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Rechtssatz RS0123632×

Rechtssatz RS0123632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123632

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Rechtssatz

Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch Paragraph 7, VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. (T1)
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T2)
  • 4 Ob 109/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
    Beisatz: Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken. (T3)
  • 7 Ob 51/17a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
    Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T4)
  • 6 Ob 168/18a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
    Beisatz: Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans. (T5)
  • 4 Ob 22/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 22/23y
    Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6)
  • 7 Ob 39/26z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 7 Ob 39/26z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123632

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0100OB00036_07B0000_001