Entscheidungsgründe:
Anläßlich einer am 26.April 1986 im Zusammenhang mit dem neuen Weingesetz abgehaltenen Bauerndemonstration in Nickelsdorf bildete sich spontan aus der Situation heraus die sogenannte "Notwehrgemeinschaft der Bauern". Die demonstrierende Bauerngruppe wurde auch von den Medien so bezeichnet. Die Bauern artikulierten dort ihre Anliegen und wählten zehn "Sprecher", darunter auch den Erstbeklagten; es erfolgte aber weder ein hierarchischer noch ein rechtlicher Zusammenschluß. Auch nach dieser Demonstration trafen immer wieder Gruppen von Bauern aus den verschiedensten Gründen zusammen, um generell die Marktsituation zu besprechen, Informationsschriften für interessierte Bauern zu erstellen und gelegentlich auch günstige Einkaufsmöglichkeiten für interessierte Bauern zu erschließen.
Der Erstbeklagte half beim Zusammenheften der Informationsschriften der "Notwehrgemeinschaft der Bauern"; er verfaßte hiefür auch Beiträge. Der Zweitbeklagte wirkte bei der Erstellung der Informationsblätter mit; seine Telefonnummer schien dort als "Auskunftsstelle" auf. Beide waren wiederholt auf Messen unterwegs, stellten sich dort als "Verein" vor und erhielten beispielsweise Angebote, mit denen sich Firmen bereit erklärten, ihnen einen bestimmten Preisnachlaß zu geben, wenn sie etwa fünf Traktoren auf einmal kauften. So waren die beiden Beklagten gemeinsam auf der Wiener Messe, um derartige Preisvorteile auszuhandeln; ein anderes Mal war der Zweitbeklagte auch mit Paul L*** unterwegs.
Im ersten, von den beiden Beklagten an interessierte Bauern im Namen der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" versendeten Informationsblatt wurde unter anderem darauf verwiesen, daß es der "NWG" in der Vergangenheit bereits gelungen sei, Geschäfte sehr kostengünstig anzubahnen und/oder zu vermitteln. Sodann hieß es:
"Gemeinsame Einkäufe sind in folgenden Sparten möglich und finden Sie hinter der jeweiligen Artikelgruppe die von uns ausgehandelten und für Sie zur Verfügung gestellten Rabattsätze". (Beilage E).
Unter den nachfolgend aufgelisteten Artikelgruppen wurden unter anderem genannt: Autoradios ("bis 50 % Rabatt"), Kosmetika und Fernseher ("bis 45 % Rabatt"), Hifi ("bis 40 % Rabatt"), Kachelöfen ("günstig"), Radios ("bis 40 % Rabatt"); auch auf die Möglichkeit zum äußerst günstigen Bezug eines "Mobiltelefons C" wurde hingewiesen. Sodann lautete der Text:
"Es wird uns, um dem Schindluder vorzubeugen, nichts anderes übrigbleiben, als an Interessierte der Selbsthilfedrehscheibe Lichtbildausweise auszugeben, da nur dann gewährleistet ist, daß Unbefugte nicht in den Genuß unserer gemeinsamen Bemühungen kommen können" (Beilage E).
Die solcherart Angeschriebenen sollten die Ausweise ortsgruppenweise anfordern und die Information darüber an alle "Notwehr'ler und solche, die es noch werden wollen" weitergeben. Zur Bestärkung wurde noch darauf hingewiesen, daß "es in kurzer Zeit nicht mehr möglich sein (wird), ohne Selbsthilfeausweis bei irgendeiner mit uns in Verbindung stehenden Firma so günstig einzukaufen."
In einem zweiten Informationsblatt unter dem Titel "s'Bauernblatt" vom April 1987 erschien auf Seite 14 unter der Überschrift "Einkaufsgemeinschaft der Notwehrbauern" folgender Bericht mit einem daneben abgebildeten Ausweismuster:
"Nicht nur im Nordburgenland, sondern auch in anderen Bundesländern haben die Bauern an dieser Selbsthilfegruppe Gefallen gefunden und solche Einkaufsringe geschaffen. Am 26.April werden die Ausweise an einem eigenem Stand an die Interessierten ausgegeben. Alle, die bei diesen gemeinsamen Einkäufen mitmachen wollen, werden ersucht, Fotos mitzubringen (Paßfoto), um eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten. Der Mitgliedsbeitrag, um in den Genuß der günstigeren Preise zu kommen, beträgt jährlich ÖS 150,--. Die zweimonatlich erscheinende Vereinszeitung kostet im Jahr ÖS 90,--. Diese Zeitung soll laufend über Neues am Markt und auf dem Feld sowie über Neuigkeiten in der Bauernorganisation berichten. Wir haben vor, einen fixen Kader von Personen zu wählen, welche die Geschicke des Vereins zur Zufriedenheit aller leiten werden. Aus diesem Grund werden alle Bauern ersucht, aktiv mitzuarbeiten, dh wenn einer günstige oder interessante Dinge weiß, daß er sie sofort der Selbsthilfedrehscheibe mitteilt."
Die folgenden Seiten 15 bis 25 enthielten Werbungen verschiedenster Unternehmungen, die mit der "Einkaufsgemeinschaft der Notwehrbauern" zusammenarbeiteten und Interessenten gegen Vorweis des Ausweises Sonderpreise einräumten. So kündigte etwa die Firma "V.K***" unter anderem den Verkauf von Stoßdämpfern mit "bis 45 % Rabatt" und Reifenlieferungen inkl. Montage und Wuchten mit "bis 40 % Rabatt" an. Abschließend hieß es:
"ANNAHMESTELLE für alle ausgewiesenen Mitglieder der NWG-LIG, welche auf Grund der Ausweisleistung hier einen Sonderrabatt erhalten!!!".
Die Firma "Autobedarf Peter H***" kündigte unter anderem den Verkauf von Autoradios zu besonders günstigen Bedingungen und von Autoscheinwerfern "im Schnitt -50 %" an. Abschließend wies sie darauf hin: "Ausweisleistung ist unbedingt notwendig."
Das Kaufhaus Dr.C*** kündigte den Verkauf von Elektrogeräten, Jeansbekleidung, Natojacken, Trainingsund Jogginganzüge, Autoradios und Lautsprecherboxen, Hifi-Geräten und Zubehör, Schmuck, Uhren und Batterien, Kosmetikartikel "und vieles andere mehr" mit nachstehender Mitteilung an:
"Wir freuen uns über das Interesse der Notwehrgemeinschaft an unserer Firma und gewähren den Mitgliedern der NWG auf Vorzeigen des Ausweises einen Sonderrabatt, der sich von Artikel zu Artikel zwischen 20 % und 45 % bewegt!!".
Schließlich gaben die beiden Beklagten mit einem dritten, an "ihre Mitglieder" versendeten Flugblatt eine "Aufstellung jener Firmen, die auf Grund der Ausweisleistung bereit sind, den Mitgliedern der Selbsthilfedrehscheibe einen Sonderrabatt zu gewährleisten" bekannt. Darunter folgte eine alphabetische Warenliste mit Angabe der jeweiligen Telefonnummern. Am unteren Ende der Vorderseite des Flugblattes fand sich der Satz: "Ausweisleistung ist immer erforderlich, da die Firmen sehr streng kontrollieren!"; gegen Ende der Rückseite hieß es: "Bei all diesen Einkäufen unbedingt nach dem Preis fragen und nachher den Ausweis der Idw.Info-Gemeinschaft herzeigen, da sodann der ausgehandelte Preisnachlaß gewährt wird ..."
Sämtliche Informationsschriften der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" enthielten kein Impressum, sondern nur als "Auskunftsstelle" die Telefonnummer des Zweitbeklagten. Das zuletzt genannte Informationsblatt des Erst- und des Zweitbeklagten wurde auch in Oberösterreich, in der Steiermark und in Salzburg versendet. Die beiden Beklagten machten sich bei der Abfassung der Informationsschriften bzw. bei der Weiterleitung ausgehandelter Preisnachlässe keine Gedanken darüber, daß darin ein Verstoß gegen das Rabattgesetz gelegen sein könnte, ebensowenig darüber, daß die Nichtaufnahme eines Impressums einen Verstoß gegen das Mediengesetz bilden könnte.
Die "Landw.Info.Gemeinschaft Selbsthilfe-Gruppe Bauern wollen überleben" richtete mit dem Hinweis "Info.Mo. Di.02146/2477" (= Telefonnummer des Zweitbeklagten) an die Firmen G*** in Saalfelden und A*** in Kematen folgende gleichlautende Schreiben:
"Sg. Firmenleitung! Wir haben uns österreichweit zu einem Verein zusammengeschlossen und tätigen unsere Einkäufe gemeinsam. Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten möchten, senden Sie uns bitte Unterlagen über Ihr Lieferprogramm mit den dazugehörigen Preisen und Rabattsätzen. Schon im vorhinein besten Dank! Auhof 4.9.1987"
Die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" ließ ca. 100 Stück der im zweiten Informationsblatt vom April 1987 abgebildeten Einkaufsausweise herstellen. Diese wurden auch von Paul S*** in Nickelsdorf an Interessenten ausgegeben; dies jedoch mit dem Hinweis, daß die Einkaufsausweise erst Gültigkeit haben sollten, wenn sich die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" rechtlich in Form eines Vereins konstituiert hätte. Den Interessenten wurden auch als solche gekennzeichnete Muster von Einkaufsausweisen zur Anwerbung und Information weiterer Bauern mitgegeben. Nicht feststellbar war, ob Inhaber solcher "Einkaufsausweise" diese tatsächlich zum Zweck eines verbilligten Einkaufes verwendet haben.
Die beiden Beklagten legten Ende Juli 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Statuten für den Verein "Landwirtschaftliche Informationsgemeinschaft" vor. Zielsetzung dieses Vereins ist es, den Bauern Einkaufsvorteile zu verschaffen, sie entsprechend zu informieren sowie die gemeinsame Verarbeitung und den Verkauf zu fördern.
Die Vereinsbildung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.September 1987 nicht untersagt. Als Vereinsproponent und Bescheidempfänger ist darin Paul L***, 2425 Nickelsdorf, Untere Hauptstraße 45, angeführt. Der klagende Schutzverband erblickt in diesem Verhalten der Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer, die hier verbotene Sonderpreise gewährt hätten. Die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" trete als Organisation auf, um ihren Mitgliedern Sonderpreise und günstige Konditionen bei Unternehmungen zu verschaffen. Die beiden Beklagten seien die "Proponenten" dieser Organisation. Dadurch, daß sie sich bewußt und planmäßig über die Impressumspflicht hinwegsetzten, hätten sie sich überdies einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschafft und insoweit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Kläger die Erlassung eines Urteils, mit dem den Beklagten die Ausgabe von Legitimationspapieren, insbesondere von Lichtbildausweisen verboten werden soll, mit denen deren Inhaber bei gewissen Unternehmen beim Kauf von Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht der beruflichen Ausübung dienen und nach Art und Höhe orts- oder handelsüblich sind, Sonderpreise eingeräumt werden. Mit dem zugleich beantragten Eventualbegehren soll den Beklagten das Verteilen von "Medienwerken" ohne Angabe des Namens oder der Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers, sowie des Herstellungs- und Verlagsortes oder das Verbreiten "periodischer Medienwerke" zusätzlich ohne Angabe der Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie des Namens und der Anschrift des Herausgebers verboten werden. Schließlich begehrt der Kläger noch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.Die Vereinsbildung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.September 1987 nicht untersagt. Als Vereinsproponent und Bescheidempfänger ist darin Paul L***, 2425 Nickelsdorf, Untere Hauptstraße 45, angeführt. Der klagende Schutzverband erblickt in diesem Verhalten der Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer, die hier verbotene Sonderpreise gewährt hätten. Die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" trete als Organisation auf, um ihren Mitgliedern Sonderpreise und günstige Konditionen bei Unternehmungen zu verschaffen. Die beiden Beklagten seien die "Proponenten" dieser Organisation. Dadurch, daß sie sich bewußt und planmäßig über die Impressumspflicht hinwegsetzten, hätten sie sich überdies einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschafft und insoweit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Kläger die Erlassung eines Urteils, mit dem den Beklagten die Ausgabe von Legitimationspapieren, insbesondere von Lichtbildausweisen verboten werden soll, mit denen deren Inhaber bei gewissen Unternehmen beim Kauf von Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht der beruflichen Ausübung dienen und nach Art und Höhe orts- oder handelsüblich sind, Sonderpreise eingeräumt werden. Mit dem zugleich beantragten Eventualbegehren soll den Beklagten das Verteilen von "Medienwerken" ohne Angabe des Namens oder der Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers, sowie des Herstellungs- und Verlagsortes oder das Verbreiten "periodischer Medienwerke" zusätzlich ohne Angabe der Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie des Namens und der Anschrift des Herausgebers verboten werden. Schließlich begehrt der Kläger noch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
Die Beklagten hielten dem entgegen, daß sie in der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" keinerlei Funktionen innehätten und auch niemals in der Öffentlichkeit als Funktionsträger aufgetreten seien. Sie hätten auch keinesfalls in der vom Kläger behaupteten Art und Weise Lichtbildausweise ausgegeben. Der Bericht über günstige Geschäftsabschlußmöglichkeiten der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" sei keine Mitwirkung bei einem Rabattverstoß. Auf das Erscheinen der Annoncen hätten die Beklagten gar keinen Einfluß nehmen können (ON 28 S 87). Das Mitteilungsblatt habe als Informationsblatt für Mitglieder und nicht dem geschäftlichen Verkehr gedient. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, eine Konkurrenzzeitung herauszugeben, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis mit anderen Druckwerken fehle. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und ermächtigte den Kläger antragsgemäß zur Urteilsveröffentlichung je im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Kronen-Zeitung" und "Kurier". Es stellte im wesentlichen den eingangs dargelegten Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß den beiden Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer zur Last falle, welche gem. § 1 Abs 2 RabG unzulässige Sonderpreise eingeräumt hätten; sie seien nämlich führend an der Verfassung und Versendung der Informationsschriften beteiligt gewesen und hätten überdies die Preisvorteile ausgehandelt.Die Beklagten hielten dem entgegen, daß sie in der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" keinerlei Funktionen innehätten und auch niemals in der Öffentlichkeit als Funktionsträger aufgetreten seien. Sie hätten auch keinesfalls in der vom Kläger behaupteten Art und Weise Lichtbildausweise ausgegeben. Der Bericht über günstige Geschäftsabschlußmöglichkeiten der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" sei keine Mitwirkung bei einem Rabattverstoß. Auf das Erscheinen der Annoncen hätten die Beklagten gar keinen Einfluß nehmen können (ON 28 S 87). Das Mitteilungsblatt habe als Informationsblatt für Mitglieder und nicht dem geschäftlichen Verkehr gedient. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, eine Konkurrenzzeitung herauszugeben, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis mit anderen Druckwerken fehle. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und ermächtigte den Kläger antragsgemäß zur Urteilsveröffentlichung je im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Kronen-Zeitung" und "Kurier". Es stellte im wesentlichen den eingangs dargelegten Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß den beiden Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer zur Last falle, welche gem. Paragraph eins, Absatz 2, RabG unzulässige Sonderpreise eingeräumt hätten; sie seien nämlich führend an der Verfassung und Versendung der Informationsschriften beteiligt gewesen und hätten überdies die Preisvorteile ausgehandelt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers wegen rechtlicher Unschlüssigkeit ab und ging daher auf die nur vom Erstbeklagten erhobene Verfahrensund Beweisrüge nicht mehr näher ein; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und daß die Revision zulässig sei. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der für einen Gesetzesverstoß der Beklagten erforderlichen Wettbewerbsabsicht. Eine solche Absicht sei bei Förderung fremden Wettbewerbs nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen. Dieser habe aber nicht einmal behauptet, daß die Beklagten bei ihrem Handeln andere Interessen als jene der "Mitglieder" der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" - also von Landwirten - vertreten hätten. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb von Händlern, die sich zur Einräumung von Preisnachlässen an die "Mitglieder" der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" bereit gefunden hätten, zu fördern. Eine solche bloß faktische Förderung fremden Wettbewerbs genüge aber nicht; vielmehr müsse damit auch noch die Absicht verbunden sein, (zumindest auch) den Wettbewerb der zur Einräumung von Preisnachlässen an die "Mitglieder" bereiten Unternehmer zu fördern. Eine derartige Absicht der Beklagten habe jedoch der Kläger nicht behauptet. Ebenso sei das Eventualbegehren unschlüssig, weil keinerlei Sachbehauptungen des Klägers in bezug auf ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs vorlägen. Es sei weder ausgeführt worden, wer bei der Verfassung und Aussendung von Informationsblättern einer "Notwehrgemeinschaft der Bauern" überhaupt als Mitbewerber der beklagten Landwirte in Frage komme, noch habe der Kläger dargetan, wodurch die Beklagten gegenüber solchen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung hätten erlangen sollen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf Stattgebung des Eventualbegehrens oder auf Urteilsaufhebung.Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf Stattgebung des Eventualbegehrens oder auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.