Rechtssatz RS0004430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004430
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Rechtssatz
Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 349, EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach Paragraph 349, EO sondern nach Paragraph 353, EO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 160/79
Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 160/79
- 3 Ob 1513/86
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 1513/86
Auch; nur: Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen. (T1)
Beisatz: Eine Maßnahme, die über das "Wegschaffen" beweglicher Sachen hinausgeht, kann nicht mit den Mitteln der Räumungsexekution nach § 349 EO bewerkstelligt werden. Hier muß ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden. (T2)
- 3 Ob 106/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
nur: Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. (T3)
- 3 Ob 176/08s
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekutionstitel enthält keine Verpflichtung, die nach § 353 EO zu vollsstrecken wäre. (T4)
- 9 Ob 47/10t
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
Auch
- 9 Ob 74/17y
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 74/17y
Auch; nur T3
- 3 Ob 17/19z
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 60/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 60/19f
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004430
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19791114_OGH0002_0030OB00160_7900000_001