Rechtssatz RS0118610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118610
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Rechtssatz
Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen.Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 282/03m
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
- 10 Ob 36/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
Vgl; Beisatz: Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist, ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte. (T1)
- 2 Ob 129/12b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 129/12b
Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung des Erzbischofs als Ordinarius zur Führung eines Räumungsverfahrens. (T2)
- 6 Ob 14/15z
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 14/15z
- 1 Ob 201/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
Auch; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T3)
- 2 Ob 27/17k
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118610
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_002