Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein behördlich genehmigter Verein, dessen Hauptzweck die Förderung und Ausübung der Jagd im Gemeindegebiet von R***** ist.
Mit der vorliegenden Klage stellte der Kläger folgende Begehren: 1. es werde festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers vom 24.Februar 1991 aus der beklagten Partei rechtsunwirksam sei, in eventu 2. es werde festgestellt, daß die Mitgliedschaft des Klägers mit 31. Dezember 1990 nicht erloschen sei und er folglich nach wie vor Mitglied der beklagten Partei sei, und 3. die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger als ihrem Mitglied einen Jagderlaubsnisschein für die gepachtete Jagd während der Pachtdauer von 1991 bis 2000 auszustellen. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei seit Jahrzehnten Mitglied der beklagten Partei. Am 24.Februar 1991 sei er von der Vollversammlung mit knapper Mehrheit mit der Begründung ausgeschlossen worden, daß er in R***** keinen ordentlichen Wohnsitz mehr habe. Dieser Ausschluß sei nichtig, weil gemäß § 8 der Statuten eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Einer Aufforderung, den Ausschluß aufzuheben und gemäß § 13 der Statuten ein Schiedsgericht einzuberufen, sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Auch einen angeforderten Jagderlaubnisschein habe er nicht erhalten. Eine in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 beschlossene Statutenänderung, die ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende der Pachtperiode vorsieht, wenn das Mitglied "aussiedelt", sei nicht rechtswirksam geworden. Überdies habe der Beklagte nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in R*****.Mit der vorliegenden Klage stellte der Kläger folgende Begehren: 1. es werde festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers vom 24.Februar 1991 aus der beklagten Partei rechtsunwirksam sei, in eventu 2. es werde festgestellt, daß die Mitgliedschaft des Klägers mit 31. Dezember 1990 nicht erloschen sei und er folglich nach wie vor Mitglied der beklagten Partei sei, und 3. die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger als ihrem Mitglied einen Jagderlaubsnisschein für die gepachtete Jagd während der Pachtdauer von 1991 bis 2000 auszustellen. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei seit Jahrzehnten Mitglied der beklagten Partei. Am 24.Februar 1991 sei er von der Vollversammlung mit knapper Mehrheit mit der Begründung ausgeschlossen worden, daß er in R***** keinen ordentlichen Wohnsitz mehr habe. Dieser Ausschluß sei nichtig, weil gemäß Paragraph 8, der Statuten eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Einer Aufforderung, den Ausschluß aufzuheben und gemäß Paragraph 13, der Statuten ein Schiedsgericht einzuberufen, sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Auch einen angeforderten Jagderlaubnisschein habe er nicht erhalten. Eine in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 beschlossene Statutenänderung, die ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Ende der Pachtperiode vorsieht, wenn das Mitglied "aussiedelt", sei nicht rechtswirksam geworden. Überdies habe der Beklagte nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in R*****.
Die beklagte Partei wandte ein, die Statutenänderung vom 9.Mai 1981, daß die Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode erlösche, wenn das Mitglied aussiedle, sei von der Vollversammlung auch mit der Stimme des Klägers einstimmig beschlossen worden. Der Kläger sei Anfang 1980 aus dem Gemeindegebiet S***** ausgesiedelt und habe seither seinen neuen Wohnsitz in S*****. Seine Mitgliedschaft sei daher mit Ende der Pachtperiode am 31.Dezember 1990 erloschen. Eine Abstimmung über den Weiterverbleib des Klägers in der Vollversammlung sei für den Kläger negativ ausgegangen. Ein Ausschluß sei nicht ausgesprochen worden.
Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, daß die Mitgliedschaft des Klägers mit 31.Dezember 1990 nicht erloschen und er folglich nach wie vor Mitglied der beklagten Partei ist. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger wurde bereits vor mehreren Jahrzehnten als Mitglied der beklagten Partei aufgenommen. Er ist seit 1960 bei der Firma R***** in R***** beschäftigt und bezog 1960 mit seiner Frau ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Haus in R*****, ***** wo der Kläger nach wie vor polizeilich gemeldet ist. Die Liegenschaft ist rund 1300 m2 groß; auf ihr stehen ein Wirtschaftsgebäude und ein Haus mit 80 m2 Wohnfläche. Ende der Siebzigerjahre bauten der Kläger und seine Frau eine Frühstückspension in S*****, etwa 25 km von R***** entfernt. Diese wird seither von der Frau des Klägers geführt. Der Kläger fährt von S***** aus täglich zu seinem Arbeitsplatz und wieder zurück. Er ist seit mehr als 10 Jahren Obmann der Güterwegegenossenschaft M***** sowie der Jagdhornbläsergruppe in R*****. In dem Haus in F***** hat der Kläger seit 1977 etwa 15 bis 20 mal jährlich übernachtet, wenn er dort Renovierungen oder Gartenarbeiten zu verrichten oder das Nachbarhaus zu betreuen hatte. Das Haus, in welchem sich auch einige Kleidungsstücke des Klägers befinden, ist einmal jährlich für die Dauer von 14 Tagen an einen Jäger vermietet. 1989 haben der Kläger und seine Frau je zur Hälfte die im Gemeindegebiet von R***** liegende Alm T***** gekauft, die derzeit verpachtet ist. Der Kläger beabsichtigt, 1992 nach seiner Pensionierung die Alm selbst zu bewirtschaften. Schon derzeit arbeitet er gelegentlich dort. Der Kläger ist in S***** nicht gemeldet, er fühlt sich als R***** seine Freunde sind in R***** zu Hause.
Die bei der Vereinsbehörde aufscheinenden Statuten bestimmen unter
anderem im § 8 über Austritt und Ausschluß: "Die Mitgliedschaft
erlischt 1. durch Ableben, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch
Ausschluß wegen Nichteinhaltung der statutengemäßen Verpflichtungen
und gefaßten Beschlüsse, wegen Schädigung der Ehre oder des Ansehens
der Gesellschaft, 4. wegen Nichtbezahlung des jährlichen Beitrages
trotz rekommandierter befristeter Mahnung. Der Ausschluß erfolgt über
Beschluß der Geschäftsleitung mit 2/3-Mehrheit. Der Ausgeschlossene
hat das Recht, bei der nächsten Hauptversammlung gegen seinen
Ausschluß Berufung einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch
die Vollversammlung bleiben seine Rechte ausgeschaltet. Der
freiwillige Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Anzeige an die Gesellschaft. ......... § 10: Rechte der
Hauptversammlung:........ 5. Abänderung der Statuten, 7. Entscheidung
über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder".......
Die Einladung zur Vollversammlung der beklagten Partei am 9.Mai 1981, die auch dem Kläger zugestellt wurde, sah in ihrem Tagesordnungspunkt 5. "Beschlußfassung über neue Richtlinien" vor. Bei der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 waren 26 von 29 Mitgliedern, darunter auch der Kläger, anwesend. Es erfolgte eine Abstimmung über die vom Ausschuß "mehr oder weniger neu formulierten Richtlinien". Die neuen Richtlinien, die für die neue Pachtzeit vom 1.Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 gelten sollten, wenn sie nicht durch Beschlüsse geändert oder ergänzt werden sollten, wurden einstimmig beschlossen, darunter: "Punkt 6: Neuaufnahmen und freiwilliger Austritt: Bewerbung um Aufnahme in die Jagdvereinigung können nur von Ansässigen, das heißt Personen, die innerhalb des Gemeindejagdgebietes S***** ihren Wohnsitz haben, eingebracht und von der Jagdvereinigung behandelt werden. Siedelt ein Mitglied des Jagdvereines S***** aus, erlischt seine Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode. Ausnahmen für einen Weiterverbleib entscheidet die Vollversammlung. Erfolgt ein freiwilliger Austritt eines Mitgliedes (§ 8 der Gesellschaftsstatuten), so steht ihm kein Recht zu, an seiner Stelle jemanden, sei es seinen Sohn oder eine ihm nahestehende Person, für eine Mitgliedschaft in der Jagdvereinigung geltend zu machen, demnach keine Erbfolge."Die Einladung zur Vollversammlung der beklagten Partei am 9.Mai 1981, die auch dem Kläger zugestellt wurde, sah in ihrem Tagesordnungspunkt 5. "Beschlußfassung über neue Richtlinien" vor. Bei der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 waren 26 von 29 Mitgliedern, darunter auch der Kläger, anwesend. Es erfolgte eine Abstimmung über die vom Ausschuß "mehr oder weniger neu formulierten Richtlinien". Die neuen Richtlinien, die für die neue Pachtzeit vom 1.Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 gelten sollten, wenn sie nicht durch Beschlüsse geändert oder ergänzt werden sollten, wurden einstimmig beschlossen, darunter: "Punkt 6: Neuaufnahmen und freiwilliger Austritt: Bewerbung um Aufnahme in die Jagdvereinigung können nur von Ansässigen, das heißt Personen, die innerhalb des Gemeindejagdgebietes S***** ihren Wohnsitz haben, eingebracht und von der Jagdvereinigung behandelt werden. Siedelt ein Mitglied des Jagdvereines S***** aus, erlischt seine Mitgliedschaft mit Ende der Pachtperiode. Ausnahmen für einen Weiterverbleib entscheidet die Vollversammlung. Erfolgt ein freiwilliger Austritt eines Mitgliedes (Paragraph 8, der Gesellschaftsstatuten), so steht ihm kein Recht zu, an seiner Stelle jemanden, sei es seinen Sohn oder eine ihm nahestehende Person, für eine Mitgliedschaft in der Jagdvereinigung geltend zu machen, demnach keine Erbfolge."
Diese neu beschlossenen Richtlinien wurden der Vereinsbehörde bis zum gegenständlichen Verfahren nicht angezeigt.
Bei der Vollversammlung im Jahre 1990 waren 25 Mitglieder, darunter auch der Kläger, anwesend. Vor der Wahl des Kassiers gab es eine Diskussion, weil der bisherige Kassier nicht mehr im Jagdgebiet S***** wohnhaft war. Ein Mitglied beantragte, für seinen Weiterverbleib zu stimmen, weil er auch Hegeringleiter sei. Der Obmann gab zu bedenken, daß auch der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz nicht mehr im Jagdgebiet habe. Die Vollversammlung stimmte über den Weiterverbleib des Kassiers - positiv - sofort ab und beschloß, über den Weiterverbleib des Klägers erst in der Vollversammlung 1991 zu entscheiden. In dieser Vollversammlung am 24. Februar 1991 wurde in Anwesenheit des Klägers über dessen Weiterverbleib abgestimmt. Der Kläger verwies darauf, seinen Wohnsitz und seinen Interessen in R***** zu haben und dort gemeldet zu sein. In der Folge stimmten zehn Mitglieder für sein Ausscheiden, 9 Mitglieder für seinen Weiterverbleib und 2 Mitglieder ungültig, im Protokoll ist vermerkt: "Somit scheidet B***** Andreas aus dem Jagdverein S***** aus".
Mit Schreiben vom 6.März 1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen und seinen Ausschluß unverzüglich aufzuheben und beantragte die Einberufung eines Schiedsgerichtes. Die beklagte Partei lehnte ab.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die in der Vollversammlung 1981 beschlossenen Richtlinien verbindlich seien, obwohl sie der Vereinsbehörde nicht angezeigt worden seien. Weil der Kläger aber seinen Wohnsitz schon 1977 nach S***** verlegt habe, die neuen Richtlinien aber erst 1981 beschlossen worden seien, könnten sie dem Kläger gegenüber nicht angewendet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das Hauptbegehren abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagte Partei sei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Statutenänderungen seien dem Landeshauptmann anzuzeigen. Eine Untersagung müsse binnen sechs Wochen schriftlich und begründet erfolgen. Geschehe dies nicht oder erkläre der Landeshauptmann schon früher, daß er die geänderten Statuten nicht untersage, könne der Verein seine Tätigkeit auf der Basis der geänderten Statuten beginnen. Die in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 einstimmig beschlossenen "Richtlinien" stellten eine Statutenänderung dar, die der Vereinsbehörde nicht angezeigt worden sei. Bis zur Anzeige an die Vereinsbehörde sei die Statutenänderung noch nicht wirksam geworden. Sie entfalte erst dann rechtliche Wirkungen, wenn die Umbildungsanzeige der zuständigen Behörde angezeigt und die Umbildung nicht untersagt worden sei. Bis dahin dürfe sich der Verein nur auf Grund seiner bisherigen Statuten betätigen. Die Statutenänderung habe daher gegenüber dem Kläger keine Rechtswirksamkeit entfaltet, sodaß seine Mitgliedschaft wegen Aussiedelns nicht erloschen sei. Ein Ausschluß durch die Vollversammlung hätte nach § 8 der noch immer geltenden Statuten einen der dort genannten Gründe und eine 2/3-Mehrheit erfordert.Die beklagte Partei sei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Statutenänderungen seien dem Landeshauptmann anzuzeigen. Eine Untersagung müsse binnen sechs Wochen schriftlich und begründet erfolgen. Geschehe dies nicht oder erkläre der Landeshauptmann schon früher, daß er die geänderten Statuten nicht untersage, könne der Verein seine Tätigkeit auf der Basis der geänderten Statuten beginnen. Die in der Vollversammlung vom 9.Mai 1981 einstimmig beschlossenen "Richtlinien" stellten eine Statutenänderung dar, die der Vereinsbehörde nicht angezeigt worden sei. Bis zur Anzeige an die Vereinsbehörde sei die Statutenänderung noch nicht wirksam geworden. Sie entfalte erst dann rechtliche Wirkungen, wenn die Umbildungsanzeige der zuständigen Behörde angezeigt und die Umbildung nicht untersagt worden sei. Bis dahin dürfe sich der Verein nur auf Grund seiner bisherigen Statuten betätigen. Die Statutenänderung habe daher gegenüber dem Kläger keine Rechtswirksamkeit entfaltet, sodaß seine Mitgliedschaft wegen Aussiedelns nicht erloschen sei. Ein Ausschluß durch die Vollversammlung hätte nach Paragraph 8, der noch immer geltenden Statuten einen der dort genannten Gründe und eine 2/3-Mehrheit erfordert.