist dem entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Notliquidator nicht auf Grund eines von den Gesellschaftern erteilten Auftrages, sondern nur auf Grund der Bestellung durch das Firmenbuchgericht erfolgen konnte, weil andernfalls für eine solche gerichtliche Bestellung wohl keine Veranlassung bestanden hätte (§§ 15a, 89 GmbHG). Deshalb ist auch die Ansicht des Klägers verfehlt, schon seine Bestellung durch das Gericht sei als Auftragserteilung (durch die Gesellschafter) anzusehen. Entscheidend wäre nur, ob sich die Gesellschafter vertraglich verpflichtet haben, für die Gesellschaft oder neben der Gesellschaft das Honorar des Klägers zu zahlen. Die vertragliche Übernahme einer solchen Zahlungspflicht könnte nun keinesfalls darin gesehen werden, dass die Gesellschafter auf die Mitteilung des Klägers, er werde seine Leistungen nach dem RATG abrechnen, mit Stillschweigen reagierten, zumal sie nach den weiteren Behauptungen auch nicht einmal bereit gewesen seien, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Einem solchen Stillschweigen käme kein Erklärungswert im Sinne der Übernahme einer Zahlungspflicht zu. Selbst wenn sich also die Richtigkeit der eben dargelegten Behauptungen des Klägers erweisen sollte, könnte daraus nicht die von ihm gewünschte konkludente Vereinbarung abgeleitet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung wurde ohnehin nicht behauptet. Auch die vom Kläger zitierten Literaturstellen (Schummer,Ein solcher - auch nur schlüssig erteilter - Auftrag wurde aber in erster Instanz gar nicht dargetan. In der Klage heißt es dazu, die Kostenhaftung der Gesellschaft "und deren Gesellschafter" gründe sich auch darauf, dass der Kläger bei Übernahme seiner Funktion unwidersprochen erklärt habe, seine Leistungen würden nach dem RATG abzurechnen sein; daher sei er auch auf Grund eines zumindest konkludent erteilten Auftrags der Zweit- bis Sechstbeklagten tätig geworden. Zunächst ist dem entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als Notliquidator nicht auf Grund eines von den Gesellschaftern erteilten Auftrages, sondern nur auf Grund der Bestellung durch das Firmenbuchgericht erfolgen konnte, weil andernfalls für eine solche gerichtliche Bestellung wohl keine Veranlassung bestanden hätte (Paragraphen 15 a, 89, GmbHG). Deshalb ist auch die Ansicht des Klägers verfehlt, schon seine Bestellung durch das Gericht sei als Auftragserteilung (durch die Gesellschafter) anzusehen. Entscheidend wäre nur, ob sich die Gesellschafter vertraglich verpflichtet haben, für die Gesellschaft oder neben der Gesellschaft das Honorar des Klägers zu zahlen. Die vertragliche Übernahme einer solchen Zahlungspflicht könnte nun keinesfalls darin gesehen werden, dass die Gesellschafter auf die Mitteilung des Klägers, er werde seine Leistungen nach dem RATG abrechnen, mit Stillschweigen reagierten, zumal sie nach den weiteren Behauptungen auch nicht einmal bereit gewesen seien, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Einem solchen Stillschweigen käme kein Erklärungswert im Sinne der Übernahme einer Zahlungspflicht zu. Selbst wenn sich also die Richtigkeit der eben dargelegten Behauptungen des Klägers erweisen sollte, könnte daraus nicht die von ihm gewünschte konkludente Vereinbarung abgeleitet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung wurde ohnehin nicht behauptet. Auch die vom Kläger zitierten Literaturstellen (Schummer,
Zum Entlohnungsanspruch gerichtlich bestellter Funktionsträger, insbesondere des Notgeschäftsführers, NZ 1990, 113; Danzl, Kostenvorschuss für Notgeschäftsführer? RdW 1989, 383) können seinen Standpunkt nicht stützen; auch diese Autoren gehen davon aus, dass durch die gerichtliche Bestellung ein Schuldverhältnis zwischen dem Bestellten und der Gesellschaft (aber nicht den Gesellschaftern) zustande kommt und die Zahlung der angemessenen Entlohnung und der Ersatz der Barauslagen der Gesellschaft (und nicht den Gesellschaftern) aufzuerlegen ist.
Die Sache ist daher hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeklagten im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 ZPO konnte der Oberste Gerichtshof daher über den Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen.Die Sache ist daher hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeklagten im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO konnte der Oberste Gerichtshof daher über den Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Der Kläger hat demnach an Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang - ON 28 - der Drittbeklagten S 8.117,76, den Viert- und Fünftbeklagen zusammen S 8.929,54 zu ersetzen, dazu der Drittbeklagten die halben Kosten des Rekurses ON 32 - ohne Pauschalgebühr - von S 2.679,07 und die Kosten des Rekurses ON 39 von S 11.491,04, den Viert- und Fünftbeklagten die Kosten der Rekurse ON 30 und 37 von jeweils S 5.358,14.