Der von der klagenden Partei beantwortete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob Einberufungsmängel zur Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Sinn des § 7 VerG 2002 führen. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der von der klagenden Partei beantwortete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob Einberufungsmängel zur Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung im Sinn des Paragraph 7, VerG 2002 führen. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Die klagende Partei behauptet in ihrer Rekursbeantwortung, der Beschluss des Erstgerichts leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Erstgericht habe nämlich nicht konkret angeführt, an wie viele Mitglieder die Einladungen zum Kongress in Warschau versendet worden seien. Es hätte anhand der vorgelegten Urkunden leicht feststellen können, dass zu diesem Kongress mehr als 72 Organisationen eingeladen worden seien. Aus den Urkunden gehe hervor, dass Thomas M***** an „über" 72 Landesverbände Einladungen per E-Mail verschickt habe und dass „diese Einladungen" auch per Post verschickt worden seien.
Mit diesen Ausführungen rügt sie in Wahrheit die vor dem Obersten Gerichtshof auch im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl 10 Ob 2319/96v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 115 mwN). Sie brachte in erster Instanz vor, zur Generalversammlung am 13. 6. 2003 sei durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und des polnischen Landesverbands sowie durch Versendung schriftlicher Einladungen und Einladungen per E-Mail eingeladen worden; „alles durchwegs mehr als drei Monate vor Beginn des Kongresses" (ON 18 S 2 = AS 103). Sie behauptete ferner, zu der Generalversammlung sei „bereits zwei Jahre zuvor" eingeladen worden (ON 26 S 16 = AS 207). Das Erstgericht stellte hingegen fest, dass zu dem Kongress in Warschau „im November 2002 durch Einladungen, die mittels E-Mail an etwa die Hälfte der Landesverbände geschickt worden waren, geladen worden" war und dass „diese E-Mails" von Thomas M***** verschickt wurden. Diese Feststellung wurde von der klagenden Partei in ihrem Rekurs nicht bekämpft. Da der Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO auch im Rekursverfahren gilt (RIS-Justiz RS0042165; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 117 mwN), hatte das Rekursgericht diese Feststellung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Auch im Rekursverfahren gilt schließlich, dass eine in zweiter Instanz versäumte Verfahrensrüge in dritter Instanz mit Aussicht auf Erfolg nicht nachgeholt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0043111; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 520 Rz 31 mwN).Mit diesen Ausführungen rügt sie in Wahrheit die vor dem Obersten Gerichtshof auch im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche 10 Ob 2319/96v; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 115 mwN). Sie brachte in erster Instanz vor, zur Generalversammlung am 13. 6. 2003 sei durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und des polnischen Landesverbands sowie durch Versendung schriftlicher Einladungen und Einladungen per E-Mail eingeladen worden; „alles durchwegs mehr als drei Monate vor Beginn des Kongresses" (ON 18 S 2 = AS 103). Sie behauptete ferner, zu der Generalversammlung sei „bereits zwei Jahre zuvor" eingeladen worden (ON 26 S 16 = AS 207). Das Erstgericht stellte hingegen fest, dass zu dem Kongress in Warschau „im November 2002 durch Einladungen, die mittels E-Mail an etwa die Hälfte der Landesverbände geschickt worden waren, geladen worden" war und dass „diese E-Mails" von Thomas M***** verschickt wurden. Diese Feststellung wurde von der klagenden Partei in ihrem Rekurs nicht bekämpft. Da der Verfahrensgrundsatz des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO auch im Rekursverfahren gilt (RIS-Justiz RS0042165; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 117 mwN), hatte das Rekursgericht diese Feststellung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Auch im Rekursverfahren gilt schließlich, dass eine in zweiter Instanz versäumte Verfahrensrüge in dritter Instanz mit Aussicht auf Erfolg nicht nachgeholt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0043111; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 520, Rz 31 mwN).
2. Die klagende Partei behauptet in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ferner, Ort und Datum des Kongresses in Warschau seien schon anlässlich des Kongresses 2001 in Rimini festgelegt worden. Dem ist zu erwidern, dass dies nicht festgestellt wurde und auch nicht außer Streit steht. Der Verein brachte vor, der Kongress in Polen „im Sommer 2003" sei bereits am 6. 7. 2001 in Rimini beschlossen worden. Die Beklagten stellten außer Streit, dass beim Weltkongress des Vereins im Jahr 2001 in Rimini beschlossen worden sei, den nächsten Weltkongress im Jahr 2003 in Warschau abzuhalten.
3. Die Rekurswerber machen im Wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe bei der Auslegung des § 7 VerG 2002 unzutreffende Parallelen zu gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gezogen, die Schwere der Mängel der Beschlussfassung vom 13. 6. 2003 nicht im vollen Ausmaß erkannt und eine Gesamtbetrachtung der Mängel in ihrem Zusammenspiel unterlassen. Entgegen den Vereinsstatuten seien Ort und Zeitpunkt des „Kongresses" nicht vom Präsidenten festgelegt und der „Kongress" nicht vom Vorstand („board of directors") einberufen worden. Allein der Umstand, dass die Einladungen zur Versammlung in Warschau nur an etwa die Hälfte der Landesverbände geschickt worden seien, bewirke die Nichtigkeit der am 13. 6. 2003 gefassten Beschlüsse. Es habe auch eine Tagesordnung gefehlt. Die Versendung der Einladungen per E-Mail erfülle das Satzungsgebot einer schriftlichen Einladung nicht. Das von der Satzung geforderte Anwesenheitsquorum sei nicht erreicht worden. Verfehlt sei die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass Beschlüsse, die nach § 199 AktG nichtig wären, im Vereinsrecht bloß anfechtbar seien und nur solche Beschlüsse nichtig im Sinn des § 7 VerG 2002 sein sollen, die im Gesellschaftsrecht als (unheilbare) „Nichtbeschlüsse" angesehen werden würden.3. Die Rekurswerber machen im Wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe bei der Auslegung des Paragraph 7, VerG 2002 unzutreffende Parallelen zu gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gezogen, die Schwere der Mängel der Beschlussfassung vom 13. 6. 2003 nicht im vollen Ausmaß erkannt und eine Gesamtbetrachtung der Mängel in ihrem Zusammenspiel unterlassen. Entgegen den Vereinsstatuten seien Ort und Zeitpunkt des „Kongresses" nicht vom Präsidenten festgelegt und der „Kongress" nicht vom Vorstand („board of directors") einberufen worden. Allein der Umstand, dass die Einladungen zur Versammlung in Warschau nur an etwa die Hälfte der Landesverbände geschickt worden seien, bewirke die Nichtigkeit der am 13. 6. 2003 gefassten Beschlüsse. Es habe auch eine Tagesordnung gefehlt. Die Versendung der Einladungen per E-Mail erfülle das Satzungsgebot einer schriftlichen Einladung nicht. Das von der Satzung geforderte Anwesenheitsquorum sei nicht erreicht worden. Verfehlt sei die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass Beschlüsse, die nach Paragraph 199, AktG nichtig wären, im Vereinsrecht bloß anfechtbar seien und nur solche Beschlüsse nichtig im Sinn des Paragraph 7, VerG 2002 sein sollen, die im Gesellschaftsrecht als (unheilbare) „Nichtbeschlüsse" angesehen werden würden.
Hiezu wurde erwogen:
4. Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist (3 Ob 300/05x), ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte (§ 7 ZPO; 7 Ob 109/98z; vgl Fucik in Rechberger³, ZPO § 6 Rz 1 und 2 mwN).4. Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist (3 Ob 300/05x), ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; Paragraph 3, Absatz eins, und 3 VerG 2002). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte (Paragraph 7, ZPO; 7 Ob 109/98z; vergleiche Fucik in Rechberger³, ZPO Paragraph 6, Rz 1 und 2 mwN).
5. Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen (1 Ob 103/75 = SZ 48/76; RIS-Justiz RS0035423).
6. Das Vereinsgesetz 2002 ist mit 1. 7. 2002 in Kraft getreten (§ 33 Abs 1 VerG 2002). Gleichzeitig trat das Vereinsgesetz 1951 außer Kraft. Die klagende Partei behauptet, diejenigen Personen, die dem einschreitenden Rechtsanwalt Prozessvollmacht im Namen des Vereins erteilten, seien auf dem Kongress des Vereins in Warschau am 13. 6. 2003 in ihre Vereinsfunktionen gewählt worden. Die Wirksamkeit der behaupteten Wahl zu Vertretern des Vereins nach dem 1. 7. 2002 ist daher nach dem Vereinsgesetz 2002 zu beurteilen. Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ersetzt nur den Nachweis, dass die für den Verein nach außen als Vertreter Auftretenden die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen haben (vgl 7 Ob 109/98z). Die Beklagten haben die Unwirksamkeit der behaupteten Wahl auf dem Kongress in Warschau am 13. 6. 2003 eingewandt und hiezu Tatsachen vorgetragen. Es ist unerheblich, dass sie die Unwirksamkeit nicht ausdrücklich auf eine Sittenwidrigkeit der Wahl stützten.6. Das Vereinsgesetz 2002 ist mit 1. 7. 2002 in Kraft getreten (Paragraph 33, Absatz eins, VerG 2002). Gleichzeitig trat das Vereinsgesetz 1951 außer Kraft. Die klagende Partei behauptet, diejenigen Personen, die dem einschreitenden Rechtsanwalt Prozessvollmacht im Namen des Vereins erteilten, seien auf dem Kongress des Vereins in Warschau am 13. 6. 2003 in ihre Vereinsfunktionen gewählt worden. Die Wirksamkeit der behaupteten Wahl zu Vertretern des Vereins nach dem 1. 7. 2002 ist daher nach dem Vereinsgesetz 2002 zu beurteilen. Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht ersetzt nur den Nachweis, dass die für den Verein nach außen als Vertreter Auftretenden die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen haben vergleiche 7 Ob 109/98z). Die Beklagten haben die Unwirksamkeit der behaupteten Wahl auf dem Kongress in Warschau am 13. 6. 2003 eingewandt und hiezu Tatsachen vorgetragen. Es ist unerheblich, dass sie die Unwirksamkeit nicht ausdrücklich auf eine Sittenwidrigkeit der Wahl stützten.
7. § 7 VerG 2002 lautet:7. Paragraph 7, VerG 2002 lautet:
„Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt."
Aus dieser - dem VerG 1951 unbekannten - Bestimmung folgt, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses (4 Ob 150/07y mH auf ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 27; vgl RIS-Justiz RS0121262; Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 102; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 169). Sie orientiert sich, was die Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft, an den §§ 195 ff AktG, die Fehlerhaftigkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktionären (und hiezu erforderlicher Sonderbeschlüsse) in Nichtigkeits- und in Anfechtungsgründe einteilen. Details dieser Regelungen wurden aber nicht übernommen (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 § 7 Rz 9). § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. Die Heilung nichtiger Beschlüsse - wie sie zum Beispiel § 200 Abs 2 AktG für einen wegen eines Einberufungsmangels (§ 199 Abs 1 Z 1 AktG) nichtigen Hauptversammlungsbeschluss vorsieht - normiert das VerG 2002 nicht.Aus dieser - dem VerG 1951 unbekannten - Bestimmung folgt, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses (4 Ob 150/07y mH auf ErläutRV 990 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 27; vergleiche RIS-Justiz RS0121262; Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 102; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 169). Sie orientiert sich, was die Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft, an den Paragraphen 195, ff AktG, die Fehlerhaftigkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktionären (und hiezu erforderlicher Sonderbeschlüsse) in Nichtigkeits- und in Anfechtungsgründe einteilen. Details dieser Regelungen wurden aber nicht übernommen (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 Paragraph 7, Rz 9). Paragraph 7, VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. Die Heilung nichtiger Beschlüsse - wie sie zum Beispiel Paragraph 200, Absatz 2, AktG für einen wegen eines Einberufungsmangels (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, AktG) nichtigen Hauptversammlungsbeschluss vorsieht - normiert das VerG 2002 nicht.
8. Nichtige Beschlüsse kommen von Anfang nicht gültig zustande und sind daher rechtsunwirksam (Krejci et al VereinsG 2002 § 7 Rz 10). Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen (vgl § 201 Abs 1 AktG; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 201 Rz 6). Die Einführung bloß anfechtbarer Vereinsbeschlüsse erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 27 f).8. Nichtige Beschlüsse kommen von Anfang nicht gültig zustande und sind daher rechtsunwirksam (Krejci et al VereinsG 2002 Paragraph 7, Rz 10). Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen vergleiche , Paragraph 201, Absatz eins, AktG; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 201, Rz 6). Die Einführung bloß anfechtbarer Vereinsbeschlüsse erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit vergleiche ErläutRV 990 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 27 f).
9. Der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung die Konkretisierung überlassen, wann eine Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans vorliegt, insbesondere weil dies die guten Sitten gebieten. Eine Gesetzesverletzung scheidet im vorliegenden Fall als Nichtigkeitsgrund aus. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt in einer groben Rechtswidrigkeit ohne Verletzung eines Verbotsgesetzes (vgl 3 Ob 516/89 = SZ 62/123; 4 Ob 602/73 = SZ 47/8 ua; Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4 § 199 Rz 11 mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 48 ff).9. Der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung die Konkretisierung überlassen, wann eine Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans vorliegt, insbesondere weil dies die guten Sitten gebieten. Eine Gesetzesverletzung scheidet im vorliegenden Fall als Nichtigkeitsgrund aus. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt in einer groben Rechtswidrigkeit ohne Verletzung eines Verbotsgesetzes vergleiche 3 Ob 516/89 = SZ 62/123; 4 Ob 602/73 = SZ 47/8 ua; Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG4 Paragraph 199, Rz 11 mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 48 ff).
10. Im Anlassfall wird von den Beklagten in erster Linie ein - die Mitgliederversammlung am 13. 6. 2003 betreffender - Einberufungsmangel geltend gemacht. Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.10. Im Anlassfall wird von den Beklagten in erster Linie ein - die Mitgliederversammlung am 13. 6. 2003 betreffender - Einberufungsmangel geltend gemacht. Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch Paragraph 7, VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist auf Basis der der Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Erstgerichts, die vom Rekursgericht übernommen wurden, eine Nichtigkeit der Wahl der im Anlassfall für die klagende Partei als gesetzliche Vertreter einschreitenden Personen am 13. 6. 2003 in Warschau gegeben (falls die Wahl stattgefunden hat):
11. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nach §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen; die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder mehrdeutige Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008813). Im Anlassfall ist es nach dem Inhalt des Vereinsstatuts Aufgabe des „Kongresses", die Mitglieder des Vorstands „zu ernennen". Der Kongress ist die „ordentliche Vorstandsversammlung" („the regular Directors' Meeting"). Aus Punkt 10 Z 5 der Satzung des Vereins über die Teilnahme- und Stimmberechtigung am Kongress ergibt sich, dass der Kongress eine Versammlung der Mitglieder des Vereins ist. Die „Vorstandsversammlung" ist das nach den Statuten zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder vorgesehene Organ; sie ist eine Mitgliederversammlung im Sinn des § 5 Abs 1 VerG 2002.11. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nach Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen; die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder mehrdeutige Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (RIS-Justiz RS0008813). Im Anlassfall ist es nach dem Inhalt des Vereinsstatuts Aufgabe des „Kongresses", die Mitglieder des Vorstands „zu ernennen". Der Kongress ist die „ordentliche Vorstandsversammlung" („the regular Directors' Meeting"). Aus Punkt 10 Ziffer 5, der Satzung des Vereins über die Teilnahme- und Stimmberechtigung am Kongress ergibt sich, dass der Kongress eine Versammlung der Mitglieder des Vereins ist. Die „Vorstandsversammlung" ist das nach den Statuten zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder vorgesehene Organ; sie ist eine Mitgliederversammlung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VerG 2002.
Zutreffend hat das Rekursgericht die Auslegungsbedürftigkeit von Punkt 10 Z 4 erster Satz der Vereinssatzung erkannt (im englischen Original: „A written invitation has to be sent out to the members of the Board of Directors to regular, as well as to special, meetings 4 weeks in advance."). Die nach dem Wortlaut der Bestimmung angeordnete schriftliche Einladung der „Mitglieder des Vorstands" zu ordentlichen und außerordentlichen Vorstandsversammlungen (directors' meetings) ergibt nämlich keinen rechten Sinn, ist doch der Vorstand das Vereinsorgan, das die Vorstandsversammlungen einzuberufen hat (Punkt 13 lit c des Statuts). Einzuladen sind nach Sinn und Zweck der Bestimmung die an der „Vorstandversammlung" teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder (nicht - wie das Rekursgericht meint - die Delegierten, weil diese nach Punkt 10 Z 7 der Satzung als Vertreter der Mitgliedorganisation von dieser entsandt werden und in der Regel im Zeitpunkt der Einladung noch nicht bekannt sein werden, wie die Rekurswerber zu Recht ausführen). Die Einladung der Vereinsmitglieder ist zudem von der Sache her insbesondere bei Abstimmungen (Wahlen) geboten, dient sie doch dem Interesse sämtlicher Mitglieder an einer recht- und ordnungsmäßigen Willensbildung.Zutreffend hat das Rekursgericht die Auslegungsbedürftigkeit von Punkt 10 Ziffer 4, erster Satz der Vereinssatzung erkannt (im englischen Original: „A written invitation has to be sent out to the members of the Board of Directors to regular, as well as to special, meetings 4 weeks in advance."). Die nach dem Wortlaut der Bestimmung angeordnete schriftliche Einladung der „Mitglieder des Vorstands" zu ordentlichen und außerordentlichen Vorstandsversammlungen (directors' meetings) ergibt nämlich keinen rechten Sinn, ist doch der Vorstand das Vereinsorgan, das die Vorstandsversammlungen einzuberufen hat (Punkt 13 Litera c, des Statuts). Einzuladen sind nach Sinn und Zweck der Bestimmung die an der „Vorstandversammlung" teilnahmeberechtigten Vereinsmitglieder (nicht - wie das Rekursgericht meint - die Delegierten, weil diese nach Punkt 10 Ziffer 7, der Satzung als Vertreter der Mitgliedorganisation von dieser entsandt werden und in der Regel im Zeitpunkt der Einladung noch nicht bekannt sein werden, wie die Rekurswerber zu Recht ausführen). Die Einladung der Vereinsmitglieder ist zudem von der Sache her insbesondere bei Abstimmungen (Wahlen) geboten, dient sie doch dem Interesse sämtlicher Mitglieder an einer recht- und ordnungsmäßigen Willensbildung.
12. Im vorliegenden Fall steht fest, dass „nur an etwa die Hälfte der Landesverbände" Einladungen zur Versammlung in Warschau versandt wurden. Es ist im Übrigen weiters schon aufgrund der festgestellten Art der Vorgehensweise des die Einladungen Aussendenden davon auszugehen, dass dies nicht bloß versehentlich geschah. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Feststellung traf: „Offensichtlich sollte dadurch, dass bei diesem Kongress ganz neue, bis dahin nicht existente Landesverbände auftauchten, bzw völlig andere Personen anwesend waren als jene, die bis dahin die Landesverbände vertreten hatten, die nötige Anwesenheit und Beschlussfähigkeit hergestellt werden."
13. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass für eine wirksame Beschlussfassung einer Personenmehrheit - wie einem Verein - ganz allgemein der Grundsatz anerkannt wird, dass selbst mangels diesbezüglicher positiv-rechtlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen (Mitgliedern) die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme geboten werden muss (2 Ob 196/01i mwN; RIS-Justiz RS0017963). Die Mitgliederversammlung eines Vereins als Willensbildungsorgans ist das oberste Vereinsorgan. Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen diese tragenden Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen (vgl auch Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine², 74), es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben (vgl § 199 Abs 1 Z 1 AktG), was nach dem Akteninhalt hier nicht der Fall war. Wegen der Unwirksamkeit einer allfälligen Wahl der drei Personen, die dem für die klagende Partei einschreitenden Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilten, sind für diese Partei Personen eingeschritten, die nicht deren gesetzliche Vertreter waren.13. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass für eine wirksame Beschlussfassung einer Personenmehrheit - wie einem Verein - ganz allgemein der Grundsatz anerkannt wird, dass selbst mangels diesbezüglicher positiv-rechtlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen (Mitgliedern) die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme geboten werden muss (2 Ob 196/01i mwN; RIS-Justiz RS0017963). Die Mitgliederversammlung eines Vereins als Willensbildungsorgans ist das oberste Vereinsorgan. Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen diese tragenden Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen vergleiche auch Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine², 74), es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben vergleiche Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, AktG), was nach dem Akteninhalt hier nicht der Fall war. Wegen der Unwirksamkeit einer allfälligen Wahl der drei Personen, die dem für die klagende Partei einschreitenden Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilten, sind für diese Partei Personen eingeschritten, die nicht deren gesetzliche Vertreter waren.
14. Krejci et al, Vereinsgesetz 2002 § 7 Rz 29, zufolge sollen wegen Einberufungsmängeln fehlerhafte Beschlüsse von Vereinsorganen offenbar nur anfechtbar sein. Nähmen die Mitglieder solche Fehler hin und finde sich niemand, der sie binnen Jahresfrist bekämpfe, so erscheine es angesichts des Umstands, dass niemand die Beschlüsse bekämpft habe, gerechtfertigt, von ihrer Gültigkeit auszugehen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, stellt sie für die Annahme einer bloßen Anfechtbarkeit auf die Kenntnis des Fehlers ab, worauf es aber bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nicht ankommt. Auch wenn dieser weiten Auffassung von Krejci et al nicht zu folgen ist, so bedeutet diese Ablehnung nicht, dass der erkennende Senat vertritt, Einberufungsmängel jedweder Art führten stets zu einem nichtigen Beschluss eines Vereinsorgans. Gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften wird eine Differenzierung geboten sein, um dem vom Gesetzgeber mit Einführung anfechtbarer Beschlüsse im Vereinsrecht verfolgten Zweck zu entsprechen. Eine weitere Erörterung dieser Frage ist im Anlassfall mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht geboten.14. Krejci et al, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 7, Rz 29, zufolge sollen wegen Einberufungsmängeln fehlerhafte Beschlüsse von Vereinsorganen offenbar nur anfechtbar sein. Nähmen die Mitglieder solche Fehler hin und finde sich niemand, der sie binnen Jahresfrist bekämpfe, so erscheine es angesichts des Umstands, dass niemand die Beschlüsse bekämpft habe, gerechtfertigt, von ihrer Gültigkeit auszugehen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, stellt sie für die Annahme einer bloßen Anfechtbarkeit auf die Kenntnis des Fehlers ab, worauf es aber bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit nicht ankommt. Auch wenn dieser weiten Auffassung von Krejci et al nicht zu folgen ist, so bedeutet diese Ablehnung nicht, dass der erkennende Senat vertritt, Einberufungsmängel jedweder Art führten stets zu einem nichtigen Beschluss eines Vereinsorgans. Gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften wird eine Differenzierung geboten sein, um dem vom Gesetzgeber mit Einführung anfechtbarer Beschlüsse im Vereinsrecht verfolgten Zweck zu entsprechen. Eine weitere Erörterung dieser Frage ist im Anlassfall mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht geboten.
15. Die nach § 200 Abs 2 AktG mögliche Heilung wegen Einberufungsmängel nichtiger Beschlüsse einer Hauptversammlung ist kein überzeugender Grund für die Auffassung des Rekursgerichts, dass selbst schwerste Mängel dieser Art im Vereinsrecht nur zur Anfechtbarkeit führen. Die Vorschrift des § 200 AktG sucht einen Kompromiss zwischen dem Gebot, Beschlüsse mit schweren Mängeln nicht anzuerkennen, und dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl Karsten Schmidt in GroßKomm z AktG4 § 241 Rz 1 f). Dass der Gesetzgeber im Vereinsrecht eine Heilung nichtiger Beschlüsse von Vereinsorganen nicht vorsah, ist kein hinreichender Anhaltspunkt für das sehr enge Verständnis des Rekursgerichts von Nichtigkeit im Sinn des § 7 VerG 2002. Der Gesetzgeber hat eben die Details der aktienrechtlichen Regelungen fehlerhafter Beschlüsse einer Hauptversammlung nicht übernommen und zudem mit § 7 VerG 2002 eine Vorschrift für fehlerhafte Beschlüsse sämtlicher Organe eines Vereins und nicht nur der Mitgliederversammlung geschaffen. Vielmehr könnte erwogen werden, ob aus Gründen der Rechtssicherheit im Vereinsrecht analog zu § 200 Abs 2 AktG die Heilung von eine Mitgliederversammlung betreffenden Einberufungsmängeln zu befürworten ist. Im Anlassfall muss dieser Frage indessen nicht weiter nachgegangen werden, wurde doch der zur Nichtigkeit einer Wahl auf der Versammlung am 13. 6. 2003 in Warschau führende Einberufungsmangel schon wenige Monate nach dieser Versammlung im Anlassfall geltend gemacht. Der zwischenzeitige Ablauf einer Heilungsfrist von drei Jahren ab Eintragung des Beschlusses im Vereinsregister würde nicht zu einer Heilung geführt haben (vgl Strasser in Jabornegg/Strasser aaO § 201 Rz 4).15. Die nach Paragraph 200, Absatz 2, AktG mögliche Heilung wegen Einberufungsmängel nichtiger Beschlüsse einer Hauptversammlung ist kein überzeugender Grund für die Auffassung des Rekursgerichts, dass selbst schwerste Mängel dieser Art im Vereinsrecht nur zur Anfechtbarkeit führen. Die Vorschrift des Paragraph 200, AktG sucht einen Kompromiss zwischen dem Gebot, Beschlüsse mit schweren Mängeln nicht anzuerkennen, und dem Gebot der Rechtssicherheit vergleiche Karsten Schmidt in GroßKomm z AktG4 Paragraph 241, Rz 1 f). Dass der Gesetzgeber im Vereinsrecht eine Heilung nichtiger Beschlüsse von Vereinsorganen nicht vorsah, ist kein hinreichender Anhaltspunkt für das sehr enge Verständnis des Rekursgerichts von Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 7, VerG 2002. Der Gesetzgeber hat eben die Details der aktienrechtlichen Regelungen fehlerhafter Beschlüsse einer Hauptversammlung nicht übernommen und zudem mit Paragraph 7, VerG 2002 eine Vorschrift für fehlerhafte Beschlüsse sämtlicher Organe eines Vereins und nicht nur der Mitgliederversammlung geschaffen. Vielmehr könnte erwogen werden, ob aus Gründen der Rechtssicherheit im Vereinsrecht analog zu Paragraph 200, Absatz 2, AktG die Heilung von eine Mitgliederversammlung betreffenden Einberufungsmängeln zu befürworten ist. Im Anlassfall muss dieser Frage indessen nicht weiter nachgegangen werden, wurde doch der zur Nichtigkeit einer Wahl auf der Versammlung am 13. 6. 2003 in Warschau führende Einberufungsmangel schon wenige Monate nach dieser Versammlung im Anlassfall geltend gemacht. Der zwischenzeitige Ablauf einer Heilungsfrist von drei Jahren ab Eintragung des Beschlusses im Vereinsregister würde nicht zu einer Heilung geführt haben vergleiche Strasser in Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 201, Rz 4).
16. Da die Nichtigkeit einer (allfälligen) Wahl der Vollmachtserteilenden schon aus dem genannten Grund zu bejahen ist, ist auf die weiteren Ausführungen der Rekurswerber, insbesondere zu sonstigen Fehlern der Beschlussfassung als Nichtigkeiten, nicht einzugehen.
17. Auch wenn die Rechtsauffassung des Rekursgerichts nicht geteilt wird und der auf dieser beruhende Auftrag zur Verfahrensergänzung deshalb nicht begründet ist, bleibt es bei dem Aufhebungsbeschluss zum Zweck der Durchführung des Sanierungsverfahrens nach § 6 Abs 2 ZPO. Wer aktuell der dem Verfahren beizuziehende gesetzliche Vertreter der klagenden Partei ist, wodurch der Mangel beseitigt werden könnte, lässt sich dem Akt nicht mit Sicherheit entnehmen, sodass auch nicht gesagt werden kann, dass der Mangel unbehebbar ist, weil eine - ausdrücklich, unbedingte (6 Ob 4/83 = SZ 56/65) - Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch diesen nicht zu erreichen wäre. Nach der hier vertretenen Auffassung wurde C***** U***** bei der „Sondersitzung" am 22. 9. 2002 in Pyöngjang nicht wirksam zum Präsidenten bestellt, war doch diese ad-hoc Versammlung einer Minderheit der Mitglieder kein vom zuständigen Vereinsorgan einberufener, für die Wahl des Präsidenten zuständiger Kongress, zu dem alle Mitglieder unter Bekanntgabe der anstehenden Wahl geladen worden wären. Ob er am 12. 6. 2003 in Thessaloniki zum Präsidenten der klagenden Partei wirksam gewählt (bestellt) wurde, lässt sich nach dem feststehenden Sachverhalt nicht beurteilen, fehlen doch insbesondere Feststellungen dazu, wer diese Versammlung einberufen hat und ob zu dieser Versammlung alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Das Erstgericht wird daher - unter Beteiligung der Parteien - zunächst zu klären haben, wer gesetzlicher Vertreter der klagenden Partei ist, und diesen sodann dem Verfahren beiziehen müssen.17. Auch wenn die Rechtsauffassung des Rekursgerichts nicht geteilt wird und der auf dieser beruhende Auftrag zur Verfahrensergänzung deshalb nicht begründet ist, bleibt es bei dem Aufhebungsbeschluss zum Zweck der Durchführung des Sanierungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. Wer aktuell der dem Verfahren beizuziehende gesetzliche Vertreter der klagenden Partei ist, wodurch der Mangel beseitigt werden könnte, lässt sich dem Akt nicht mit Sicherheit entnehmen, sodass auch nicht gesagt werden kann, dass der Mangel unbehebbar ist, weil eine - ausdrücklich, unbedingte (6 Ob 4/83 = SZ 56/65) - Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch diesen nicht zu erreichen wäre. Nach der hier vertretenen Auffassung wurde C***** U***** bei der „Sondersitzung" am 22. 9. 2002 in Pyöngjang nicht wirksam zum Präsidenten bestellt, war doch diese ad-hoc Versammlung einer Minderheit der Mitglieder kein vom zuständigen Vereinsorgan einberufener, für die Wahl des Präsidenten zuständiger Kongress, zu dem alle Mitglieder unter Bekanntgabe der anstehenden Wahl geladen worden wären. Ob er am 12. 6. 2003 in Thessaloniki zum Präsidenten der klagenden Partei wirksam gewählt (bestellt) wurde, lässt sich nach dem feststehenden Sachverhalt nicht beurteilen, fehlen doch insbesondere Feststellungen dazu, wer diese Versammlung einberufen hat und ob zu dieser Versammlung alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Das Erstgericht wird daher - unter Beteiligung der Parteien - zunächst zu klären haben, wer gesetzlicher Vertreter der klagenden Partei ist, und diesen sodann dem Verfahren beiziehen müssen.
16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.16. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.