Die Revision ist berechtigt.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 7.7.1988, 2 SW 18/88, wurde für den Kläger Dr. Robert K***, Rechtsanwalt in Wien 1., Stadiongasse 4, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB alle Angelegenheiten zu besorgen.Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 7.7.1988, 2 SW 18/88, wurde für den Kläger Dr. Robert K***, Rechtsanwalt in Wien 1., Stadiongasse 4, gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB alle Angelegenheiten zu besorgen.
Auf Grund des der Revision angeschlossenen, im Sachwalterverfahren eingeholten Gutachtens des Univ.Prof. Dr. O.H. A*** steht fest, daß der Kläger an einer manisch-depressiven Krankheit und an einer inzipienten Hirnatrophie leidet. Beide Störungen im Zusammenwirken beeinträchtigen die Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ab Februar 1987 in einem Ausmaß, daß er gerade bei Beurteilung ihn selbst betreffender Rechtsgeschäfte und Sachverhalte die Tragweite seines Handelns nicht mehr zu erkennen vermag.
Daraus folgt, daß der nicht vertretene Kläger ab 1.Februar 1987 nicht mehr prozeßfähig war. Die Prozeßfähigkeit setzt die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus (§ 1 ZPO), ihr Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (RZ 1979/90 mwN). War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungs- und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor (SZ 51/93).Daraus folgt, daß der nicht vertretene Kläger ab 1.Februar 1987 nicht mehr prozeßfähig war. Die Prozeßfähigkeit setzt die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus (Paragraph eins, ZPO), ihr Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (RZ 1979/90 mwN). War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungs- und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor (SZ 51/93).
Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des ihnen vorangegangenen Verfahrens ab 1.Februar 1987 als nichtig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des ihnen vorangegangenen Verfahrens ab 1.Februar 1987 als nichtig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.