Der Rekurs der Kläger (die Sachlegitimation auch der Erst- und Zweitkläger ist ungeachtet des Umstands, dass sie nicht mehr Vermieter der gegenständlichen Wohnung sind, gemäß § 234 ZPO weiter gegeben) ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig: Im Bestandverfahren kommt es einer - iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen erfolgten - Zurückweisung der Klage gleich, wenn durch berufungsgerichtlichen Beschluss das Verfahren in einen Stand vor wirksamer Erhebung vonDer Rekurs der Kläger (die Sachlegitimation auch der Erst- und Zweitkläger ist ungeachtet des Umstands, dass sie nicht mehr Vermieter der gegenständlichen Wohnung sind, gemäß Paragraph 234, ZPO weiter gegeben) ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zulässig: Im Bestandverfahren kommt es einer - iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen erfolgten - Zurückweisung der Klage gleich, wenn durch berufungsgerichtlichen Beschluss das Verfahren in einen Stand vor wirksamer Erhebung von
Einwendungen zurückversetzt wird (vgl SZ 52/125 = MietSlg XXXI/32;Einwendungen zurückversetzt wird vergleiche SZ 52/125 = MietSlg XXXI/32;
EvBl 1989, 215/60 = SZ 61/197; RIS-Justiz RS0043824, zuletzt
eingehend 7 Ob 2332/96h). Wegen Rechtsähnlichkeit ist daher auch die Voraussetzung nach § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu bejahen, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO vier Wochen beträgt (7 Ob 2332/96h).eingehend 7 Ob 2332/96h). Wegen Rechtsähnlichkeit ist daher auch die Voraussetzung nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu bejahen, sodass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist und die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO vier Wochen beträgt (7 Ob 2332/96h).
Das demnach also jedenfalls zulässige Rechtsmittel der Kläger ist - im Ergebnis - im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses samt Auftrag zur Verfahrensergänzung in Form eines Sanierungsversuches iSd § 6 Abs 2 ZPO auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt zwar den im Rekurs erhobenen rechtlichen Einwänden zu. Die Ansicht der Rekurswerber, die beklagte Verlassenschaft werde durch die gesetzliche Alleinerbin, da sich diese mit der Zustellung der Kündigung an sie einverstanden gezeigt habe und für die Verlassenschaft eingeschritten sei, ohnehin ordnungsgemäß vertreten, auch wenn die Genannte keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr der Nachlass gemäß § 73 AußStrG an Zahlungs Statt überlassen wurde (sog. iure-crediti- Einantwortung), ist rechtsirrig: Wie schon das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, kommt es durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession (RIS-Justiz RS0007692). Es werden also nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht übergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (vgl SZ 59/13; SZ 65/129; NZ 1999, 58; RIS-Justiz RS0007687 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Der Vermieter hat daher die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft zu richten (9 Ob 186/99i, MietSlg 51.158), die sofern die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht einem erbserklärten Erben übertragen wurde, von einem hiefür bestellten Verlassenschaftskurator (§ 78 AußStrG) vertreten wird. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher von einem, gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel der Vertretung der beklagten Verlassenschaft ausgegangen. Der Einwand der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang § 1016 ABGB nicht beachtet, übersieht, dass diese Bestimmung nicht einschlägig ist, da kein Fall der Vollmachtsüberschreitung, sondern des Vollmachtsmangels der - von ihnen zu Unrecht als Vertreterin der Verlassenschaft bezeichneten - Einschreiterin gegeben ist.Das demnach also jedenfalls zulässige Rechtsmittel der Kläger ist - im Ergebnis - im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses samt Auftrag zur Verfahrensergänzung in Form eines Sanierungsversuches iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt zwar den im Rekurs erhobenen rechtlichen Einwänden zu. Die Ansicht der Rekurswerber, die beklagte Verlassenschaft werde durch die gesetzliche Alleinerbin, da sich diese mit der Zustellung der Kündigung an sie einverstanden gezeigt habe und für die Verlassenschaft eingeschritten sei, ohnehin ordnungsgemäß vertreten, auch wenn die Genannte keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr der Nachlass gemäß Paragraph 73, AußStrG an Zahlungs Statt überlassen wurde (sog. iure-crediti- Einantwortung), ist rechtsirrig: Wie schon das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, kommt es durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, AußStrG in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession (RIS-Justiz RS0007692). Es werden also nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht übergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen vergleiche SZ 59/13; SZ 65/129; NZ 1999, 58; RIS-Justiz RS0007687 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Der Vermieter hat daher die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft zu richten (9 Ob 186/99i, MietSlg 51.158), die sofern die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht einem erbserklärten Erben übertragen wurde, von einem hiefür bestellten Verlassenschaftskurator (Paragraph 78, AußStrG) vertreten wird. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher von einem, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel der Vertretung der beklagten Verlassenschaft ausgegangen. Der Einwand der Rekurswerber, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Paragraph 1016, ABGB nicht beachtet, übersieht, dass diese Bestimmung nicht einschlägig ist, da kein Fall der Vollmachtsüberschreitung, sondern des Vollmachtsmangels der - von ihnen zu Unrecht als Vertreterin der Verlassenschaft bezeichneten - Einschreiterin gegeben ist.
Richtig hat aber schon das Berufungsgericht auch noch auf § 6 Abs 2 ZPO hingewiesen. Danach führt ein Vertretungsmangel (eine Verlassenschaft bedarf ja jedenfalls eines Vertreters) nicht zwingend und sofort zur Nichtigerklärung des Verfahrens. Das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos bzw unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.Richtig hat aber schon das Berufungsgericht auch noch auf Paragraph 6, Absatz 2, ZPO hingewiesen. Danach führt ein Vertretungsmangel (eine Verlassenschaft bedarf ja jedenfalls eines Vertreters) nicht zwingend und sofort zur Nichtigerklärung des Verfahrens. Das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos bzw unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
Nicht beigepflichtet werden kann nun der Ansicht der zweiten Instanz, eine in diesem Sinn anzustrebende Sanierung des dem Ersturteil und dem vorangegangenen Verfahren anhaftenden Mangels sei unmöglich. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bei Vertretungsmängeln hinsichtlich einer beklagten Verlassenschaft auf die Sanierbarkeit des Mangels hingewiesen: So wurde in der in SZ 18/236 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass der Mangel der Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Kündigung bis zum Schluss der Verhandlung behoben werden könne. In EvBl 1950, 478/495 wurde unter Hinweis auf Pollak, System des österreichischen Zivilprozesses, 104, ausgeführt, dass die Nichtigkeit der Zustellung, insbesondere auch der Zustellung der Aufkündigung, nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung mangels Vertretung führe, wenn dieser Mangel dadurch saniert wurde, dass der Vertreter in das Verfahren eintrat. In der Entscheidung SZ 24/80 wurde ausgesprochen, dass die Klage gegen eine nicht eingeantwortete Verlassenschaft nicht zurückzuweisen sei, wenn darin nur die Zustellung an einen der (erbserklärten) Miterben beantragt wurde. Es sei nicht Sache des Klägers, für die gesetzliche Vertretung der beklagten Partei Sorge zu tragen. Der Kläger habe seinen, ihm in § 6 ZPO auferlegten Verpflichtungen Genüge geleistet, wenn er ein parteifähiges Gebilde geklagt habe. Durch die Einbringung der Klage werde die Gerichtshängigkeit begründet und die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn in der Klage der gesetzliche Vertreter des geklagten Gebildes überhaupt nicht oder falsch bezeichnet worden sei. Habe das Gericht in Unkenntnis der Tatsache, dass der namhaft gemachte Vertreter, zu dessen Handen die Klage gerichtet gewesen sei, nicht der richtige Vertreter sei, die Klagszustellung an die in der Klage angeführte Person verfügt, so könne das Verfahren von der Klagszustellung an, wenn nicht eine Sanierung nach § 6 ZPO erfolge, nach § 7 ZPO für nichtig erklärt werden. Wenn dagegen die Klage an einen von mehreren Vertretern zugestellt worden sei, so sei die Zustellung an einen von ihnen nicht nichtig, sondern nur wirkungslos; in diesem Fall müsse daher die Nichtigerklärung sich auf diejenigen Prozesshandlungen beschränken, die nach der Zustellung an nur einen der Kollektivvertreter vorgenommen worden seien. In der in EvBl 1967, 214/182 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, dass Lehre und Rechtsprechung darin übereinstimmten, dass die Eventualmaxime im Bestandverfahren an der zwingenden Vorschrift des § 6 ZPO nichts ändere. Das heiße, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung auch nach Ablauf der Einwendungsfrist von Amts wegen wahrzunehmen sei und die gerichtlichen Aufträge zu seiner Behebung erteilt werden müssten. In allen diesen Fällen geht der Oberste Gerichtshof also davon aus, dass ein solcher Vertretungsmangel behebbar sei. Die Argumentation des Berufungsgerichts, warum dies im vorliegenden Fall nicht zutreffen solle, ist nicht recht verständlich. Der vom Berufungsgericht behauptete Widerspruch ist nicht nur im Falle, dass Renate K*****, die bisher ohne Vertretungsmacht eingeschritten ist, zur Verlassenschaftskuratorin bestellt würde (was im Hinblick darauf, dass sie der einzige Nachkomme der verstorbenen Mieterin ist, wohl durchaus naheläge), sondern auch bei Bestellung einer anderen Person zum Verlassenschaftskurator, nicht zu erkennen.Nicht beigepflichtet werden kann nun der Ansicht der zweiten Instanz, eine in diesem Sinn anzustrebende Sanierung des dem Ersturteil und dem vorangegangenen Verfahren anhaftenden Mangels sei unmöglich. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bei Vertretungsmängeln hinsichtlich einer beklagten Verlassenschaft auf die Sanierbarkeit des Mangels hingewiesen: So wurde in der in SZ 18/236 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass der Mangel der Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Kündigung bis zum Schluss der Verhandlung behoben werden könne. In EvBl 1950, 478/495 wurde unter Hinweis auf Pollak, System des österreichischen Zivilprozesses, 104, ausgeführt, dass die Nichtigkeit der Zustellung, insbesondere auch der Zustellung der Aufkündigung, nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung mangels Vertretung führe, wenn dieser Mangel dadurch saniert wurde, dass der Vertreter in das Verfahren eintrat. In der Entscheidung SZ 24/80 wurde ausgesprochen, dass die Klage gegen eine nicht eingeantwortete Verlassenschaft nicht zurückzuweisen sei, wenn darin nur die Zustellung an einen der (erbserklärten) Miterben beantragt wurde. Es sei nicht Sache des Klägers, für die gesetzliche Vertretung der beklagten Partei Sorge zu tragen. Der Kläger habe seinen, ihm in Paragraph 6, ZPO auferlegten Verpflichtungen Genüge geleistet, wenn er ein parteifähiges Gebilde geklagt habe. Durch die Einbringung der Klage werde die Gerichtshängigkeit begründet und die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn in der Klage der gesetzliche Vertreter des geklagten Gebildes überhaupt nicht oder falsch bezeichnet worden sei. Habe das Gericht in Unkenntnis der Tatsache, dass der namhaft gemachte Vertreter, zu dessen Handen die Klage gerichtet gewesen sei, nicht der richtige Vertreter sei, die Klagszustellung an die in der Klage angeführte Person verfügt, so könne das Verfahren von der Klagszustellung an, wenn nicht eine Sanierung nach Paragraph 6, ZPO erfolge, nach Paragraph 7, ZPO für nichtig erklärt werden. Wenn dagegen die Klage an einen von mehreren Vertretern zugestellt worden sei, so sei die Zustellung an einen von ihnen nicht nichtig, sondern nur wirkungslos; in diesem Fall müsse daher die Nichtigerklärung sich auf diejenigen Prozesshandlungen beschränken, die nach der Zustellung an nur einen der Kollektivvertreter vorgenommen worden seien. In der in EvBl 1967, 214/182 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, dass Lehre und Rechtsprechung darin übereinstimmten, dass die Eventualmaxime im Bestandverfahren an der zwingenden Vorschrift des Paragraph 6, ZPO nichts ändere. Das heiße, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung auch nach Ablauf der Einwendungsfrist von Amts wegen wahrzunehmen sei und die gerichtlichen Aufträge zu seiner Behebung erteilt werden müssten. In allen diesen Fällen geht der Oberste Gerichtshof also davon aus, dass ein solcher Vertretungsmangel behebbar sei. Die Argumentation des Berufungsgerichts, warum dies im vorliegenden Fall nicht zutreffen solle, ist nicht recht verständlich. Der vom Berufungsgericht behauptete Widerspruch ist nicht nur im Falle, dass Renate K*****, die bisher ohne Vertretungsmacht eingeschritten ist, zur Verlassenschaftskuratorin bestellt würde (was im Hinblick darauf, dass sie der einzige Nachkomme der verstorbenen Mieterin ist, wohl durchaus naheläge), sondern auch bei Bestellung einer anderen Person zum Verlassenschaftskurator, nicht zu erkennen.
Da das Berufungsgericht demnach einen Sanierungsversuch des Vertretungsmangels, der nach stRsp auch noch im Rechtsmittelverfahren - durch das Gericht zweiter Instanz (vgl 2 Ob 556/84, RIS-Justiz RS0035456) - möglich bzw erforderlich ist (vgl Stohanzl, ZPO14 E 13 mwN), zu Unrecht abgelehnt hat, war der angefochtene Beschluss spruchgemäß ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht ein entsprechender Sanierungsversuch aufzutragen. Das Berufungsgericht wird iSd § 6 Abs 2 ZPO hiezu die erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen haben, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Vertretungsmangels aufgeschoben bleibt. Für den Fall, dass der Verlassenschaftskurator, dessen Bestellung zu veranlassen sein wird, die bisherige Prozessführung nicht genehmigen und die dafür zu setzende Frist fruchtlos ablaufen sollte, wäre (neuerlich) die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens einschließlich der Aufkündigung auszusprechen; anderenfalls wird das Gericht zweiter Instanz die Berufung der beklagten Partei zu behandeln haben.Da das Berufungsgericht demnach einen Sanierungsversuch des Vertretungsmangels, der nach stRsp auch noch im Rechtsmittelverfahren - durch das Gericht zweiter Instanz vergleiche 2 Ob 556/84, RIS-Justiz RS0035456) - möglich bzw erforderlich ist vergleiche Stohanzl, ZPO14 E 13 mwN), zu Unrecht abgelehnt hat, war der angefochtene Beschluss spruchgemäß ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht ein entsprechender Sanierungsversuch aufzutragen. Das Berufungsgericht wird iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO hiezu die erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen haben, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Vertretungsmangels aufgeschoben bleibt. Für den Fall, dass der Verlassenschaftskurator, dessen Bestellung zu veranlassen sein wird, die bisherige Prozessführung nicht genehmigen und die dafür zu setzende Frist fruchtlos ablaufen sollte, wäre (neuerlich) die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens einschließlich der Aufkündigung auszusprechen; anderenfalls wird das Gericht zweiter Instanz die Berufung der beklagten Partei zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.