Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt. Zur Sicherung einer Geldforderung kann eine einstweilige Verfügung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß der Gegner der gefährdeten Partei ihre Hereinbringung sonst durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen vereiteln oder erheblich erschweren würde. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine rein abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht, sondern es muß eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegeben, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen besorgen läßt (EvBl 1971/112, EFSlg 34.718 ua).Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt. Zur Sicherung einer Geldforderung kann eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß der Gegner der gefährdeten Partei ihre Hereinbringung sonst durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen vereiteln oder erheblich erschweren würde. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine rein abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht, sondern es muß eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegeben, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Vornahme von Vereitelungshandlungen besorgen läßt (EvBl 1971/112, EFSlg 34.718 ua).
Entgegen der Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben.
Bescheinigt ist nicht nur, daß der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Anspruch auf Auszahlung der Hyperocha kein Vermögen besitzt und eine freiwillige Ausfolgung der Hyperocha an einen von seinem früheren Vertragspartner letztwillig Bedachten ablehnte, was für sich allein nicht ausreichen würde. Es ist auch glaubhaft gemacht, daß der Gegner der gefährdeten Partei den vollen Kaufpreis erhielt, diesen aber nicht zur Erwirkung der gänzlichen Lastenfreistellung des verkauften Teils seiner Liegenschaften verwendet hat, sodaß also schon ein treuwidriges Verhalten feststeht. Vor allem aber ist bescheinigt, was die Vorinstanzen bisher nicht berücksichtigt haben, daß der Gegner der gefährdeten Partei am Tage seiner Äußerung zur einstweiligen Verfügung (29.September 1989), in der er noch bestritt, daß eine Vereinbarung mit dritten Personen als Gefährdungsmoment vorliege, dem Exekutionsgericht eine Urkunde über die rechtsgültige und unwiderrufliche Abtretung der ganzen Hyperocha an den Überbieter Ing.Willibald G*** vorlegte (zitiert im Verteilungsbeschluß des Exekutionsgerichtes vom 7.November 1989, der in diesem Verfahren unter ON 10 einjournalisiert wurde). Die gefährdete Partei hat sich zwar bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht auf diesen Umstand nicht ausdrücklich berufen, sie hat aber die Gefahr solcher Verfügungen behauptet und zur Bescheinigung unter anderem auf den das Versteigerungsverfahren betreffenden Exekutionsakt hingewiesen ("Da der Beklagte, wie das Versteigerungsverfahren ... zeigt, ..."). Der Umstand ist also keine Neuerung. Das Erstgericht hatte zwar den Exekutionsakt bei Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht zur Verfügung, benötigte ihn jedoch nicht, weil es an die Gefährdung keinen so strengen Maßstab anlegte. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz lag jedoch der Exekutionsakt vor. Das Gericht zweiter Instanz durfte daher diesen offenbar nicht strittigen Vorgang nicht unbeachtet lassen.
Das Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei im Zusammenhang mit der Verwendung des Kaufpreises und die erwähnte Abtretung der Hyperocha stellen aber ein Verhalten dar, das im Sinne der angeführten Rechtsprechung eine subjektive Gefährdung begründet. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei stützt sich auf die §§ 78 und 402 Abs 2 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten gemäß § 393 Abs 1 EO unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz vorläufig selbst zu tragen.Das Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei im Zusammenhang mit der Verwendung des Kaufpreises und die erwähnte Abtretung der Hyperocha stellen aber ein Verhalten dar, das im Sinne der angeführten Rechtsprechung eine subjektive Gefährdung begründet. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei stützt sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die gefährdete Partei hat ihre Kosten gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz vorläufig selbst zu tragen.