Rechtssatz RS0123632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123632
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch Paragraph 7, VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 36/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. (T1)
- 1 Ob 32/10b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T2)
- 4 Ob 109/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
Beisatz: Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken. (T3)
- 7 Ob 51/17a
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 51/17a
Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T4)
- 6 Ob 168/18a
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
Beisatz: Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans. (T5)
- 4 Ob 22/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 22/23y
Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6)
- 7 Ob 39/26z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 7 Ob 39/26z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123632
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0100OB00036_07B0000_001