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Entscheidung 8 Ob 19/00b×

Entscheidung 8 Ob 19/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob19/00b

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwalt, 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GesmbH, ***** wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 793.605,72 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 1 R 241/99x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Beurteilung der Frage, ob dem Anfechtungsgegner verschuldete Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw von der Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin zum Vorwurf gemacht werden kann, ist grundsätzlich eine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO revisible Rechtsfrage. Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen (SZ 58/205; JBl 1990, 666; 7 Ob 2/99s ua). Eine Benachteiligungabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (ÖBA 1987, 341; JBl 1990, 666 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 280). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er zumutbarerweise heranziehen konnte, und ihrer ordnungsgemäßen Auswertung (SZ 55/65 ua). In der jüngeren Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist (SZ 55/65; 7 Ob 563/95; JBl 1998, 186) und dass es einem Sozialversicherungsträger nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben (6 Ob 622/95). Insbesondere wurde auch ausgesprochen, dass die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung darstelle (1 Ob 632/88; JBl 1998, 186).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass trotz der eingeleiteten Exekutionsverfahren in keinem einzigen Fall die Durchführung eines Verkaufes von gepfändeten Fahrnissen notwendig war, um Zahlung zu erhalten. Auch erfolgten - wenngleich schleppend - Zahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe durch die spätere Gemeinschuldnerin, sodass sich die Beklagte erst in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten vor Konkurseröffnung zur Exekutionsführung genötigt sah. Eine derartige Zeitspanne erachtet selbst Schuhmacher in seiner kritischen Glosse zu 6 Ob 70/97f in JBl 1998, 186 ff als die Annahme einer bloßen Zahlungsstockung rechtfertigend.

Die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängende Frage (7 Ob 1676/94; 7 Ob 563/95 ua), ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, wurde vom Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der Höhe der aufgelaufenen Rückstände nicht offenbar unrichtig gelöst, weshalb seine Entscheidung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.

Anmerkung

E58821 08A00190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00019.00B.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0080OB00019_00B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042837 Rechtssatz 08.02.1995Zivilrecht
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 …
RS0064481 Rechtssatz 12.06.1968Zivilrecht
Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung (so schon SZ 7/352); dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte …
RS0064672 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
RS0064682 Rechtssatz 02.12.1980Zivilrecht
Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen u …
RS0064794 Rechtssatz 04.05.1982Zivilrecht
Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmä …
RS0086362 Rechtssatz 20.12.1995Zivilrecht
Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf …