Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Auch bei der Bestimmung des einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Z 8 lit a EO gelten für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Anfechtungsbeschränkungen des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO (Jud 60 neu; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2345). Danach ist gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug zulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Zur Bemessung des Unterhalts gehört nach dem Jud 60 neu auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und somit die Feststellung und Beurteilung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel aus Vermögen und Einkommen. Soweit das Rekursgericht tatsächliche oder rechtliche Schlüsse von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf das Einkommen des Klägers bezogen hat, bewegt es sich innerhalb des vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Bemessungskomplexes. Während das Erstgericht Schlüsse von Bruttoprovisionsansprüchen auf das Nettoeinkommen nicht für möglich gehalten hatte, ergänzte das Rekursgericht den für die Bemessung des einstweiligen Unterhalts maßgeblichen Sachverhalt auf Grund der Aussage des Klägers (AS 164) dahin, daß etwa 30 % der angefallenen Aufträge keine Provisionen abwürfen, und zog unter Bedachtnahme auf die den Bruttoertrag erfahrungsgemäß belastenden Werbungskosten und Abgaben den Schluß, daß der Kläger aufgrund seines Nettoeinkommens in der Lage sei, die Beklagte vorläufig mit monatlich S 5.000,-- zu alimentieren. Der Kläger beschränkt sich im Revisionsrekurs im wesentlichen auf die Behauptung, das Gericht zweiter Instanz hätte von den erstinstanzlichen Sachverhaltsannahmen nicht abgehen dürfen, weil das Erstgericht die Parteien selbst vernommen habe. Abgesehen davon, daß das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung im Provisorialverfahren nicht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebunden ist, sondern unabhängig von dessen Beweiswürdigung andere oder zusätzliche Feststellungen treffen kann (ÖBl. 1983,74 uva; jüngst wieder 1 Ob 521/86), wird damit ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel ins Treffen geführt, der ausschließlich die Bemessungsfrage - die Feststellung und Beurteilung des Einkommens des Klägers als Unterhaltsbemessungsgrundlage - berührt; auch solche Anfechtungsgründe sind vom Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO betroffen (SZ 49/68; Fasching aaO Rz 1864). Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen. Ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, bedarf es keiner Ergänzung des Ausspruchs des Rekursgerichtes im Sinne des § 526 Abs.3 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO und §§ 78 und 402 Abs.1 EO.Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Auch bei der Bestimmung des einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gelten für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (Jud 60 neu; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2345). Danach ist gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug zulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Zur Bemessung des Unterhalts gehört nach dem Jud 60 neu auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und somit die Feststellung und Beurteilung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel aus Vermögen und Einkommen. Soweit das Rekursgericht tatsächliche oder rechtliche Schlüsse von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf das Einkommen des Klägers bezogen hat, bewegt es sich innerhalb des vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Bemessungskomplexes. Während das Erstgericht Schlüsse von Bruttoprovisionsansprüchen auf das Nettoeinkommen nicht für möglich gehalten hatte, ergänzte das Rekursgericht den für die Bemessung des einstweiligen Unterhalts maßgeblichen Sachverhalt auf Grund der Aussage des Klägers (AS 164) dahin, daß etwa 30 % der angefallenen Aufträge keine Provisionen abwürfen, und zog unter Bedachtnahme auf die den Bruttoertrag erfahrungsgemäß belastenden Werbungskosten und Abgaben den Schluß, daß der Kläger aufgrund seines Nettoeinkommens in der Lage sei, die Beklagte vorläufig mit monatlich S 5.000,-- zu alimentieren. Der Kläger beschränkt sich im Revisionsrekurs im wesentlichen auf die Behauptung, das Gericht zweiter Instanz hätte von den erstinstanzlichen Sachverhaltsannahmen nicht abgehen dürfen, weil das Erstgericht die Parteien selbst vernommen habe. Abgesehen davon, daß das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung im Provisorialverfahren nicht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebunden ist, sondern unabhängig von dessen Beweiswürdigung andere oder zusätzliche Feststellungen treffen kann (ÖBl. 1983,74 uva; jüngst wieder 1 Ob 521/86), wird damit ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensmangel ins Treffen geführt, der ausschließlich die Bemessungsfrage - die Feststellung und Beurteilung des Einkommens des Klägers als Unterhaltsbemessungsgrundlage - berührt; auch solche Anfechtungsgründe sind vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO betroffen (SZ 49/68; Fasching aaO Rz 1864). Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen. Ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, bedarf es keiner Ergänzung des Ausspruchs des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 526, Absatz 3, ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO und Paragraphen 78 und 402 Absatz eins, EO.