Aus der Begründung:
Im Rekurs wird der Standpunkt vertreten, § 7 ZPO. schreibe die Nichtigkeitserklärung des Verfahrens zwingend schon dann vor, wenn die zur Behebung des Mangels erteilte Frist nicht eingehalten wurde.Im Rekurs wird der Standpunkt vertreten, Paragraph 7, ZPO. schreibe die Nichtigkeitserklärung des Verfahrens zwingend schon dann vor, wenn die zur Behebung des Mangels erteilte Frist nicht eingehalten wurde.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist weder mit dem Wortlaut, noch weniger mit dem Sinn der Vorschrift des § 7 ZPO. vereinbar. Auch in dieser Bestimmung kommt, wie bereits vom Rekursgericht richtig erkannt wurde, das ökonomische Prinzip der ZPO. zum Ausdruck, mit möglichst geringem Aufwand den größtmöglichen Erfolg zu erreichen. Ziel dieser Vorschrift ist, ein bereits durchgeführtes, aber mit Nichtigkeit bedrohtes Verfahren (Prozeßhandlung) zu heilen, nicht aber umgekehrt, das geheilte Verfahren zu vernichten. Wäre die Ansicht des Rekurses richtig, dann könnte das Gericht, auch wenn beide Parteien, nachdem der Mangel behoben wurde, auf die Fortsetzung des Verfahrens antrügen, einem solchen Antrag nicht entsprechen, sondern müßte wegen Überschreitung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist, die Nichtigkeit des Verfahrens aussprechen. Ja selbst die höhere Instanz müßte, wenn dies von der unteren Instanz unterlassen wurde, mit einer Nichtigkeitserklärung vorgehen. Daß ein solches, geradezu absurdes Ergebnis vom Gesetzgeber niemals gewollt war, ergibt sich im übrigen auch zwanglos aus dem Wortlaut des § 7 im Zusammenhalt mit dem des § 6 ZPO. Danach handelt es sich um eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zur Behebung des Mangels zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw. der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist weder mit dem Wortlaut, noch weniger mit dem Sinn der Vorschrift des Paragraph 7, ZPO. vereinbar. Auch in dieser Bestimmung kommt, wie bereits vom Rekursgericht richtig erkannt wurde, das ökonomische Prinzip der ZPO. zum Ausdruck, mit möglichst geringem Aufwand den größtmöglichen Erfolg zu erreichen. Ziel dieser Vorschrift ist, ein bereits durchgeführtes, aber mit Nichtigkeit bedrohtes Verfahren (Prozeßhandlung) zu heilen, nicht aber umgekehrt, das geheilte Verfahren zu vernichten. Wäre die Ansicht des Rekurses richtig, dann könnte das Gericht, auch wenn beide Parteien, nachdem der Mangel behoben wurde, auf die Fortsetzung des Verfahrens antrügen, einem solchen Antrag nicht entsprechen, sondern müßte wegen Überschreitung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist, die Nichtigkeit des Verfahrens aussprechen. Ja selbst die höhere Instanz müßte, wenn dies von der unteren Instanz unterlassen wurde, mit einer Nichtigkeitserklärung vorgehen. Daß ein solches, geradezu absurdes Ergebnis vom Gesetzgeber niemals gewollt war, ergibt sich im übrigen auch zwanglos aus dem Wortlaut des Paragraph 7, im Zusammenhalt mit dem des Paragraph 6, ZPO. Danach handelt es sich um eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zur Behebung des Mangels zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw. der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.
Aus allen diesen Gründen ergibt sich die Haltlosigkeit des Rekurses, dem daher nicht Folge zu geben war.