Rechtssatz RS0005158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005158
Geschäftszahl
4Ob580/79; 5Ob543/87; 4Ob530/95
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd § 381 Z 1 EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung; nur eine übermäßige Abnützung - insbesondere durch schonungslosen Gebrauch, mangelhafte Pflege oder dergleichen - oder eine zweckwidrige Verwendung des betreffenden Gegenstandes kann im Einzelfall die Annahme einer derartigen Gefährdung rechtfertigen (hier: Klassieranlage in Schottergrube).Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd Paragraph 381, Ziffer eins, EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung; nur eine übermäßige Abnützung - insbesondere durch schonungslosen Gebrauch, mangelhafte Pflege oder dergleichen - oder eine zweckwidrige Verwendung des betreffenden Gegenstandes kann im Einzelfall die Annahme einer derartigen Gefährdung rechtfertigen (hier: Klassieranlage in Schottergrube).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 580/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 580/79
- 5 Ob 543/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 5 Ob 543/87
nur: Die mit der ordnungsgemäßen Benützung einer Sache verbundene normale Abnützung ist ebensowenig eine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung iSd § 381 Z 1 EO wie die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung. (T1) Veröff: JBl 1987,728
- 4 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 530/95
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005158
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00580_7900000_001