Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0110705; Schubert in Fasching/Konecny2 vor § 1 ZPO, Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger2 vor § 1 ZPO Rz 6 und § 1 ZPO Rz 2, je mwN). Ein Verein ist als juristische Person mit seiner wirksamen Entstehung parteifähig (Schubert aaO Rz 43). Da die klagende Partei (behauptetermaßen) 1996 gegründet wurde, ist der Zeitpunkt ihrer wirksamen Entstehung nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen. Dies steht im Einklang mit § 33 Abs 2 VerG 2002, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 2002) anhängige Verfahren nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen sind.Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0110705; Schubert in Fasching/Konecny2 vor Paragraph eins, ZPO, Rz 73 mwN; Fucik in Rechberger2 vor Paragraph eins, ZPO Rz 6 und Paragraph eins, ZPO Rz 2, je mwN). Ein Verein ist als juristische Person mit seiner wirksamen Entstehung parteifähig (Schubert aaO Rz 43). Da die klagende Partei (behauptetermaßen) 1996 gegründet wurde, ist der Zeitpunkt ihrer wirksamen Entstehung nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen. Dies steht im Einklang mit Paragraph 33, Absatz 2, VerG 2002, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 2002) anhängige Verfahren nach dem VereinsG 1951 zu beurteilen sind.
Zum VereinsG 1951 hat der Oberste Gerichtshof wiederholt festgehalten, dass die privatrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung sind, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, sodass erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist (4 Ob 71/90 = SZ 63/156 = JBl 1991, 784 uva; RIS-Justiz RS0042573, RS0009128). Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde wurde nur deklarative Bedeutung zuerkannt. Die Einhaltung der im VereinsG vorgesehenen Ordnungsvorschriften wurde nicht als Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins angesehen (1 Ob 617/92 = SZ 66/13).
Da das VereinsG 1951 die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelte, war diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach konnte die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein „erlaubt war", wobei § 26 ABGB von einem materiell Unerlaubtheitsbegriff ausgeht (4 Ob 71/90 mwN ua; RIS-Justiz RS0009112). Der Verein durfte also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten (6 Ob 580/92 = SZ 65/104 = JBl 1993, 236, Aicher in Rummel3 § 26 Rz 31 mwN). Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegt sein, zumal § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.Da das VereinsG 1951 die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelte, war diese nach Paragraph 26, ABGB zu beurteilen. Danach konnte die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein „erlaubt war", wobei Paragraph 26, ABGB von einem materiell Unerlaubtheitsbegriff ausgeht (4 Ob 71/90 mwN ua; RIS-Justiz RS0009112). Der Verein durfte also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten (6 Ob 580/92 = SZ 65/104 = JBl 1993, 236, Aicher in Rummel3 Paragraph 26, Rz 31 mwN). Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegt sein, zumal Paragraph 26, ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.
Die von der Sicherheitsbehörde gemäß § 9 VereinsG 1951 ausgestellte Bestandsbescheinigung des Vereins stellte zwar eine widerlegbare Vermutung für dessen rechtliche Existenz auf, eine konstitutive Wirkung wurde der Nichtuntersagung jedoch nicht zuerkannt. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelte, war auch für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hatte, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kam daher nur deklarative Bedeutung zu (1 Ob 617/92 = SZ 66/13 = JBl 1994, 622 mwN; Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 89 mwN).Die von der Sicherheitsbehörde gemäß Paragraph 9, VereinsG 1951 ausgestellte Bestandsbescheinigung des Vereins stellte zwar eine widerlegbare Vermutung für dessen rechtliche Existenz auf, eine konstitutive Wirkung wurde der Nichtuntersagung jedoch nicht zuerkannt. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelte, war auch für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hatte, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kam daher nur deklarative Bedeutung zu (1 Ob 617/92 = SZ 66/13 = JBl 1994, 622 mwN; Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 89 mwN).
Es ist auch nicht ohne weiteres von der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei bis zur Eintragung ihrer Auflösung ins Vereinsregister auszugehen. Die (Neu-)Gründung des Vereins hätte nach Inkrafttreten des VerG 2002 erfolgen müssen, damit die Eintragung ins Vereinsregister konstitutive Wirkung entfalten hätte können. Dies wurde nicht behauptet. War der Verein bis zum Inkrafttreten des VerG 2002 nicht rechtswirksam entstanden, insbesondere unter Beachtung des materiellen Unerlaubtheitsbegriffs des § 26 ABGB, ist auch § 27 VerG 2002 nicht anwendbar, wonach die Rechtspersönlichkeit eines Vereins erst mit Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet. Wenn das Rekursgericht die Sachverhaltsgrundlage für die abschließende Beurteilung der Erlaubtheit der behaupteten Vereinsgründung und damit für deren Rechtswirksamkeit ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht als unbedenklich ansieht bzw sich infolge Begründungsmangels an die getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gebunden erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 107 mwN).Es ist auch nicht ohne weiteres von der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei bis zur Eintragung ihrer Auflösung ins Vereinsregister auszugehen. Die (Neu-)Gründung des Vereins hätte nach Inkrafttreten des VerG 2002 erfolgen müssen, damit die Eintragung ins Vereinsregister konstitutive Wirkung entfalten hätte können. Dies wurde nicht behauptet. War der Verein bis zum Inkrafttreten des VerG 2002 nicht rechtswirksam entstanden, insbesondere unter Beachtung des materiellen Unerlaubtheitsbegriffs des Paragraph 26, ABGB, ist auch Paragraph 27, VerG 2002 nicht anwendbar, wonach die Rechtspersönlichkeit eines Vereins erst mit Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister endet. Wenn das Rekursgericht die Sachverhaltsgrundlage für die abschließende Beurteilung der Erlaubtheit der behaupteten Vereinsgründung und damit für deren Rechtswirksamkeit ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht als unbedenklich ansieht bzw sich infolge Begründungsmangels an die getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gebunden erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 107 mwN).
Dem Standpunkt der beklagten Partei, der Verein hafte für das
deliktische Verhalten seines Obmanns (Repräsentantenhaftung), was
eine Bindungswirkung wider dem Obmann ergangenen Strafurteils zur
Folge habe, sodass die Frage der Erlaubtheit des Vereins und die für
die Rechtswirksamkeit der Vereinsgründung erforderliche
Personenmehrheit anlässlich der Gründung nicht mehr zu prüfen sei,
vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. In diesem
Verfahren ist der Verein als Partei aufgetreten. Eine Bindung des
Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im
Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK
entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im
Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör
verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte (1 Ob 694/89 =
SZ 63/4 = EvBl 1990/89 = JBl 1990, 662; 3 Ob 185/94 = SZ 68/151 ua;
RIS-Justiz RS0074953).
Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu 7 Ob 253/00g (= SZ 73/200 = JBl
2001, 467 = GesRZ 2001, 89 = RZ 2001, 123 = ecolex 2001, 746 [Fuchs]
= RdW 2001, 339) eine Bindung einer Kommanditgesellschaft an das
ihren Komplementär verurteilende Strafurteil bejaht; in diesem Fall lag jedoch eine besondere „materiell - wie auch verfahrensrechtliche Verquickung zwischen der Personengesellschaft einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits" vor. Eine Personengesellschaft ist zwar parteifähig, aber keine juristische Person, sodass allein die Gesellschafter materiell betroffen sind, bei der Kommanditgesellschaft insbesondere der Komplementär als persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter. Im Gegensatz dazu ist der Verein juristische Person, die Stellung des Obmanns ist daher nicht mit jener eines Komplementärs bei der Kommanditgesellschaft vergleichbar. Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter.
Das zur Entscheidung in diesem Fall berufene Zivilgericht hat daher selbständig zu beurteilen, ob der klagende Verein als zu einem erlaubten Zweck gegründet anzusehen ist oder nicht, ebenso ist die Frage zu klären, ob es sich um einen nach dem hier anzuwendenden Recht unzulässigen Ein-Mann-Verein handelte.
Der Einwand, das Rekursgericht habe das Vorbringen zur Statutenwidrigkeit übergangen, geht ins Leere. Zutreffend verwies es darauf, dass sich die Vereinsmitglieder bereits mit der Konstituierung schlüssig auf eine Satzungsänderung, insbesondere im Bezug auf die Zulässigkeit der Mitgliedschaft von Ausländern, geeinigt haben konnten. Auch die Anzeige der Statutenänderung bei der Vereinsbehörde hatte nach der durch das VereinsG 1951 bestimmten Rechtslage lediglich deklarativen Charakter (6 Ob 580/92). Unter der Voraussetzung der Erlaubtheit (§ 26 ABGB) wäre daher eine Statutenänderung im Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern bindend, eine allfällige Genehmigung geänderter Statuten durch die Behörde wäre keine Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen. Eine juristische Person, also auch der hier klagende Verein, kann niemals selbst prozessfähig sein, weil sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln kann (Fucik aaO § 1 ZPO Rz 1; Schubert aaO § 1 ZPO Rz 2). Hier ist allein die Frage zu beantworten, ob der Obmann vertretungsbefugt ist, ob er also wirksam zum Vertreter einer wirksam entstandenen juristischen Person wurde. Die zweitinstanzliche Abänderung des die Prozessfähigkeit des klagenden Vereins bejahende erstinstanzliche Entscheidung (durch deren ersatzlose Behebung) entspricht daher der Rechtslage. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Einwand, das Rekursgericht habe das Vorbringen zur Statutenwidrigkeit übergangen, geht ins Leere. Zutreffend verwies es darauf, dass sich die Vereinsmitglieder bereits mit der Konstituierung schlüssig auf eine Satzungsänderung, insbesondere im Bezug auf die Zulässigkeit der Mitgliedschaft von Ausländern, geeinigt haben konnten. Auch die Anzeige der Statutenänderung bei der Vereinsbehörde hatte nach der durch das VereinsG 1951 bestimmten Rechtslage lediglich deklarativen Charakter (6 Ob 580/92). Unter der Voraussetzung der Erlaubtheit (Paragraph 26, ABGB) wäre daher eine Statutenänderung im Verhältnis zwischen Verein und seinen Mitgliedern bindend, eine allfällige Genehmigung geänderter Statuten durch die Behörde wäre keine Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen. Eine juristische Person, also auch der hier klagende Verein, kann niemals selbst prozessfähig sein, weil sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln kann (Fucik aaO Paragraph eins, ZPO Rz 1; Schubert aaO Paragraph eins, ZPO Rz 2). Hier ist allein die Frage zu beantworten, ob der Obmann vertretungsbefugt ist, ob er also wirksam zum Vertreter einer wirksam entstandenen juristischen Person wurde. Die zweitinstanzliche Abänderung des die Prozessfähigkeit des klagenden Vereins bejahende erstinstanzliche Entscheidung (durch deren ersatzlose Behebung) entspricht daher der Rechtslage. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.