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Rechtssatz RS0009129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009129

Geschäftszahl

4Ob71/90; 4Ob83/90 (4Ob84/90)

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Rechtssatz

Die Haftung juristischer Personen für deliktisches Verhalten Dritter setzt aber schon begrifflich voraus, daß sie zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes bereits entstanden waren; vor dem Zeitpunkt ihrer Entstehung kann eine juristische Person keineswegs deliktsfähig sein. Das wird bei einem deliktischen Organverhalten schon deshalb keine Schwierigkeiten bereiten, weil die Organstellung entweder mit dem Zeitpunkt der Entstehung der juristischen Person zusammenfällt oder doch erst danach erworben werden kann. Macht sich aber jemand fälschlich als "Organ" oder sonst im Namen oder im Interesse einer noch gar nicht existeten juristischen Person eines deliktischen Verhaltens schuldig, dann kommt hiefür eine Haftung der erst später entstehenden juristischen Person nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
    Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156
  • 4 Ob 83/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009129

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_003