Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbaren Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, zulässig; er ist auch berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß eine Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß (SZ 27/329 uva). Schon das Rekursgericht hat aber zutreffend hervorgehoben, daß bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, nicht engherzig vorzugehen ist (SZ 42/80 = MietSlg 21.916 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß der von den Klägern erhobene Räumungsanspruch die Geltendmachung der Rückstellungspflicht der Beklagten nach § 1109 ABGB darstellt (siehe hiezu Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu §§ 1109, 1110; zum Zustand, in dem ein Bestandobjekt zurückzustellen ist, insbesondere Rz 6 f). Bereits in der Entscheidung MietSlg 9437 wurde ausgesprochen, daß der Anspruch des Bestandgebers auf Rückstellung der Bestandsache dadurch gesichert werden kann, daß dem Bestandnehmer die weitere Benützung der Bestandsache verboten werde, wenn die Gefahr besteht, daß der Bestandnehmer infolge mißbräuchlicher Benützung der Bestandsache seiner Verpflichtung zu ihrer Rückstellung in dem Zustand, in welchem er sie erhalten hat, nicht nachkommen werde; dem Bestandnehmer kann daher, wenn der Rückstellungsanspruch des Bestandgebers gefährdet ist, die Benützung und damit allenfalls auch das Betreten der in Bestand genommenen Räume verboten werden. In der Entscheidung MietSlg 18.755, die in einem Verfahren erging, in dem der Bestandgeber seinen Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauches der Bestandsache geltend machte und demgemäß die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Räumung der Liegenschaft begehrte, führte der Oberste Gerichtshof aus, daß der Bestandgeber Anspruch auf Rückstellung der Sache im vertragsmäßigen Zustand hat; wenn die Gefahr besteht, daß der Bestandnehmer durch mißbräuchliche Benützung der Bestandsache dieser Verpflichtung nicht nachkommen und die Sache verändern werde, ist daher eine einstweilige Verfügung nicht ausgeschlossen; es kann auch ein Verbot der Benützung und allenfalls auch des Betretens der Sache in Betracht kommen; Voraussetzung dafür ist die Bescheinigung, daß sich die Sache nicht mehr in vertragsmäßigem Zustand befinden werde. Damit stehen die Entscheidungen MietSlg 25.619 und 34.862 nicht im Widerspruch; in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen wurden bloß die Gefährdung des Räumungsanspruches im Sinne des § 381 Z 1 EO und die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO als nicht bescheinigt angesehen. Kann aber die Erlassung der von den Klägern beantragten einstweiligen Verfügung, mit der im übrigen nicht die Weiterführung des Autoverwertungsbetriebes untersagt, sondern bloß die Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen erreicht werden soll, nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil sich das angestrebte Unterlassungsgebot nicht im Rahmen des erhobenen Hauptanspruches hält, so ist es erforderlich, auf die weiteren Rekursausführungen der Beklagten einzugehen. Da das Schwergewicht dieser Ausführungen auf der Bekämpfung des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes liegt und der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Recht- und nicht auch Tatsacheninstanz ist (GR 1964, 7 uva, zuletzt etwa ÖBl 1983, 74 und 4 Ob 324/86), während das Rekursgericht in einem solchen Verfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist, diese vielmehr, wenn sie bekämpft wird, zu überprüfen hat und auch ergänzende Feststellungen treffen kann (EvBl 1964/392 uva, zuletzt etwa ÖBl 1983, 74, 1 Ob 573/86, 4 Ob 322/86), war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen. Das Rekursgericht wird zu beurteilen haben, ob den Klägern die Bescheinigung des Anspruches sowie der Voraussetzungen des § 381 Z 1 oder 2 EO - die mit der ordnungsgemäßen Benützung der Bestandsache verbundene normale Abnützung ist allerdings keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung (vgl. SZ 23/177, EvBl 1968/284, 4 Ob 636/75, 4 Ob 580/79; vgl. auch Würth aaO Rz 6 f zu §§ 1109, 1110) - gelungen ist, und bejahendenfalls dem Spruch der beantragten einstweiligen Verfügung (aufgrund des Antragsvorbringens und der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens) eine exequierbare Fassung zu geben haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 393 Abs 1 EO, die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf §§ 78, 402 EO, 52 ZPO.Es ist zwar richtig, daß eine Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß (SZ 27/329 uva). Schon das Rekursgericht hat aber zutreffend hervorgehoben, daß bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches hält, nicht engherzig vorzugehen ist (SZ 42/80 = MietSlg 21.916 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß der von den Klägern erhobene Räumungsanspruch die Geltendmachung der Rückstellungspflicht der Beklagten nach Paragraph 1109, ABGB darstellt (siehe hiezu Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 ff zu Paragraphen 1109, 1110,; zum Zustand, in dem ein Bestandobjekt zurückzustellen ist, insbesondere Rz 6 f). Bereits in der Entscheidung MietSlg 9437 wurde ausgesprochen, daß der Anspruch des Bestandgebers auf Rückstellung der Bestandsache dadurch gesichert werden kann, daß dem Bestandnehmer die weitere Benützung der Bestandsache verboten werde, wenn die Gefahr besteht, daß der Bestandnehmer infolge mißbräuchlicher Benützung der Bestandsache seiner Verpflichtung zu ihrer Rückstellung in dem Zustand, in welchem er sie erhalten hat, nicht nachkommen werde; dem Bestandnehmer kann daher, wenn der Rückstellungsanspruch des Bestandgebers gefährdet ist, die Benützung und damit allenfalls auch das Betreten der in Bestand genommenen Räume verboten werden. In der Entscheidung MietSlg 18.755, die in einem Verfahren erging, in dem der Bestandgeber seinen Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauches der Bestandsache geltend machte und demgemäß die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Räumung der Liegenschaft begehrte, führte der Oberste Gerichtshof aus, daß der Bestandgeber Anspruch auf Rückstellung der Sache im vertragsmäßigen Zustand hat; wenn die Gefahr besteht, daß der Bestandnehmer durch mißbräuchliche Benützung der Bestandsache dieser Verpflichtung nicht nachkommen und die Sache verändern werde, ist daher eine einstweilige Verfügung nicht ausgeschlossen; es kann auch ein Verbot der Benützung und allenfalls auch des Betretens der Sache in Betracht kommen; Voraussetzung dafür ist die Bescheinigung, daß sich die Sache nicht mehr in vertragsmäßigem Zustand befinden werde. Damit stehen die Entscheidungen MietSlg 25.619 und 34.862 nicht im Widerspruch; in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen wurden bloß die Gefährdung des Räumungsanspruches im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO und die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO als nicht bescheinigt angesehen. Kann aber die Erlassung der von den Klägern beantragten einstweiligen Verfügung, mit der im übrigen nicht die Weiterführung des Autoverwertungsbetriebes untersagt, sondern bloß die Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen erreicht werden soll, nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil sich das angestrebte Unterlassungsgebot nicht im Rahmen des erhobenen Hauptanspruches hält, so ist es erforderlich, auf die weiteren Rekursausführungen der Beklagten einzugehen. Da das Schwergewicht dieser Ausführungen auf der Bekämpfung des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes liegt und der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Recht- und nicht auch Tatsacheninstanz ist (GR 1964, 7 uva, zuletzt etwa ÖBl 1983, 74 und 4 Ob 324/86), während das Rekursgericht in einem solchen Verfahren an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden ist, diese vielmehr, wenn sie bekämpft wird, zu überprüfen hat und auch ergänzende Feststellungen treffen kann (EvBl 1964/392 uva, zuletzt etwa ÖBl 1983, 74, 1 Ob 573/86, 4 Ob 322/86), war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen. Das Rekursgericht wird zu beurteilen haben, ob den Klägern die Bescheinigung des Anspruches sowie der Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer eins, oder 2 EO - die mit der ordnungsgemäßen Benützung der Bestandsache verbundene normale Abnützung ist allerdings keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung vergleiche SZ 23/177, EvBl 1968/284, 4 Ob 636/75, 4 Ob 580/79; vergleiche auch Würth aaO Rz 6 f zu Paragraphen 1109, 1110,) - gelungen ist, und bejahendenfalls dem Spruch der beantragten einstweiligen Verfügung (aufgrund des Antragsvorbringens und der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens) eine exequierbare Fassung zu geben haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraphen 78, 402, EO, 52 ZPO.