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Rechtssatz RS0009108×

Rechtssatz RS0009108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009108

Geschäftszahl

6Ob580/92; 3Ob300/05x

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Rechtssatz

Eine Statutenänderung ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, ABGB (erlaubt, nicht durch die politischen Gesetze verboten oder offenbar der Sicherheit, öffentlicher Ordnung oder den guten Sitten widerstreitend) im Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern bindend. Der Anmeldung bei der Vereinsbehörde und Nichtuntersagung durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 580/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 6 Ob 580/92
    Veröff: SZ 65/104
  • 3 Ob 300/05x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 300/05x
    Beisatz: Die von der Sicherheitsbehörde gemäß §9 VereinsG1951 ausgestellte Bestandsbescheinigung des Vereins stellt zwar eine widerlegbare Vermutung für dessen rechtliche Existenz auf, eine konstitutive Wirkung wird der Nichtuntersagung jedoch nicht zuerkannt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009108

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0060OB00580_9200000_001