War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit auch prozessunfähig, aber nicht gesetzlich bzw bereits vor Eintritt der Prozessunfähigkeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozessunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozessvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozessunfähigen geführt hat (SZ 51/93; 6 Ob 1/99m; 1 Ob 111/99a; 6 Ob 102/00v; RIS-Justiz RS0035143; Kodek in Rechberger², ZPO § 529 Rz 4).War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit auch prozessunfähig, aber nicht gesetzlich bzw bereits vor Eintritt der Prozessunfähigkeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozessunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozessvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozessunfähigen geführt hat (SZ 51/93; 6 Ob 1/99m; 1 Ob 111/99a; 6 Ob 102/00v; RIS-Justiz RS0035143; Kodek in Rechberger², ZPO Paragraph 529, Rz 4).
Der mit der Zustellung wirksam gewordene (SZ 64/111; 8 Ob 265/98y; 1 Ob 53/00a ua) Bestellungsbeschluss gemäß § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (10 Ob 60/00x; 1 Ob 53/00a ua). An den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden (§ 6a ZPO). Da der einstweilige Sachwalter zur Vertretung des Klägers vor Gerichten bestellt wurde, war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls ab Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses prozessunfähig. Der einstweilige Sachwalter wurde dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen. Der Kläger war daher in diesem nicht gesetzlich vertreten. Da der Kläger dem nach Eintritt der Prozessunfähigkeit den Rechtsstreit im Namen des Klägers fortführenden Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erst nach Eintritt der Prozessunfähigkeit erteilte, ist jedenfalls das Verfahren ab der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses nichtig. Diese schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die auf das Urteil des Berufungsgerichts durchschlägt und vom Berufungsgericht nicht verneint wurde, kann in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 13/120). Eine Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (SZ 51/162). Das Erstgericht wird daher gemäß § 6 Abs 2 ZPO durch Beiziehung des Sachwalters vorzugehen und ihn zu fragen haben, ob er die bisherige Prozessführung - ab Klagseinbringung - genehmigt. Hingewiesen sei, dass eine allfällige Genehmigung der Prozessführung durch den Sachwalter gemäß §§ 282 Abs 1, 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte (8 Ob 169/01p; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207; Fasching, Lehrbuch² Rz 355). Sollte die Genehmigung ausbleiben, wird das Erstgericht zu klären haben, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den die Klage einbringenden Rechtsanwalt prozessunfähig war. Die Bindung an den Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts (§ 6a ZPO) besteht nämlich nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des (einstweiligen) Sachwalters. Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist, hat für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum das Gericht hingegen selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (JBl 1999, 536; ZIK 1997, 68; 3 Ob 213/98i). Der vor der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses liegende Zeitraum ist im vorliegenden Fall für die Entscheidung von Bedeutung, weil der Umfang des nichtig zu erklärenden Verfahrens von der Lösung der Frage abhängig ist, ob der Kläger schon im Zeitpunkte der der Klagsführung zugrundeliegenden Vollmachtserteilung prozessfähig war, woran erhebliche Zweifel bestehen. Im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. 4. 2000 wird nämlich in der Begründung ausgeführt, ein den Kläger betreffendes Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Floridsdorf sei 1994 eingestellt worden. Dr. W***** habe in diesem Verfahren im April 1994 bei Egon S***** mestische Störungen festgestellt. Der Kläger habe im Langzeitgedächtnis eingeschränkt gewirkt und der Gedankengang sei verlangsamt gewesen Das Auffassungsvermögen schien beeinträchtigt. Einer psychologischen Testuntersuchung zur endgültigen Abklärung der geistigen Einschränkung habe sich der Kläger damals nicht unterzogen, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters festgestellt habe werden können. Der geistige Zustand des Betroffenen habe sich nicht gebessert. Es werde nun im Rahmen dieses Verfahrens abzuklären sein, ob der Kläger eines Sachwalters zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bedürfe. Derzeit schienen allenfalls auftretende Vertretungshandlungen vor Ämtern, Behörden und Gerichten vorrangig.Der mit der Zustellung wirksam gewordene (SZ 64/111; 8 Ob 265/98y; 1 Ob 53/00a ua) Bestellungsbeschluss gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis (10 Ob 60/00x; 1 Ob 53/00a ua). An den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden (Paragraph 6 a, ZPO). Da der einstweilige Sachwalter zur Vertretung des Klägers vor Gerichten bestellt wurde, war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls ab Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses prozessunfähig. Der einstweilige Sachwalter wurde dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen. Der Kläger war daher in diesem nicht gesetzlich vertreten. Da der Kläger dem nach Eintritt der Prozessunfähigkeit den Rechtsstreit im Namen des Klägers fortführenden Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erst nach Eintritt der Prozessunfähigkeit erteilte, ist jedenfalls das Verfahren ab der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses nichtig. Diese schon in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die auf das Urteil des Berufungsgerichts durchschlägt und vom Berufungsgericht nicht verneint wurde, kann in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 13/120). Eine Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (SZ 51/162). Das Erstgericht wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO durch Beiziehung des Sachwalters vorzugehen und ihn zu fragen haben, ob er die bisherige Prozessführung - ab Klagseinbringung - genehmigt. Hingewiesen sei, dass eine allfällige Genehmigung der Prozessführung durch den Sachwalter gemäß Paragraphen 282, Absatz eins, 154, Absatz 3, ABGB der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte (8 Ob 169/01p; RIS-Justiz RS0048203; RS0048207; Fasching, Lehrbuch² Rz 355). Sollte die Genehmigung ausbleiben, wird das Erstgericht zu klären haben, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den die Klage einbringenden Rechtsanwalt prozessunfähig war. Die Bindung an den Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts (Paragraph 6 a, ZPO) besteht nämlich nur für die Zukunft, also für die Zeit ab Wirksamkeit der Bestellung des (einstweiligen) Sachwalters. Sofern dies für das Verfahren von Bedeutung ist, hat für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum das Gericht hingegen selbständig zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig war (JBl 1999, 536; ZIK 1997, 68; 3 Ob 213/98i). Der vor der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses liegende Zeitraum ist im vorliegenden Fall für die Entscheidung von Bedeutung, weil der Umfang des nichtig zu erklärenden Verfahrens von der Lösung der Frage abhängig ist, ob der Kläger schon im Zeitpunkte der der Klagsführung zugrundeliegenden Vollmachtserteilung prozessfähig war, woran erhebliche Zweifel bestehen. Im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. 4. 2000 wird nämlich in der Begründung ausgeführt, ein den Kläger betreffendes Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Floridsdorf sei 1994 eingestellt worden. Dr. W***** habe in diesem Verfahren im April 1994 bei Egon S***** mestische Störungen festgestellt. Der Kläger habe im Langzeitgedächtnis eingeschränkt gewirkt und der Gedankengang sei verlangsamt gewesen Das Auffassungsvermögen schien beeinträchtigt. Einer psychologischen Testuntersuchung zur endgültigen Abklärung der geistigen Einschränkung habe sich der Kläger damals nicht unterzogen, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters festgestellt habe werden können. Der geistige Zustand des Betroffenen habe sich nicht gebessert. Es werde nun im Rahmen dieses Verfahrens abzuklären sein, ob der Kläger eines Sachwalters zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bedürfe. Derzeit schienen allenfalls auftretende Vertretungshandlungen vor Ämtern, Behörden und Gerichten vorrangig.