Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Dachorganisation sämtlicher Lagerhausgenossenschaften in Oberösterreich. Ihre Geschäftsanteile werden (ua) von den 28 oberösterreichischen Lagerhausgenossenschaften, darunter auch von der Lagerhausgenossenschaft Eberschwang, als Mitglieder gehalten. Zweck der Klägerin ist die wirtschatliche Förderung ihrer Mitglieder, die insbesondere durch folgende Tätigkeiten erreicht wird:
1) Beschaffung und Abgabe von Waren aller Art, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfordernissen;
2) Bearbeitung, Verarbeitung und Verwertung insbesondere landwirtschaftlicher Produkte;
3) Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich der Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung von Maschinen und Geräten;
4) Errichtung, Betrieb und Überlassung von Anlagen und Einrichtungen aller Art. Die Klägerin ist auch Mitglied des Raiffeisenverbandes Österreich und der Ö***, Österreichische Raiffeisen-Warenzentrale registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Zweitbeklagte ist ein mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 nicht untersagter Verein; hiezu ist aus dem Akt 4 Ob 56/88 gerichtsbekannt, daß die Statuten Ende Juli 1987 vom Erstbeklagten und von dem Landwirt Robert D*** bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorgelegt worden waren. Im Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 ist Paul L***, 2425 Nickelsdorf, Untere Hauptstraße 45, als Vereinsproponent und Bescheidempfänger angeführt.4) Errichtung, Betrieb und Überlassung von Anlagen und Einrichtungen aller "Art". Die Klägerin ist auch Mitglied des Raiffeisenverbandes Österreich und der Ö***, Österreichische Raiffeisen-Warenzentrale registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Zweitbeklagte ist ein mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 nicht untersagter Verein; hiezu ist aus dem Akt 4 Ob 56/88 gerichtsbekannt, daß die Statuten Ende Juli 1987 vom Erstbeklagten und von dem Landwirt Robert D*** bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorgelegt worden waren. Im Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.9.1987 ist Paul L***, 2425 Nickelsdorf, Untere Hauptstraße 45, als Vereinsproponent und Bescheidempfänger angeführt.
Die Zweitbeklagte hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Obmanns; ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Verein hat den statutarischen Zweck, agrarpolitische, agrartechnische und sonstige die Landwirtschaft betreffende Informationen weiterzuleiten und über Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten von Produkten, die der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, zu informieren. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
a) Vereinsveranstaltungen aller Art, gesellige Treffen, Kurse, Seminare, Diskussionsabende sowie durch Herstellung, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, insbesondere eines Informations- und Mitteilungsblattes;
Erteilung und Vermittlung von Beratung und Unterstützung;
Erwerb, Anmietung und Führung eines Vereinslokals und anderer Räumlichkeiten zur Durchführung des Vereinszwecks.
Nach der Satzung erfolgt vor der Konstituierung des Vereins die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten; die Mitgliedschaft wird durch die Konstituierung des Vereins und die Zustellung der Mitgliedskarten wirksam. Bei einer konstituierenden Generalversammlung führt der an Jahren älteste anwesende Proponent bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz (Beilage ./F). Bei der erst am 11.9.1988 in Karlstetten abgehaltenen "Gründungsversammlung" (offenbar gemeint: Konstituierenden Generalversammlung) wurde der Erstbeklagte zum Obmann der Zweitbeklagten gewählt.
Die Zweitbeklagte hat über 4.000 Mitglieder in sämtlichen Bundesländern Österreichs. Der Jahresmitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 150 S; weitere 150 S pro Jahr sind für den Bezug des von der Zweitbeklagten herausgegebenen und verlegten Mitteilungsblattes "L***-Info" zu zahlen. Die "L***-Infos" erscheinen in einer Auflage von 5.000 Stück und werden auf dem Postweg in alle Bundesländer versendet. Das "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.IV wurde im Herbst 1988 auch auf der Welser Messe verteilt. In sämtlichen Mitteilungsblättern kritisiert die Zweitbeklagte den Raiffeisensektor und stellt sich selbst unter der Bezeichnung "Raiffeisen Neu" als Alternative zu der als "Raiffeisen Alt" bezeichneten bisherigen Raiffeisenorganisation vor. Die Bezeichnung "Raiffeisen Neu" hat auch schon zu Verwechslungen geführt. In den "L***-Infos" werden laufend auch günstige Einkaufsmöglichkeiten für "L***-Mitglieder" veröffentlicht. Zu diesem Zweck stellt der Erstbeklagte entweder persönlich oder schriftlich den Kontakt zu den einzelnen als Lieferanten in Betracht kommenden Unternehmen her und fordert sie zur Anbotlegung auf. Bei Veröffentlichung eines solchen Angebotes im "L***-Info" wird dem Lieferanten ein Erlagschein mit dem Ersuchen um Überweisung eines bestimmten Betrages für die "Annonce" übermittelt. Vor der Veröffentlichung solcher Inserate wurde allerdings nicht immer das Einvernehmen mit dem Offerenten hergestellt; es kam wiederholt zu Beschwerden von Firmen, die sich dagegen verwahrten, daß Angebote gegen ihren Willen oder unrichtig wiedergegeben wurden. Die Lieferanten werden im Fall der Veröffentlichung ihrer Angebote außerordentliche Mitglieder der Zweitbeklagten und nach einem bestimmten Bonussystem, das sich an ihrem Umsatz mit "L***-Mitgliedern" orientiert, "zur Kasse gebeten". Die einzelnen L***-Mitglieder schließen aber die Geschäfte mit den im Mitteilungsblatt der Zweitbeklagten veröffentlichten Lieferanten selbst ab. Üblicherweise kommt es zu Sammelbestellungen über die Obmänner der einzelnen Ortsgruppen, wobei dann die Lieferanten direkt an die ihnen bekanntgegebenen L***-Mitglieder ausliefern. Fallweise sind aber auch Bestellungen über die Zentrale der Zweitbeklagten und über den Erstbeklagten möglich, wenn für den Bereich eines L***-Mitgliedes noch keine Ortsgruppe besteht oder wenn es sich um kleinere Ortsgruppen handelt, die bei einer Bestellung nicht die für eine Sammellieferung erforderliche Mindestmenge erreichen.
Im "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.IV bot die Zweitbeklagte Kunststoffsilosäcke an, die in ihrer Zentrale oder bei den jeweiligen Ortsobmännern bestellt werden konnten; ebenso Handelsdünger, Grundkorn und WeideNAC, wofür sogar ein eigenes Handelsdünger-Vorbestell-Informationsblatt herausgegeben wurde. In der "Rieder Volkszeitung" vom 1.9.1988 kündigte die Zweitbeklagte für den selben Tag, 20,00 Uhr, einen "Informationsabend" im Gasthof W*** in St.Marienkirchen/H. an. Tatsächlich begann die Versammlung erst um 21.00 Uhr; an ihr nahmen etwa 50 Landwirte aus den umliegenden Gemeinden - darunter auch Mitglieder der Lagerhausgenossenschaft Eberschwang - teil. Nach der Begrüßung durch Mathias W*** aus Hohenzell wurde der Erstbeklagte als "Bundesvorsitzender" der Zweitbeklagten vorgestellt. Im Zuge seines durch zahlreiche polemische Äußerungen gegen den Raiffeisensektor gekennzeichneten Referates stellte der Erstbeklagte (ua) folgende Behauptungen auf:
1. Die S*** Handelsgesellschaft mbH aus Tirol als Produzent und Lieferant von Urgesteinsmehl der Marke 'Diabas' habe auf Veranlassung der Klägerin die Verbindung zur Zweitbeklagten aufgesagt, wodurch der Zweitbeklagten der Bezug von Billigdünger abgeschnitten worden sei und wodurch die Bauern wiederum durch die Klägerin geschädigt worden seien;
2. Bei dem in der Zeitschrift 'Der Bauer', Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, 41.Jahrgang Nr.32 vom 31.8.1988 auf Seite 9 unter der Überschrift 'Konverterkalk: Nur fein vermahlene Ware verwenden' veröffentlichten Artikel, in welchem ein von der Zweitbeklagten vermittelter oder vertriebener Konverterkalk negativ beschrieben wurde, handle es sich um eine bezahlte Anzeige der Klägerin;
3. Der Generaldirektor der Klägerin rufe Firmen an und drohe, bei Belieferung der Zweitbklagten den Bezug durch die Klägerin einzustellen;
4. Gelder der Klägerin bzw. deren Mitglieder flössen in das Raiffeisen-Reisebüro;
5. Die Klägerin verhindere über ihre Beziehung zur C*** L*** AG, daß ein jugoslawischer Lieferant an die Zweitbeklagte liefert, damit die Bauern den höheren Preis der Klägerin zahlen müßten. Im Anschluß an das Referat des Erstbeklagten endete die Veranstaltung mit einer - teilweisen emotionsgeladenen - Diskussion in Biertischatmosphäre.
Tatsächlich hat die S*** Handelsgesellschaft mbH die Kontakte zur Zweitbeklagten deshalb aufgegeben, weil im "L***-Info" Inserate erschienen waren, die mit ihr überhaupt nicht abgesprochen worden waren; sie beschwerte sich beim Erstbeklagten auch darüber, daß in den Inseraten Großhandelspreise bekanntgegeben, aber die Verteilungskosten, die ja vom Handel getragen werden müßten, verschwiegen worden seien.
Das Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer "Der Bauer" erscheint wöchentlich in einer Auflage von etwa 60.000 Stück und wird allen oberösterreichischen Bauern mit einem 2 ha übersteigenden Grundbesitz zugesendet. In der Ausgabe dieses Mitteilungsblattes vom 31.8.1988 erschien unter der Überschrift "Konverterkalk: Nur fein vermahlene Ware verwenden" folgende Mitteilung:
"Die Düngerberatung der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer empfiehlt aus fachlichen Überlegungen, die fein vermahlene Ware bei Konverterkalk zu bevorzugen. Die Angriffsflächen für die Bodenbakterien und Bodensäuren sind bei feingemahlenem Produkt weitaus größer als bei gesiebter Ware. Fein vermahlene Kalke wirken daher rasch."
Verfasser dieser fachlichen Mitteilung war der seit 1.1.1972 als Düngerberater bei der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer beschäftigte Dipl.Ing. Alfons Z***. Die Mitteilung entsprach seiner persönlichen und auch fachlichen Überzeugung; Anlaß hiefür waren zahlreiche telefonische Anfragen ratsuchender Bauern, denen grober Konverterkalk angeboten worden war. Dipl.Ing. Z*** erhielt für diese - nicht gesondert entlohnte - Mitteilung keinen Auftrag vom "Raiffeisen-Sektor", insbesondere auch nicht von der Klägerin.
Nicht feststellbar war, daß der "Chef" der Klägerin, Dr. Peter W***, bei irgendeiner Firma angerufen und mit einer Einstellung des Bezuges gedroht hätte, wenn eine Belieferung der Zweitbeklagten erfolge.
Mit dem Begriff "Reisebüro" können im Raiffeisen-Sektor nur entweder der Verein "WV Raiffeisen Informations-Reise- und Gästedienst" oder die "O*** Reisebüro Gesellschaft mbH", an deren Stammkapital die Klägerin zu 75 % und die Raiffeisenzentrale 25 % beteiligt ist, in Zusammenhang gebracht werden. Die Gewinne des erstgenannten Vereins werden dem Verein "Bauern helfen Bauern" überwiesen; die Gewinne der O*** Reisebüro Gesellschaft mbH werden den Geselschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeteilt und kommen so überwiegend der Klägerin und deren Mitgliedern zugute. Die C*** L*** AG bezieht auf Grund ihrer Geschäftsverbindungen Kunstdünger auch von jugoslawischen Unternehmen; sie hat aber nie die Kunstdünger-Jahresproduktion eines jugoslawischen Produzenten aufgekauft. Der jugoslawische Kunstdünger weist zufolge seines höheren Staubanteils und auch deshalb, weil er weniger rieselfähig ist, eine niedrigere Qualität auf. Die C*** L*** AG verkauft den von ihr aus Jugoslawien bezogenen Kunstdünger überwiegend in das Ausland weiter; nur eine kleine Menge davon wird von ihr - unter Angabe des Ursprungslandes - in Österreich verkauft. Unstrittig ist, daß auf Seite 2 des "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.IV und auf Seite 1 des "L***-Info" Jahrgang 3 Nr.V jeweils unter den Überschriften "R*** NEU" und "G***-R*** NEU"
Artikel erschienen sind, die sich kritisch mit der "Raiffeisen-Organisation" beschäftigen und sie in Gegensatz zu den Selbsthilfemaßnahmen der Zweitbeklagten stellen.
In dem Artikel im "L***-Info" Nr.IV wird der Raiffeisen-Organisation vorgeworfen, daß sie sich von der ursprünglichen Idee und damit vom Namen F.W. Raiffeisens viel zu weit entfernt habe. Die "L***-Info" sei nun daran gegangen, die idee F.W. Raiffeisens neu zu formulieren und für die heutige Zeit funktionsfähig zu gestalten. Im Anschluß daran heißt es wörtlich:
Diese Arbeit ist nicht leicht, da sie im Kampf gegen die Boykott-, Druck- und Erpressungsmittel der heutigen Raiffeisenorganisation stattfindet."
Es folgt ein Aufruf zur Mitarbeit und zum Mitdenken möglichst vieler Bauern, wobei als Ausdruck der Entschlossenheit zur Wiederbelebung der Raiffeisen-Idee angekündgit wird, daß die "L***-Informationen" in Zukunft den Namen des Ideenträgers der Hilfe zur Selbsthilfe, F.W. Raiffeisen, tragen würden. Im Ascnhluß daran heißt es:
"Sollten die heutigen Mißbraucher dieses unseres, Namens dem Widerstand entgegensetzen, sind wir entschlossen, die Aberkennung dieses Namens der bauernfeindlichen Kapitalmacht unter dem Giebelkreuz bei Gericht durchzusetzen."
Anschließend wird die Einrichtung eines "Rechtskampfkontos" bekanntgegeben und in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Spendet soweit es in Eurem Geldbeutel möglich ist, damit wir diesen Kampf gegen den durch unser Bauerngeld großgewordenen Moloch gewinnen können."
Die Wahrheit dieser Behauptungen war nicht verifizierbar; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß die Raiffeisen-Organisation gegen die Zweitbeklagte Boykott-, Druck- oder Erpressungsmittel angewendet hätte.
In dem Artikel des "L***-Info" Nr.V wird berichtet, daß die Arbeit der "Selbsthilfemaßnahmen der Bauern" deutliche Wirkung zeige. So mache zB das Lagerhaus Grieskirchen für den Ort Grieskirchen eine Düngeraktion zu Superpreisen, die aber von anderen Bauern, zB von den nur wenige Kilometer entfernten Weiberner Bauern, bezahlt werden müsse. Es folgen nachstehende Sätze:
"Das ist die Giebelkreuzlergenossenschaftsidee. Wir glauben, daß keine Unterschiede gemacht werden dürfen. Immer schon mußten die Kleineren und Schwächeren das bezahlen, was bestimmten Großkopferten und Funktionären hinten reingeschoben wurde."
Abschließend heißt es dann:
"Raiffeisen alt, die mächtigste Kraft Österreichs, ist angetreten, aus den abhängigen Bauern auch noch Leibeigene zu machen."
Die Klägerin erblickt sowohl in den oben wiedergegebenen Äußerungen des Erstbeklagten vom 1.9.1988 als auch in den Behauptungen der in den "L***-Infos" Nr.IV und V erschienenen Artikel einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 7 UWG. Die Zweitbeklagte habe auch für die Behauptungen des Erstbeklagten zu haften; der Erstbeklagte hafte für die Äußerungen der Zweitbeklagten im "L***-Info", weil er an dieser Informationsschrift aktiv mitgewirkt habe und trotz Kenntnis der Verstöße nicht dagegen eingeschritten sei. Sämtliche Äußerungen seien in Wettbewerbsabsicht gemacht worden; ihr Zweck sei es gewesen, das Unternehmen der Klägerin und deren Organe hearabzusetzen. Die Klägerin begehrt daher, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, nachstehende Behauptungen zu unterlassen:Die Klägerin erblickt sowohl in den oben wiedergegebenen Äußerungen des Erstbeklagten vom 1.9.1988 als auch in den Behauptungen der in den "L***-Infos" Nr.IV und römisch fünf erschienenen Artikel einen Verstoß gegen Paragraphen eins, 2 und 7 UWG. Die Zweitbeklagte habe auch für die Behauptungen des Erstbeklagten zu haften; der Erstbeklagte hafte für die Äußerungen der Zweitbeklagten im "L***-Info", weil er an dieser Informationsschrift aktiv mitgewirkt habe und trotz Kenntnis der Verstöße nicht dagegen eingeschritten sei. Sämtliche Äußerungen seien in Wettbewerbsabsicht gemacht worden; ihr Zweck sei es gewesen, das Unternehmen der Klägerin und deren Organe hearabzusetzen. Die Klägerin begehrt daher, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, nachstehende Behauptungen zu unterlassen:
a) Die S*** Handelsgesellschaft mbH aus Tirol als Produzent und Lieferant von Urgesteinsmehl der Marke "Diabas" habe auf Veranlassung der Klägerin die Verbindung zur Zweitbeklagten aufgesagt, wodurch der Zweitbeklagten der Bezug von Billigdünger abgeschnitten worden sei und wodurch die Bauern wiederum durch die Klägerin geschädigt worden seien;
b) bei dem in der Zeitschrift "Der Bauer", Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, 41.Jahrgang Nr.32 vom 31.8.1988, auf Seite 9 unter der Überschrift "Konverterkalk: Nur fein vermahlene Ware verwenden" veröffentlichten Artikel, in welchem ein von der Zweitbeklagten vermittelter oder vertriebener Konverterkalk negativ beschrieben wurde, handle es sich um eine bezahlte Anzeige der Klägerin;
c) der Generaldirektor der Klägerin rufe Firmen an und drohe, bei Belieferung der Zweitbeklagten den Bezug durch die Klägerin einzustellen;
d) Gelder der Klägerin bzw deren Mitglieder flössen in das Raiffeisen-Reisebüro;
e) die Klägerin verhindere es über ihre Beziehungen zur C*** L*** AG, daß ein jugoslawischer Lieferant an die Zweitbeklagte liefere, damit die Bauern den höheren Preis der Klägerin zahlen müßten;
die Raiffeisen-Organisation wende im Kampf gegen die Beklagten Boykott-, Druck- und Erpressungsmittel an;
g) bei der Raiffeisen-Organisation handle es sich um eine bauernfeindliche Kapitalmacht;
h) bei der Raiffeisen-Organisation handle es sich um einen durch Bauerngeld großgewordenen Moloch;
i) im Zusammenhang mit der Giebelkreuzlergenossenschaft hätten immer schon die Kleineren und Schwächeren das bezahlen müssen, was bestimmten Großkopferten und Funktionären hinten reingeschoben wurde;
j) die Raiffeisen-Organisation sei als mächtigste Kraft angetreten, um aus den abhängigen Bauern noch Leibeigene zu machen. Die Klägerin verbindet damit das Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches, und zwar zur Gänze in der Zeitschrift "Der Bauer", Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, zu lit a) bis e) des Begehrens überdies in der Samstagausgabe der "K***-Z***", Ausgabe Oberösterreich und zu lit f) bis j) des Begehrens überdies in gesamtösterreichischen Samstagausgaben der "K***-Z***" und des "K***". In der Folge stützte die Klägerin ihr Begehren auch auf § 1330 ABGB (ON 23 S 151) und stellte für diesen Fall - "in eventu zum Veröffentlichungsbegehren" - den Antrag, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zum Widerruf der zu a) bis j) genannten Behauptungen gegenüber den Mitgliedern der Zweitbeklagten im "L***-Info" zu verurteilen (ON 23 S 197).j) die Raiffeisen-Organisation sei als mächtigste Kraft angetreten, um aus den abhängigen Bauern noch Leibeigene zu machen. Die Klägerin verbindet damit das Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches, und zwar zur Gänze in der Zeitschrift "Der Bauer", Mitteilungsblatt der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, zu Litera a,) bis e) des Begehrens überdies in der Samstagausgabe der "K***-Z***", Ausgabe Oberösterreich und zu Litera f,) bis j) des Begehrens überdies in gesamtösterreichischen Samstagausgaben der "K***-Z***" und des "K***". In der Folge stützte die Klägerin ihr Begehren auch auf Paragraph 1330, ABGB (ON 23 S 151) und stellte für diesen Fall - "in eventu zum Veröffentlichungsbegehren" - den Antrag, die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zum Widerruf der zu a) bis j) genannten Behauptungen gegenüber den Mitgliedern der Zweitbeklagten im "L***-Info" zu verurteilen (ON 23 S 197).
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil ohnehin Teil-, Dachund sonstige Organisationen des Raiffeisenkonzerns gegen die Beklagten vorgingen. Sie könne sich durch die Aktivitäten der Beklagten nicht beeinträchtigt fühlen, weil sie den Namen "Raiffeisen" gar nicht in ihrer Firma führe. Äußerungen bezüglich "Raiffeisen" beträfen vor allem den Genossenschaftsgedanken und die zugrunde liegende Philosophie. Damit seien nur Fehlentwicklungen in gewissen Teilbereichen, niemals aber die gesamte Raiffeisenorganisation selbst gemeint gewesen. Landwirte hätten ein Mitspracherecht über die künftige Entwicklung ihrer Genossenschaft. Bis zur Wahl des Erstbeklagten zum Obmann der Zweitbeklagten seien dessen Äußerungen der Zweitbeklagten nicht zuzurechnen; diese habe bis dahin auch keinerlei Einfluß auf seine Äußerungen nehmen können. Für die "L***-Info"-Aussendungen hafte wohl die Zweitbeklagte, nicht jedoch der Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte informiere nur die Landwirte über günstige Einkaufsmöglichkeiten; sie betreibe aber keinen Handel; ihre Erhebungen über Bestellmengen dienten nur als Grundlage für Preisverhandlungen. Weder die Klägerin noch die Zweitbeklagte handelten im geschäftlichen Verkehr. Zweck der Zweitbeklagten sei es, die Einkommenseinbußen der Landwirte durch deren Information über billigeren Einkauf und besseren Verkauf zum Teil wieder aufzufangen. Das "L***-Info" befasse sich mit allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen der Bauernschaft. Entgegen dem Zweck des UWG werde durch die Klageführung die primär politische Tätigkeit einer Selbsthilfe-Informationsgemeinschaft behindert.
Die beanstandeten Behauptungen seien teils nicht in dieser Form gemacht worden, teils seien sie aber wahr. So sei die Verbindung zur Firma S*** von der Zweitbeklagten selbst aufgegeben worden. Die Äußerungen über den Konverterkalk seien vollständig aus dem Zusammenhang gerissen; der Erstbeklagte habe im Zuge einer Diskussion nur ironisch gemeint, es komme ihm so vor, als ob dies eine bezahlte Anzeige von Raiffeisen wäre. Zu Interventionen des Chefs der Klägerin bei einer unbekannten Firma könne nicht Stellung genommen werden. Auch die beanstandete Behauptung über die Raiffeisen-Reisebüros sei aus dem Zusammenhang gerissen: Es sei die zentrale Aussage des Erstbeklagten gewesen, daß man die Mitglieder wohl fragen müsse, wenn man sich in derart vom Stammbereich entfernte Geschäftszweige begebe; der Aufbau der Reisebüros habe sehr wohl Mittel der Genossenschaften erforderlich gemacht. Die Beklagten hätten nie behauptet, daß ihnen durch die Klägerin Kunstdüngerlieferungen abspenstig gemacht worden seien; es seien aber Lieferungen aus Jugoslawien nicht zustande gekommen, und die betreffenden Händler hätten sich dahin geäußert, daß es vermutlich wirtschaftlichen Druck gegeben habe. Der Hinweis auf Boykott-, Druck- und Erpressungsmittel sei berechtigt, weil bisher von Raiffeisen-Teilorganisationen zwei Klagen nach dem UWG eingebracht worden seien, der Erstbeklagte in der Zeitschrift "Unser Land" persönlich verhöhnt und über die Zustellmöglichkeiten an ihn falsch informiert worden sei. In der "Oberösterreichischen-Zeitung" sei gegen die Beklagten auch der Vorwurf erhoben worden, daß sie Rechtsradikale seien. Schließlich seien hinsichtlich der von der Zweitbeklagten zum Vergleich herangezogenen Mineralölprodukte gefälschte Qualitätsatteste aufgelegt und verbreitet worden. Jenen Landwirten, die sich der Zweitbeklagten anschlössen, werde auch mit Sippenhaftung gedroht. Die Raiffeisen-Organisation sei sehr wohl eine Kapitalmacht. Der Ausdruck "bauernfeindlich" sei im Rahmen eines Artikels über eine politische Richtungsdiskussion verwendet worden. Auch die Bezeichnung "Moloch" sei eine rein politische Äußerung. Die zu lit i) und j) beanstandeten Behauptungen seien aus dem Zusammenhang eines Artikels herausgerissen, welcher die Marktspaltung sowie Preisdifferenzen zwischen verschiedenen Lagerhäusern beschreibe; hier lägen politische Meinungsäußerungen vor. Den Beklagten gehe es nicht um die Herabsetzung eines fremden Unternehmens, sondern um die Besinnung auf den Genossenschaftsgedanken und um eine Änderung der Haltung der Funktionäre. Die beanstandeten Behauptungen seien teils nicht in dieser Form gemacht worden, teils seien sie aber wahr. So sei die Verbindung zur Firma S*** von der Zweitbeklagten selbst aufgegeben worden. Die Äußerungen über den Konverterkalk seien vollständig aus dem Zusammenhang gerissen; der Erstbeklagte habe im Zuge einer Diskussion nur ironisch gemeint, es komme ihm so vor, als ob dies eine bezahlte Anzeige von Raiffeisen wäre. Zu Interventionen des Chefs der Klägerin bei einer unbekannten Firma könne nicht Stellung genommen werden. Auch die beanstandete Behauptung über die Raiffeisen-Reisebüros sei aus dem Zusammenhang gerissen: Es sei die zentrale Aussage des Erstbeklagten gewesen, daß man die Mitglieder wohl fragen müsse, wenn man sich in derart vom Stammbereich entfernte Geschäftszweige begebe; der Aufbau der Reisebüros habe sehr wohl Mittel der Genossenschaften erforderlich gemacht. Die Beklagten hätten nie behauptet, daß ihnen durch die Klägerin Kunstdüngerlieferungen abspenstig gemacht worden seien; es seien aber Lieferungen aus Jugoslawien nicht zustande gekommen, und die betreffenden Händler hätten sich dahin geäußert, daß es vermutlich wirtschaftlichen Druck gegeben habe. Der Hinweis auf Boykott-, Druck- und Erpressungsmittel sei berechtigt, weil bisher von Raiffeisen-Teilorganisationen zwei Klagen nach dem UWG eingebracht worden seien, der Erstbeklagte in der Zeitschrift "Unser Land" persönlich verhöhnt und über die Zustellmöglichkeiten an ihn falsch informiert worden sei. In der "Oberösterreichischen-Zeitung" sei gegen die Beklagten auch der Vorwurf erhoben worden, daß sie Rechtsradikale seien. Schließlich seien hinsichtlich der von der Zweitbeklagten zum Vergleich herangezogenen Mineralölprodukte gefälschte Qualitätsatteste aufgelegt und verbreitet worden. Jenen Landwirten, die sich der Zweitbeklagten anschlössen, werde auch mit Sippenhaftung gedroht. Die Raiffeisen-Organisation sei sehr wohl eine Kapitalmacht. Der Ausdruck "bauernfeindlich" sei im Rahmen eines Artikels über eine politische Richtungsdiskussion verwendet worden. Auch die Bezeichnung "Moloch" sei eine rein politische Äußerung. Die zu Litera i,) und j) beanstandeten Behauptungen seien aus dem Zusammenhang eines Artikels herausgerissen, welcher die Marktspaltung sowie Preisdifferenzen zwischen verschiedenen Lagerhäusern beschreibe; hier lägen politische Meinungsäußerungen vor. Den Beklagten gehe es nicht um die Herabsetzung eines fremden Unternehmens, sondern um die Besinnung auf den Genossenschaftsgedanken und um eine Änderung der Haltung der Funktionäre.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies das Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung ab und erkannte im Sinne des Eventualbegehrens die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, die beanstandeten Behauptungen gegenüber ihren Vereinsmitgliedern im "L***-Info" zu widerrufen. Die Aktivitäten der Beklagten hätten sich auch gegen die Klägerin als Teil des Raiffeisensektors und der Raiffeisenorganisation gerichtet; die Klägerin werde daher von sämtlichen unter der Pauschalbezeichnung "Raiffeisen" abgegebenen Äußerungen mitbetroffen. Auch wenn der Erstbeklagte am 1.9.1988 noch nicht Obmann der Zweitbeklagten war, müsse diese doch für ihn einstehen, weil er bereits als ihr "Bundesvorsitzender" aufgetreten sei. Die Zweitbeklagte handle zwar wie eine landwirtschaftliche Genossenschaft im geschäftlichen Verkehr; die ihr zurechenbaren Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten seien aber nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden. Die hiefür beweispflichtige Klägerin habe den Nachweis der Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht erbracht, handle doch ein Verein oder dessen Obmann auch dann noch nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn dadurch der Wettbewerb jener Unternehmen, die begünstigte Ware für die Vereinsmitglieder anbieten, tatsächlich gefördert werde. Das UWG scheide daher als Anspruchsgrundlage aus. Die Beklagten hätten aber mit ihren unwahren Tatsachenbehauptungen gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen, weil sie dabei die nötige Sorgfalt außer acht gelassen hätten. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Verurteilung des Erstgbeklagten zur Unterlassung der zu lit a) bis e) beanstandeten Behauptungen sowie die Verurteilung der Zweitbeklagten zur Unterlassung sämtlicher Älit a) bis j)Ü beanstandeten Behauptungen; im übrigen hob es das Ersturteil im Umfang der Verurteilung des Erstbeklagten zur Unterlassung der zu lit f) bis j) beanstandeten Behauptungen und - bezüglich beider Beklagten - in seinen Aussprüchen über das Veröffentlichungsbegehren und das eventualiter erhobene Begehren auf Widerruf auf. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da die Zweitbeklagte durch ihre Vermittlungstätigkeit selbst umsatzabhängige Einnahmen erlangen wolle, weil sie die in ihrem Mitteilungsblatt anbietenden Lieferanten um entsprechende Zahlungen ersuche, seien die beanstandeten Behauptungen sehr wohl als Wettbewerbshandlungen zu beurteilen, könne doch ihre objektive Eignung dazu, der Zweitbeklagten zu erhöhten Einnahmen aus Lieferantenzahlungen zu verhelfen, nicht zweifelhaft sein. Nach der Lebenserfahrung spreche daher eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Damit hätten die Beklagten den Gegenbeweis für das Fehlen der Wettbewerbsabsicht antreten müssen; ein solcher Beweis sei ihnen aber nicht gelungen. Es lägen auch keine politischen Meinungsäußerungen vor; vielmehr zeige sich schon aus der Art, wie die Auseinandersetzung von den Beklagten geführt wurde, daß hier keine weltanschaulichen Themen abgehandelt wurden, sondern Mitbewerber unmittelbar in ihrer gewerblichen Tätigkeit getroffen werden sollten. Die Absicht, das Publikum sachbezogen zu informieren, sei hier gegenüber der Absicht, den Mitbewerber herabzusetzen, völlig in den Hintergrund getreten. Im übrigen stehe auch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung unter dem Gesetzesvorbehalt, daß dadurch bestimmte Rechtsgüter - darunter auch der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - nicht beeinträchtigt werden dürften. In den Schutzbereich der Ausnahmen vom Recht der freien Meinungsäußerung fielen auch juristische Personen. Sämtliche beanstandeten Behauptungen könnten auf einen Tatsachenkern zurückgeführt werden. Mit ihrer Veröffentlichung hätten die Beklagten gegen § 7 UWG verstoßen, weil die Behauptungen geeignet gewesen seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Die Klägerin sei von den beanstandeten Tatsachenbehauptungen - soweit sie darin nicht überhaupt unmittelbar genannt wurde - zumindest mitbetroffen. Die Zweitbeklagte hafte für die vom Erstbeklagten am 1.9.1988 aufgestellten Behauptungen nach § 18 UWG. Bei der Veranstaltung vom 1.9.1988 habe es sich um einen von der Zweitbeklagten in der "Rieder Volkszeitung" angekündigten Informationsabend gehandelt; die Äußerungen seien im Rahmen eines Referates des Erstbeklagten gefallen. Die Zweitbeklagte hätte daher hinsichtlich der Gestaltung eines solchen Referates auf ihrer Veranstaltung einwirken und den Redner entsprechend überwachen können.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies das Hauptbegehren auf Urteilsveröffentlichung ab und erkannte im Sinne des Eventualbegehrens die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, die beanstandeten Behauptungen gegenüber ihren Vereinsmitgliedern im "L***-Info" zu widerrufen. Die Aktivitäten der Beklagten hätten sich auch gegen die Klägerin als Teil des Raiffeisensektors und der Raiffeisenorganisation gerichtet; die Klägerin werde daher von sämtlichen unter der Pauschalbezeichnung "Raiffeisen" abgegebenen Äußerungen mitbetroffen. Auch wenn der Erstbeklagte am 1.9.1988 noch nicht Obmann der Zweitbeklagten war, müsse diese doch für ihn einstehen, weil er bereits als ihr "Bundesvorsitzender" aufgetreten sei. Die Zweitbeklagte handle zwar wie eine landwirtschaftliche Genossenschaft im geschäftlichen Verkehr; die ihr zurechenbaren Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten seien aber nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden. Die hiefür beweispflichtige Klägerin habe den Nachweis der Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht erbracht, handle doch ein Verein oder dessen Obmann auch dann noch nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn dadurch der Wettbewerb jener Unternehmen, die begünstigte Ware für die Vereinsmitglieder anbieten, tatsächlich gefördert werde. Das UWG scheide daher als Anspruchsgrundlage aus. Die Beklagten hätten aber mit ihren unwahren Tatsachenbehauptungen gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verstoßen, weil sie dabei die nötige Sorgfalt außer acht gelassen hätten. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Verurteilung des Erstgbeklagten zur Unterlassung der zu Litera a,) bis e) beanstandeten Behauptungen sowie die Verurteilung der Zweitbeklagten zur Unterlassung sämtlicher Älit a) bis j)Ü beanstandeten Behauptungen; im übrigen hob es das Ersturteil im Umfang der Verurteilung des Erstbeklagten zur Unterlassung der zu Litera f,) bis j) beanstandeten Behauptungen und - bezüglich beider Beklagten - in seinen Aussprüchen über das Veröffentlichungsbegehren und das eventualiter erhobene Begehren auf Widerruf auf. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Da die Zweitbeklagte durch ihre Vermittlungstätigkeit selbst umsatzabhängige Einnahmen erlangen wolle, weil sie die in ihrem Mitteilungsblatt anbietenden Lieferanten um entsprechende Zahlungen ersuche, seien die beanstandeten Behauptungen sehr wohl als Wettbewerbshandlungen zu beurteilen, könne doch ihre objektive Eignung dazu, der Zweitbeklagten zu erhöhten Einnahmen aus Lieferantenzahlungen zu verhelfen, nicht zweifelhaft sein. Nach der Lebenserfahrung spreche daher eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Damit hätten die Beklagten den Gegenbeweis für das Fehlen der Wettbewerbsabsicht antreten müssen; ein solcher Beweis sei ihnen aber nicht gelungen. Es lägen auch keine politischen Meinungsäußerungen vor; vielmehr zeige sich schon aus der Art, wie die Auseinandersetzung von den Beklagten geführt wurde, daß hier keine weltanschaulichen Themen abgehandelt wurden, sondern Mitbewerber unmittelbar in ihrer gewerblichen Tätigkeit getroffen werden sollten. Die Absicht, das Publikum sachbezogen zu informieren, sei hier gegenüber der Absicht, den Mitbewerber herabzusetzen, völlig in den Hintergrund getreten. Im übrigen stehe auch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung unter dem Gesetzesvorbehalt, daß dadurch bestimmte Rechtsgüter - darunter auch der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - nicht beeinträchtigt werden dürften. In den Schutzbereich der Ausnahmen vom Recht der freien Meinungsäußerung fielen auch juristische Personen. Sämtliche beanstandeten Behauptungen könnten auf einen Tatsachenkern zurückgeführt werden. Mit ihrer Veröffentlichung hätten die Beklagten gegen Paragraph 7, UWG verstoßen, weil die Behauptungen geeignet gewesen seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Die Klägerin sei von den beanstandeten Tatsachenbehauptungen - soweit sie darin nicht überhaupt unmittelbar genannt wurde - zumindest mitbetroffen. Die Zweitbeklagte hafte für die vom Erstbeklagten am 1.9.1988 aufgestellten Behauptungen nach Paragraph 18, UWG. Bei der Veranstaltung vom 1.9.1988 habe es sich um einen von der Zweitbeklagten in der "Rieder Volkszeitung" angekündigten Informationsabend gehandelt; die Äußerungen seien im Rahmen eines Referates des Erstbeklagten gefallen. Die Zweitbeklagte hätte daher hinsichtlich der Gestaltung eines solchen Referates auf ihrer Veranstaltung einwirken und den Redner entsprechend überwachen können.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird der Antrag gestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.