Rechtssatz RS0111102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111102
Entscheidungsdatum
20.06.2002
Rechtssatz
Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht. Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft.Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht. Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 274/98z
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 274/98z
- 6 Ob 184/01d
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
Auch; nur: Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111102
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0050OB00274_98Z0000_002