Rechtssatz RS0000050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000050
Geschäftszahl
3Ob52/80; 3Ob45/85
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Wenn auch die Verpflichtung nicht mit bestimmten Worten ausgedrückt werden muß, so genügt doch die bloße Feststellung des Bestehens einer Forderung oder eines Anspruches nicht, um diesen auch exekutiv durchsetzen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000050
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800625_OGH0002_0030OB00052_8000000_001