Rechtssatz RS0042573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042573
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so daß erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156
- 4 Ob 83/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90
- 6 Ob 580/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 6 Ob 580/92
Veröff: SZ 65/104
- 1 Ob 617/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 617/92
Beisatz: Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Einhaltung der im VereinsG vorgesehenen Ordnungsvorschriften ist keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins. (T1) Veröff: SZ 66/13
- 7 Ob 15/93
Entscheidungstext OGH 01.09.1993 7 Ob 15/93
Veröff: SZ 66/101 = VersRdSch 1994,94 = VersR 1994,751
- 3 Ob 242/98d
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 242/98d
Auch
- 6 Ob 251/99a
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 251/99a
Vgl auch
- 4 Ob 128/00b
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 128/00b
Auch; nur: Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt. (T2)
- 6 Ob 188/01t
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 188/01t
nur: Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so dass erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 74/183
- 3 Ob 300/05x
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 300/05x
Beis wie T1
- 8 Ob 114/06g
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 114/06g
Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042573
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_004