Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte bekämpft nur den abweisenden Teil der Entscheidung und macht geltend, die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Nichtigkeitsklage und Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO werde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterschiedlich beantwortet. Zu folgen sei der Entscheidung 3 Ob 204/00x, wonach eine Rechtskraftbestätigung auch im Fall formeller Rechtskraft irrtümlich erteilt worden sein könne.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte bekämpft nur den abweisenden Teil der Entscheidung und macht geltend, die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Nichtigkeitsklage und Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO werde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterschiedlich beantwortet. Zu folgen sei der Entscheidung 3 Ob 204/00x, wonach eine Rechtskraftbestätigung auch im Fall formeller Rechtskraft irrtümlich erteilt worden sein könne.
Der 6. Senat hat sich in der Entscheidung 6 Ob 127/03z mit der - auch hier entscheidenden - Frage befasst, ob dem Beklagten bei behaupteter Prozessunfähigkeit die (von der älteren Rechtsprechung, vgl RIS-Justiz RS0110275, eingeräumte) Möglichkeit offensteht, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO zu stellen. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass nach der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 6/01s diese Rechtsprechung nicht fortgeschrieben werden kann. Wenn nämlich - wie vom verstärkten Senat ausgesprochen - die Nichtigkeitsklage formelle Rechtskraft voraussetzt und diese auch bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige Partei (deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war) eintritt, ist in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden.Der 6. Senat hat sich in der Entscheidung 6 Ob 127/03z mit der - auch hier entscheidenden - Frage befasst, ob dem Beklagten bei behaupteter Prozessunfähigkeit die (von der älteren Rechtsprechung, vergleiche RIS-Justiz RS0110275, eingeräumte) Möglichkeit offensteht, neben der Nichtigkeitsklage auch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO zu stellen. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass nach der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 6/01s diese Rechtsprechung nicht fortgeschrieben werden kann. Wenn nämlich - wie vom verstärkten Senat ausgesprochen - die Nichtigkeitsklage formelle Rechtskraft voraussetzt und diese auch bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige Partei (deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war) eintritt, ist in einem solchen Fall die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden.
Der 5. Senat hat zu diesem Problemkreis in der Entscheidung 5 Ob 261/05a = EvBl 2006/124 ergänzend und klarstellend ausgeführt, dass die Prozessfähigkeit kein nach dem Zustellgesetz zu prüfender oder zu beachtender Umstand ist; bei Einhaltung der im Zustellgesetz enthaltenen Formvorschriften liegt eine formell wirksame Zustellung als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vor. Nur eine nach den Zustellvorschriften unwirksame Zustellung kann aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend und schließt sich ihnen an. Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem § 7 Abs 3 EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht. Die von Rekursgericht und Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 3 Ob 204/00x ist nicht einschlägig und steht zu dem zuvor gewonnenen Ergebnis nicht in Widerspruch: Dort wurde eine Entscheidung an eine Partei persönlich zugestellt, für die im Zeitpunkt der Zustellung bereits ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war. Somit lag dort eine nach Zustellrecht fehlerhafte Zustellung vor, hätte doch nicht der Betroffene, sondern der für ihn bestellte gesetzliche Vertreter als Empfänger iSd § 13 Abs 1 ZustellG behandelt werden müssen. Zur Wahrnehmung dieses Verstoßes gegen Zustellvorschriften stand demnach dort der Rechtsbehelf des § 7 Abs 3 EO zur Verfügung.Der 5. Senat hat zu diesem Problemkreis in der Entscheidung 5 Ob 261/05a = EvBl 2006/124 ergänzend und klarstellend ausgeführt, dass die Prozessfähigkeit kein nach dem Zustellgesetz zu prüfender oder zu beachtender Umstand ist; bei Einhaltung der im Zustellgesetz enthaltenen Formvorschriften liegt eine formell wirksame Zustellung als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vor. Nur eine nach den Zustellvorschriften unwirksame Zustellung kann aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO geltend gemacht werden. Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend und schließt sich ihnen an. Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem Paragraph 7, Absatz 3, EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht. Die von Rekursgericht und Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 3 Ob 204/00x ist nicht einschlägig und steht zu dem zuvor gewonnenen Ergebnis nicht in Widerspruch: Dort wurde eine Entscheidung an eine Partei persönlich zugestellt, für die im Zeitpunkt der Zustellung bereits ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war. Somit lag dort eine nach Zustellrecht fehlerhafte Zustellung vor, hätte doch nicht der Betroffene, sondern der für ihn bestellte gesetzliche Vertreter als Empfänger iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG behandelt werden müssen. Zur Wahrnehmung dieses Verstoßes gegen Zustellvorschriften stand demnach dort der Rechtsbehelf des Paragraph 7, Absatz 3, EO zur Verfügung.
Im Anlassfall hat der Beklagte behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein. Weil dieser Umstand - unterstellt man seine Richtigkeit - dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung nicht entgegensteht, liegt kein Fall einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit vor. Der Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben, ist demnach schon seinen Behauptungen nach auf keinen tauglichen Aufhebungsgrund (Zustellmangel) gestützt und somit unzulässig, ohne dass seine inhaltliche Berechtigung zu prüfen wäre.
Der Rechtsmittelwerber meint, ihm entstehe trotz der Möglichkeit, die auf die Einbringung der Nichtigkeitsklage gestützte Aufschiebung der Exekution zu beantragen, dadurch ein Nachteil, dass Dritte von der Exekutionsbewilligung Kenntnis erlangten und davon ausgingen, der Verpflichtete erfülle seine Verbindlichkeiten nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Rechtsordnung ist, lückenlosen Schutz vor unzutreffenden Vorstellungen Dritter zu bieten, zumal dem Betroffenen beim hier gegebenen Sachverhalt daraus kein unmittelbarer Vermögensnachteil erwächst.
Der angefochtene Beschluss ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben, zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.