Die Revision ist zulässig, weil das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gebunden ist, da keine Verletzung von Bewertungsrichtlinien vorliegt und auch kein Ermessensmißbrauch erkennbar ist.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ob Feststellungen über den Wert des Superädifikats oder die Kosten der Errichtung des Überbaus erforderlich sind, ist erst bei Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Aus dem Protokoll über den Räumungstermin hätte zwar noch festgestellt werden können, daß laut Aussage des seinerzeitigen Bürgermeisters der beklagten Partei über die Ablöse des Superädifikats noch verhandelt werde; daß aber die Zahlung einer Ablöse dem Grunde nach anerkannt worden sei, läßt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Nach den sonst getroffenen Feststellungen wurde aber gerade keine Einigung über eine solche Ablöseverpflichtung erzielt. Auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.
Vorweg ist festzuhalten, daß bisher nur ein Exekutionstitel auf Räumung der Liegenschaft und auf geräumte Übergabe derselben an die beklagte Partei vorliegt und gemäß diesem Exekutionstitel bisher nur eine Exekution nach § 349 Abs 1 EO anhängig ist. Diese Exekution ist nach dem Inhalt des Protokolls über die Durchführung der zwangsweisen Räumung vom 18. September 1986 beendet, auch wenn dort in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur von einer teilweise vollzogenen Räumung die Rede ist. Es wurden alle Fahrnisse entfernt oder ins Eigentum der beklagten Partei übertragen, und der beklagten Partei wurden die Schlüssel auch zum strittigen Überbau ausgefolgt. Lediglich der Überbau selbst wurde nicht entfernt. Die Entfernung eines Überbaus kann aber nicht mit einer Exekution nach § 349 Abs 1 EO erzwungen werden. Wenn auch ein Überbau teilweise rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist, eine "wegschaffbare" bewegliche Sache im Sinne des § 349 Abs 1 EO ist er nicht. Die Entfernung eines Überbaus kann vielmehr nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach § 353 EO durchgesetzt werden (Heller-Berger-Stix 2486, 2558; SZ 25/117; EvBl 1969/105; MietSlg. 35.872 ua). Die vorliegende Oppositionsklage ist also schon deshalb unberechtigt, weil im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keine Räumungsexekution mehr "im Zuge" war. Die vorliegende Klage wendet sich auch nicht gegen den schon betriebenen Räumunganspruch iSd § 349 Abs 1 EO.Vorweg ist festzuhalten, daß bisher nur ein Exekutionstitel auf Räumung der Liegenschaft und auf geräumte Übergabe derselben an die beklagte Partei vorliegt und gemäß diesem Exekutionstitel bisher nur eine Exekution nach Paragraph 349, Absatz eins, EO anhängig ist. Diese Exekution ist nach dem Inhalt des Protokolls über die Durchführung der zwangsweisen Räumung vom 18. September 1986 beendet, auch wenn dort in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur von einer teilweise vollzogenen Räumung die Rede ist. Es wurden alle Fahrnisse entfernt oder ins Eigentum der beklagten Partei übertragen, und der beklagten Partei wurden die Schlüssel auch zum strittigen Überbau ausgefolgt. Lediglich der Überbau selbst wurde nicht entfernt. Die Entfernung eines Überbaus kann aber nicht mit einer Exekution nach Paragraph 349, Absatz eins, EO erzwungen werden. Wenn auch ein Überbau teilweise rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist, eine "wegschaffbare" bewegliche Sache im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, EO ist er nicht. Die Entfernung eines Überbaus kann vielmehr nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach Paragraph 353, EO durchgesetzt werden (Heller-Berger-Stix 2486, 2558; SZ 25/117; EvBl 1969/105; MietSlg. 35.872 ua). Die vorliegende Oppositionsklage ist also schon deshalb unberechtigt, weil im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz keine Räumungsexekution mehr "im Zuge" war. Die vorliegende Klage wendet sich auch nicht gegen den schon betriebenen Räumunganspruch iSd Paragraph 349, Absatz eins, EO.
Weiters kann eine Oppositionsklage nur auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem im § 35 Abs 1 EO angeführten Zeitpunkt eingetreten sind (JBl 1969, 400 ua). Die mit der Räumung der Liegenschaft verbundenen Nachteile und vor allem die Tatsache, daß die klagende Partei bei einer Entfernung des Überbaus einen erheblichen Schaden erleiden kann, sind aber in diesem Sinne keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. Die geltend gemachte Unmöglichkeit der Entfernung des Überbaus wegen Fehlens einer Abbruchgenehmigung könnte erst bei der erwähnten Exekutionsführung nach § 353 EO eine Rolle spielen (vgl. dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, MietSlg. 36.887). Aber auch die vielleicht mit dem Vorbringen in der Tagsatzung vom 23. Februar 1987 geltend gemachte Vereinbarung, es müßten vorerst Verhandlungen über die Höhe der Ablöse für den Überbau stattfinden, ehe weiter die Exekution betrieben werden könne, kann sich nur auf die derzeit noch nicht anhängige Exekution nach § 353 EO beziehen. Daß die beklagte Partei mit der allfälligen Zusage, zuerst werde verhandelt, nicht auf ihren Räumungs- oder Entfernungsanspruch verzichtet hat, liegt auf der Hand, spielt aber wie gesagt in diesem Verfahren keine Rolle, so daß auch nicht zu erörtern ist, ob mit dem strittigen Vorbringen eine Stundung der Räumungsverpflichtung oder eine sogenannte Exekutionsstundung behauptet werden sollte. Bei der gegebenen Sachlage erübrigen sich in diesem Verfahren Feststellungen über den Wert des Überbaus.Weiters kann eine Oppositionsklage nur auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO angeführten Zeitpunkt eingetreten sind (JBl 1969, 400 ua). Die mit der Räumung der Liegenschaft verbundenen Nachteile und vor allem die Tatsache, daß die klagende Partei bei einer Entfernung des Überbaus einen erheblichen Schaden erleiden kann, sind aber in diesem Sinne keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. Die geltend gemachte Unmöglichkeit der Entfernung des Überbaus wegen Fehlens einer Abbruchgenehmigung könnte erst bei der erwähnten Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO eine Rolle spielen vergleiche dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, MietSlg. 36.887). Aber auch die vielleicht mit dem Vorbringen in der Tagsatzung vom 23. Februar 1987 geltend gemachte Vereinbarung, es müßten vorerst Verhandlungen über die Höhe der Ablöse für den Überbau stattfinden, ehe weiter die Exekution betrieben werden könne, kann sich nur auf die derzeit noch nicht anhängige Exekution nach Paragraph 353, EO beziehen. Daß die beklagte Partei mit der allfälligen Zusage, zuerst werde verhandelt, nicht auf ihren Räumungs- oder Entfernungsanspruch verzichtet hat, liegt auf der Hand, spielt aber wie gesagt in diesem Verfahren keine Rolle, so daß auch nicht zu erörtern ist, ob mit dem strittigen Vorbringen eine Stundung der Räumungsverpflichtung oder eine sogenannte Exekutionsstundung behauptet werden sollte. Bei der gegebenen Sachlage erübrigen sich in diesem Verfahren Feststellungen über den Wert des Überbaus.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.