Rechtssatz RS0044781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044781
Geschäftszahl
5Ob24/73; 6Ob780/79; 2Ob232/08v
Entscheidungsdatum
25.06.2009
Rechtssatz
Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach § 562 ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach Paragraph 562, ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 24/73
- 6 Ob 780/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 6 Ob 780/79
- 2 Ob 232/08v
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044781
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0050OB00024_7300000_002