Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zwar zulässig (§ 171 KO iVm §§ 527 Abs 2, 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO; eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt nicht vor, vielmehr eine solche über den Befriedigungsrang im Konkurs: SZ 13/16, 5 Ob 34/71, 5 Ob 313/86 ua), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zwar zulässig (Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraphen 527, Absatz 2, 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt nicht vor, vielmehr eine solche über den Befriedigungsrang im Konkurs: SZ 13/16, 5 Ob 34/71, 5 Ob 313/86 ua), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO (nF) sind Masseforderungen "alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind...", wobei solche Auslagen grundsätzlich erst im Konkursverfahren selbst entstehen. Soweit die Rechtsprechung - nahezu einhellig - im Verlassenschaftskonkurs auch die Kosten der Nachlaßinventarisierung durch den Gerichtskommissär (oder auch den Nachlaßkurator) als Massekosten gemäß § 46 Abs 1 Z 1 (alte und neue Fassung) KO wertet (oder solchen Kosten gleichhält), liegt diesen Entscheidungen der in den Begründungen hervorgehobene Gedanke zugrunde, daß solche Kosten der Feststellung der (Verlassenschafts-, die sodann der Konkurs-)Masse dien(t)en (5 Ob 313/86, 5 Ob 34/71; EvBl 1967/461; SZ 13/16 uva). Für die Ablehnung einer derartigen Qualifikation für den übrigen Teil der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (also sowohl der Gerichtskommissionsgebühren als auch eines Belohnungs- oder Entgeltsanspruchs des Nachlaßkurators) wird die - ausdrückliche oder erkennbare - Begründung gegeben, die damit abgegoltenen Tätigkeiten hätten mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse nichts zu tun, kämen daher auch nicht allen Konkursgläubigern zugute usf.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO (nF) sind Masseforderungen "alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind...", wobei solche Auslagen grundsätzlich erst im Konkursverfahren selbst entstehen. Soweit die Rechtsprechung - nahezu einhellig - im Verlassenschaftskonkurs auch die Kosten der Nachlaßinventarisierung durch den Gerichtskommissär (oder auch den Nachlaßkurator) als Massekosten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, (alte und neue Fassung) KO wertet (oder solchen Kosten gleichhält), liegt diesen Entscheidungen der in den Begründungen hervorgehobene Gedanke zugrunde, daß solche Kosten der Feststellung der (Verlassenschafts-, die sodann der Konkurs-)Masse dien(t)en (5 Ob 313/86, 5 Ob 34/71; EvBl 1967/461; SZ 13/16 uva). Für die Ablehnung einer derartigen Qualifikation für den übrigen Teil der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (also sowohl der Gerichtskommissionsgebühren als auch eines Belohnungs- oder Entgeltsanspruchs des Nachlaßkurators) wird die - ausdrückliche oder erkennbare - Begründung gegeben, die damit abgegoltenen Tätigkeiten hätten mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse nichts zu tun, kämen daher auch nicht allen Konkursgläubigern zugute usf.
Solche Begründungen mögen auf die Tätigkeit eines Verlassenschaftskurators zutreffen, der die - wegen Saumsal der bekannten Erbprätendenten mit der Abgabe von
Erbserklärungen - unvertretene Verlassenschaft im einzelnen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten vertritt, so daß dessen vom Abhandlungsgericht bestimmter Belohnungsanspruch in keinem (direkten) Zusammenhang mit der Massebewirtschaftung (zu Gunsten aller Konkursgläubiger) stehen muß. Nimmt aber der Verlassenschaftskurator - wie im vorliegenden Abhandlungsverfahren mit weitestgehender Genehmigung der Erbprätendenten und des Abhandlungsgerichtes - mehrfach einen vollständigen Vermögensstatus der Verlassenschaft - auch zur Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen - auf und schließt er während der Tätigkeit als Verlassenschaftskurator durch nahezu drei Jahre hindurch - stets mit entsprechender abhandlungsgerichtlicher Genehmigung - für die Verlassenschaftsmasse günstige Kaufverträge über Fahrnisse und Liegenschaften ab, die naturgemäß entsprechende Mühewaltung für die Vertragsverhandlungen erforderten, dann muß anerkannt werden, daß der Verlassenschaftskurator mit der Bewirtschaftung der Masse in Zusammenhang stehende Tätigkeiten verrichtet hat. Hat das Verlassenschaftsgericht die "allgemeine Tätigkeit für die Verlassenschaft" mit einer Belohnung von S 50.000 rechtskräftig abgegolten,dann kann dem zutreffenden Argument des Rekursgerichtes, daß sich die (Konkurs)Masse zumindest diese Kosten als Masseverwalterhonorar ersparte, vom Rekurswerber nichts entgegengesetzt werden. Der Oberste Gerichtshof tritt sohin der Auffassung des Rekursgerichtes bei, daß auch die Belohnung des Verlassenschaftskurators im Konkurs der Verlassenschaft als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO anzusehen ist, wenn sie für eine Tätigkeit festgesetzt wurde, die der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter verwertet und übernommen werden kann, sodaß sich die Masse das dafür sonst anfallende Honorar des Masseverwalters ersparte.Erbserklärungen - unvertretene Verlassenschaft im einzelnen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten vertritt, so daß dessen vom Abhandlungsgericht bestimmter Belohnungsanspruch in keinem (direkten) Zusammenhang mit der Massebewirtschaftung (zu Gunsten aller Konkursgläubiger) stehen muß. Nimmt aber der Verlassenschaftskurator - wie im vorliegenden Abhandlungsverfahren mit weitestgehender Genehmigung der Erbprätendenten und des Abhandlungsgerichtes - mehrfach einen vollständigen Vermögensstatus der Verlassenschaft - auch zur Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen - auf und schließt er während der Tätigkeit als Verlassenschaftskurator durch nahezu drei Jahre hindurch - stets mit entsprechender abhandlungsgerichtlicher Genehmigung - für die Verlassenschaftsmasse günstige Kaufverträge über Fahrnisse und Liegenschaften ab, die naturgemäß entsprechende Mühewaltung für die Vertragsverhandlungen erforderten, dann muß anerkannt werden, daß der Verlassenschaftskurator mit der Bewirtschaftung der Masse in Zusammenhang stehende Tätigkeiten verrichtet hat. Hat das Verlassenschaftsgericht die "allgemeine Tätigkeit für die Verlassenschaft" mit einer Belohnung von S 50.000 rechtskräftig abgegolten,dann kann dem zutreffenden Argument des Rekursgerichtes, daß sich die (Konkurs)Masse zumindest diese Kosten als Masseverwalterhonorar ersparte, vom Rekurswerber nichts entgegengesetzt werden. Der Oberste Gerichtshof tritt sohin der Auffassung des Rekursgerichtes bei, daß auch die Belohnung des Verlassenschaftskurators im Konkurs der Verlassenschaft als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO anzusehen ist, wenn sie für eine Tätigkeit festgesetzt wurde, die der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse diente und im Konkurs der Verlassenschaft vom Masseverwalter verwertet und übernommen werden kann, sodaß sich die Masse das dafür sonst anfallende Honorar des Masseverwalters ersparte.
Ist aber davon auszugehen, daß das mit den rein anwaltlichen Vertretungstätigkeiten des Verlassenschaftskurators verbundene Entgelt in der rechtskräftig festgesetzten Höhe von S 290.120 vom Verlassenschaftskurator noch vor der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft mit dem bewilligten Kostenvorschuß von S 300.000 (zusammen mit einem weiteren Teil der "allgemeinen Belohnung" von S 9.880) vereinnahmt wurde, dann haftet der richtigerweise als Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO anzusehende Restbetrag von S 40.120,-- nach der Konkurseröffnung noch unberichtigt aus. Das Rekursgericht hat daher dem Abhilfeantrag des Verlassenschaftskurators als Massegläubigers gemäß § 124 Abs 3 KO mit Recht stattgegeben.Ist aber davon auszugehen, daß das mit den rein anwaltlichen Vertretungstätigkeiten des Verlassenschaftskurators verbundene Entgelt in der rechtskräftig festgesetzten Höhe von S 290.120 vom Verlassenschaftskurator noch vor der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft mit dem bewilligten Kostenvorschuß von S 300.000 (zusammen mit einem weiteren Teil der "allgemeinen Belohnung" von S 9.880) vereinnahmt wurde, dann haftet der richtigerweise als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO anzusehende Restbetrag von S 40.120,-- nach der Konkurseröffnung noch unberichtigt aus. Das Rekursgericht hat daher dem Abhilfeantrag des Verlassenschaftskurators als Massegläubigers gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO mit Recht stattgegeben.