Rechtssatz RS0016626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016626
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Durch eine Exekutionsführung soll dem Gläubiger einerseits möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs verholfen werden, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dies ist bei der Exekutionsbewilligung, beim Exekutionsvollzug und auch nachher zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016626
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_005