Der gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin weder den behaupteten Anspruch noch seine Gefährdung ausreichend behauptet und bescheinigt habe. Das Vorbringen der Klägerin bestehe im wesentlichen in Unterstellungen und Vermutungen. Es fehlten Feststellungen, durch welche Maßnahmen des Beklagten der Anspruch der Klägerin konkret gefährdet werde. Als Masseverwalter sei der Beklagte der Aufsicht des Konkursgerichtes unterstellt; schon dadurch sei eine Gefährdung berechtigter Ansprüche ausgeschlossen. Vorsichtshalber werde die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nochmals geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung (§ 379 EO) und zur Sicherung eines Herausgabeanspruches (§ 381 EO). Nach § 379 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Z 1) oder wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Z 2). Die - hier allein in Frage kommende - Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung voraus. Subjektiv ist ein Anspruch gefährdet, wenn Eigenschaften und Verhaltensweisen des Antragsgegners bescheinigt sind, die es in hohem Maß wahrscheinlich machen, daß er Vereitlungshandlungen setzen werde (EvBl 1968/363; EvBl 1981/171 ua).Die Klägerin beantragt die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung (Paragraph 379, EO) und zur Sicherung eines Herausgabeanspruches (Paragraph 381, EO). Nach Paragraph 379, Absatz 2, EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Ziffer eins,) oder wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Ziffer 2,). Die - hier allein in Frage kommende - Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO setzt eine subjektive Gefährdung voraus. Subjektiv ist ein Anspruch gefährdet, wenn Eigenschaften und Verhaltensweisen des Antragsgegners bescheinigt sind, die es in hohem Maß wahrscheinlich machen, daß er Vereitlungshandlungen setzen werde (EvBl 1968/363; EvBl 1981/171 ua).
§ 381 EO läßt die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche zu, wenn zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2). Nach § 381 EO ist eine einstweilige Verfügung nur dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Anspruch konkret gefährdet ist. Eine abstrakte oder theoretische Gefährdung genügt nicht. Es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp SZ 42/135; SZ 49/11; s auch ecolex 1991, 168; SZ 64/103; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO 2723).Paragraph 381, EO läßt die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche zu, wenn zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (Ziffer eins,) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Ziffer 2,). Nach Paragraph 381, EO ist eine einstweilige Verfügung nur dann zu erlassen, wenn der geltend gemachte Anspruch konkret gefährdet ist. Eine abstrakte oder theoretische Gefährdung genügt nicht. Es müssen Umstände vorliegen, die ohne einstweilige Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruches oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp SZ 42/135; SZ 49/11; s auch ecolex 1991, 168; SZ 64/103; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO 2723).
Daß ihr Herausgabeanspruch und ihr Zahlungsanspruch in diesem Sinn gefährdet wären, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.
Die Klägerin hat zum Herausgabeanspruch vorgebracht, daß die Boxen, sollten sie weiter vermietet werden, abgenutzt, beschädigt, teilweise zerstört, verloren und mit den Boxen anderer Vermieter vermengt würden. Es müsse befürchtet werden, daß der Beklagte die Boxen verkaufen werde; ein solcher Verkauf solle nach Mitteilungen von Brancheninsidern unmittelbar bevorstehen. Zur Geldforderung hat die Klägerin behauptet, daß der Beklagte nach den Bestimmungen der Konkursordnung Abschlagsverteilungen und andere Zahlungen aus der Masse vorzunehmen habe, so daß der gesamte Massebestand quotenmäßig verteilt werden werde.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Mietentgelt auf einen zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag; ihren Herausgabeanspruch auf die Auflösung dieses Vertrages und auf ihr Eigentum. Der Vertrag ist laut Klagevorbringen vom Masseverwalter nicht aufgelöst worden; die Klägerin erklärte in der Klage, von diesem Vertrag "vorsichtshalber nochmalig" mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Ein Vorbringen, daß und wann sie bereits vorher vom Vertrag zurückgetreten sei, fehlt. Der Beklagte war daher jedenfalls bis zur Klage berechtigt, die Boxen zu vermieten. Daß er dies trotz Vertragsrücktritts weiter tun werde, ist nicht behauptet. Aus Beschädigungen, die mit dem normalen vertragsgemäßen Gebrauch der zur Verwertung durch Vermietung bestimmten Boxen verbunden sind, kann sich keine Gefährdung des Herausgabeanspruches ergeben, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigte; daß andere Beschädigungen drohten, ist nicht behauptet. Das Vorbringen zum beabsichtigten Verkauf ist unbestimmt. Daraus geht nicht hervor, daß der Beklagte Handlungen gesetzt hätte, die einen Verkauf wahrscheinlich machten.
Das gleiche gilt für das Vorbringen zur Gefährdung der Geldforderung. Daß der Masseverwalter die Masse verteilen muß, läßt nicht befürchten, daß er - berechtigte - Masseforderungen übergehen werde. Irgendein Verhalten des Masseverwalters, das einen solchen Verdacht rechtfertigte, hat die Klägerin nicht behauptet.
Das Erstgericht hat gemäß § 44 Abs 3 JN Sicherunsgmaßnahmen verfügt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen. § 44 Abs 3 JN gibt dem unzuständigen Gericht (nur) die Befugnis zu Maßnahmen der Sicherung (Heller/Berger/Stix aaO 170; s 3 Ob 129/74). Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. An das zuständige Gericht ist erst nach der Entscheidung über das gegen den Beschluß über die Sicherungsmaßnahmen erhobene Rechtsmittel zu überweisen (Heller/Berger/Stix aaO 171 28/4; SZ 25/309; RZ 1966, 102; EvBl 1967/326; SZ 47/109; EvBl 1981/188; JBl 1982, 593; JBl 1983, 652; s auch Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 44 Abs 3 JN).Das Erstgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, JN Sicherunsgmaßnahmen verfügt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen. Paragraph 44, Absatz 3, JN gibt dem unzuständigen Gericht (nur) die Befugnis zu Maßnahmen der Sicherung (Heller/Berger/Stix aaO 170; s 3 Ob 129/74). Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. An das zuständige Gericht ist erst nach der Entscheidung über das gegen den Beschluß über die Sicherungsmaßnahmen erhobene Rechtsmittel zu überweisen (Heller/Berger/Stix aaO 171 28/4; SZ 25/309; RZ 1966, 102; EvBl 1967/326; SZ 47/109; EvBl 1981/188; JBl 1982, 593; JBl 1983, 652; s auch Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 44, Absatz 3, JN).
Im vorliegenden Fall sind keine Sicherungsmaßnahmen notwendig, hat die Klägerin doch nicht einmal ausreichend behauptet, daß die geltend gemachten Ansprüche gefährdet seien. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren demnach, soweit Sicherungsmaßnahmen bewilligt wurden, ersatzlos aufzuheben: Mangels ausreichender Behauptung einer Gefährdung besteht kein Grund, gemäß § 44 Abs 3 JN Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abzuweisen, weil § 44 Abs 3 JN, wie oben ausgeführt, keine Kompetenz zu einer derartigen Entscheidung gibt. Soweit der Sicherungsantrag bereits teilweise abgewiesen wurde, sind die Beschlüsse rechtskräftig, so daß die Nichtigkeit auch dann nicht mehr wahrgenommen werden könnte, wenn sie nicht schon vom Rekursgericht verneint worden wäre (s JBl 1992, 780 = NRsp 1992/258 ua; Kodek in Rechberger aaO § 528 Rz 1, wonach die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann).Im vorliegenden Fall sind keine Sicherungsmaßnahmen notwendig, hat die Klägerin doch nicht einmal ausreichend behauptet, daß die geltend gemachten Ansprüche gefährdet seien. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren demnach, soweit Sicherungsmaßnahmen bewilligt wurden, ersatzlos aufzuheben: Mangels ausreichender Behauptung einer Gefährdung besteht kein Grund, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, JN Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abzuweisen, weil Paragraph 44, Absatz 3, JN, wie oben ausgeführt, keine Kompetenz zu einer derartigen Entscheidung gibt. Soweit der Sicherungsantrag bereits teilweise abgewiesen wurde, sind die Beschlüsse rechtskräftig, so daß die Nichtigkeit auch dann nicht mehr wahrgenommen werden könnte, wenn sie nicht schon vom Rekursgericht verneint worden wäre (s JBl 1992, 780 = NRsp 1992/258 ua; Kodek in Rechberger aaO Paragraph 528, Rz 1, wonach die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die stattgebenden Beschlüsse der Vorinstanzen waren ersatzlos aufzuheben und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in diesem Umfang an das nach dem Akteninhalt bestimmbare zuständige Gericht zu überweisen (s RZ 1966, 102).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm § 402 Abs 4 EO; §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Pauschalgebühren sind im Provisorialverfahren nicht zu entrichten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Pauschalgebühren sind im Provisorialverfahren nicht zu entrichten.