Rechtssatz RS0046381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046381
Geschäftszahl
3Ob129/74; 4Ob530/95
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
§ 44 Abs 3 JN schafft nur eine Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes für provisorische Sicherungsmaßnahmen.Paragraph 44, Absatz 3, JN schafft nur eine Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes für provisorische Sicherungsmaßnahmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 129/74
- 4 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 530/95
Beisatz: Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046381
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_003