Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO rügt der Beklagte als Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht auf die vom Beklagten in der Berufung geltend gemachte Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO durch den Erstrichter nicht eingegangen sei. Trotz der gegenteiligen Parteiaussage der Klägerin habe das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß eine Verzeihung der dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen durch die Klägerin weder behauptet noch bewiesen worden sei. Diesbezüglich wäre zu klären gewesen, für welchen Zeitpunkt diese Verzeihung in Betracht komme.Unter dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO rügt der Beklagte als Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht auf die vom Beklagten in der Berufung geltend gemachte Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO durch den Erstrichter nicht eingegangen sei. Trotz der gegenteiligen Parteiaussage der Klägerin habe das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß eine Verzeihung der dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen durch die Klägerin weder behauptet noch bewiesen worden sei. Diesbezüglich wäre zu klären gewesen, für welchen Zeitpunkt diese Verzeihung in Betracht komme.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beklagte in der Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens rügte, der Erstrichter habe ihn nicht entsprechend angeleitet, zu erklären, ob überhaupt die Abweisung der Klage beantragt und nur hilfsweise ein Mitverschuldensantrag gestellt werde. Überdies seien die Parteien nicht gefragt worden, wann der letzte eheliche Verkehr stattgefunden habe, da dieser Umstand als Verzeihung allfälliger früherer Eheverfehlungen zu werten sei. Der letzte eheliche Verkehr habe im Juni 1985 stattgefunden, somit knapp vor der Ehescheidung; mit dem Geschlechtsverkehr hätten aber die vorher gelegenen Eheverfehlungen des Beklagten als von der Klägerin verziehen zu gelten. Was zunächst die Unterlassung eines förmlichen Antrages des Beklagten auf Abweisung des Klagebegehrens anlangt, hat das Berufungsgericht ohnehin die Bestreitung des Scheidungsbegehrens durch den Beklagten als Antrag auf Klagsabweisung gewertet. In dieser Hinsicht kann sich der Beklagte daher nicht als beschwert erachten. Bezüglich der erstmalig in der Berufung vom Beklagten aufgestellten Behauptung der Verzeihung seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin durch Gestattung des ehelichen Verkehrs ist darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe der Prozeßleitungspflicht des Richters nicht darin besteht, den Parteien die Geltendmachung völlig neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen; ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltend gemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbotes hinzuwirken (EvBl.1976/190, 8 Ob 57,58/78 ua.). Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz weder ausdrücklich noch durch Hinweis auf einen ehelichen Verkehr auch nur andeutungsweise eine Verzeihung seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin behauptet hat, bestand für den Erstrichter auch im Rahmen der Anleitungspflicht im Sinn des § 182 ZPO keine Veranlassung, von sich aus auf die Erhebung einer solchen Einwendung durch den Kläger zu dringen. Vielmehr hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung zutreffend als unbeachtliche Neuerung beurteilt.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beklagte in der Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens rügte, der Erstrichter habe ihn nicht entsprechend angeleitet, zu erklären, ob überhaupt die Abweisung der Klage beantragt und nur hilfsweise ein Mitverschuldensantrag gestellt werde. Überdies seien die Parteien nicht gefragt worden, wann der letzte eheliche Verkehr stattgefunden habe, da dieser Umstand als Verzeihung allfälliger früherer Eheverfehlungen zu werten sei. Der letzte eheliche Verkehr habe im Juni 1985 stattgefunden, somit knapp vor der Ehescheidung; mit dem Geschlechtsverkehr hätten aber die vorher gelegenen Eheverfehlungen des Beklagten als von der Klägerin verziehen zu gelten. Was zunächst die Unterlassung eines förmlichen Antrages des Beklagten auf Abweisung des Klagebegehrens anlangt, hat das Berufungsgericht ohnehin die Bestreitung des Scheidungsbegehrens durch den Beklagten als Antrag auf Klagsabweisung gewertet. In dieser Hinsicht kann sich der Beklagte daher nicht als beschwert erachten. Bezüglich der erstmalig in der Berufung vom Beklagten aufgestellten Behauptung der Verzeihung seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin durch Gestattung des ehelichen Verkehrs ist darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe der Prozeßleitungspflicht des Richters nicht darin besteht, den Parteien die Geltendmachung völlig neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen; ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltend gemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbotes hinzuwirken (EvBl.1976/190, 8 Ob 57,58/78 ua.). Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz weder ausdrücklich noch durch Hinweis auf einen ehelichen Verkehr auch nur andeutungsweise eine Verzeihung seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin behauptet hat, bestand für den Erstrichter auch im Rahmen der Anleitungspflicht im Sinn des Paragraph 182, ZPO keine Veranlassung, von sich aus auf die Erhebung einer solchen Einwendung durch den Kläger zu dringen. Vielmehr hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung zutreffend als unbeachtliche Neuerung beurteilt.
Da der Beklagte im Berufungsverfahren keine weiteren Verletzungen der richterlichen Anleitungspflicht als Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen hat, ist ihm diesbezüglich die Erhebung einer neuerlichen Mängelrüge in der Revision verwehrt (EFSlg. 8.959, 12.311 ua.).
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, die Unterlassung der Einvernahmen der Zeugen Hans-Peter S*** und Urban N*** durch das Erstgericht trotz seiner ausdrücklichen Erklärung, auf die Einvernahme dieser Zeugen nicht zu verzichten, stelle einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar, den das Berufungsgericht zu Unrecht nicht als gegeben erachtet habe. Damit wird aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung in materiellrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, sondern vielmehr ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht indes das Vorliegen eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die aber vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können nicht auch noch in dritter Instanz mit Erfolg geltend gemacht werden (EvBl.1968/344 uva). Dieser Grundsatz gilt gemäß § 460 Z 4 ZPO, welche Bestimmung durch das Bundesgesetz vom 11.November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr.566, eingefügt wurde und gemäß dessen Art.X Z 4 auf Eheverfahren, in denen die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem 31.Dezember 1983 (im vorliegenden Fall: am 26.August 1985) geschlossen wurde, bereits anzuwenden ist, auch im Ehescheidungsverfahren (1 Ob 669,670/85 ua.). Soweit der Beklagte - wieder unrichtig unter dem Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 4 ZPO - weiteres Vorbringen bezüglich angeblicher Verletzung der Prozeßleitungs- und Aufklärungspflicht durch den Erstrichter erstattet, ist er auf die obigen Ausführungen des Revisionsgerichtes zum Anfechtungsgrund nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO zu verweisen.In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, die Unterlassung der Einvernahmen der Zeugen Hans-Peter S*** und Urban N*** durch das Erstgericht trotz seiner ausdrücklichen Erklärung, auf die Einvernahme dieser Zeugen nicht zu verzichten, stelle einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar, den das Berufungsgericht zu Unrecht nicht als gegeben erachtet habe. Damit wird aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung in materiellrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, sondern vielmehr ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht indes das Vorliegen eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die aber vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können nicht auch noch in dritter Instanz mit Erfolg geltend gemacht werden (EvBl.1968/344 uva). Dieser Grundsatz gilt gemäß Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO, welche Bestimmung durch das Bundesgesetz vom 11.November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr.566, eingefügt wurde und gemäß dessen Artikel römisch zehn, Ziffer 4, auf Eheverfahren, in denen die mündliche Verhandlung erster Instanz nach dem 31.Dezember 1983 (im vorliegenden Fall: am 26.August 1985) geschlossen wurde, bereits anzuwenden ist, auch im Ehescheidungsverfahren (1 Ob 669,670/85 ua.). Soweit der Beklagte - wieder unrichtig unter dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO - weiteres Vorbringen bezüglich angeblicher Verletzung der Prozeßleitungs- und Aufklärungspflicht durch den Erstrichter erstattet, ist er auf die obigen Ausführungen des Revisionsgerichtes zum Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu verweisen.
Schließlich meint der Beklagte, die von den Vorinstanzen angenommene unheilbare Zerrüttung der Ehe finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Das Scheidungsverfahren sei seit 1978 anhängig, es sei immer wieder zu Versöhnungen gekommen; das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum nunmehr eine Versöhnung nicht mehr möglich sein sollte.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine unheilbare Ehezerrüttung dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben; es genügt also, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (7 Ob 152/75; EF 33.958, JBl.1981, 36; EF 41.241; 1 Ob 526/84 ua.). Wesentlich ist, ob das Verhalten des schuldigen Gatten geeignet war, dem anderen Gatten die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen, und ob es diese Wirkung gehabt hat (EvBl.1959/34; EF 10.283; EF 11.904 ua.). Diese Wirkung kann allerdings auch erst allmählich und im Zusammenhang mit neuen Eheverfehlungen eintreten (6 Ob 276/63; 8 Ob 36/64; 8 Ob 211/75). Dafür, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden wurden, spricht in der Regel schon die Erhebung der Scheidungsklage (2 Ob 255/74; EF 27.438; EF 34.624; 8 Ob 531/82 ua.). Für die Beurteilung der Ehezerrüttung ist die Bereitwilligkeit des schuldigen Gatten zur Fortsetzung der Ehe unerheblich (EvBl.1959/34; EF 8533; 6 Ob 598/79 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet und berücksichtigt, daß die Eheverfehlungen des Beklagten bis in die letzte Zeit angehalten haben und der Beklagte selbst nach Aussöhnungsversuchen während des Verfahrens immer wieder sein ehewidriges und ehezerstörendes Verhalten fortgesetzt hat, kann auch in der Annahme der unheilbaren Zerrüttung der Ehe wie des Alleinverschuldens des Beklagten daran keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.