Rechtssatz RS0001562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001562
Geschäftszahl
7Ob27/56; 3Ob124/74; 4Ob182/06b
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
§ 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.Paragraph 7, Absatz 3, EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach Paragraph 7, EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 27/56
Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 27/56
- 3 Ob 124/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 124/74
nur: § 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde. (T1)
- 4 Ob 182/06b
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem §7 Abs 3 EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001562
Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0070OB00027_5600000_001