Rechtssatz RS0071762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071762
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Norm
RabG §1
RabG §12
UWG §1 C5a
Rechtssatz
Wenn sich Landwirte als letzte Verbraucher zu organisieren suchen, um ihr Interesse an möglichst niedrigen Preisen zu verfolgen, indem sie den Mitgliedern auch den verbilligten Bezug von Konsumgütern aller Art zu ermöglichen suchen, dann spricht jedenfalls keine Vermutung für ihre Absicht, daß sie dies (auch) deshalb tun, um damit den Wettbewerb der die Preisnachlässe oder Sonderpreise gewährenden Unternehmer zu fördern; vielmehr besteht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung darüber, daß sie damit nichts anderes als eben diese außerhalb jeden geschäftlichen Wettbewerbs gelegene Interesse im Auge haben, mag auch durch ihr Verhalten der Wettbewerb der Unternehmer, die verbilligte Waren verkaufen, objektiv gefördert werden. - "Notwehrgemeinschaft der Bauern".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 56/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 56/88
Veröff: SZ 61/194
- 4 Ob 62/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 62/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: ZugG (T1) Veröff: SZ 65/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071762
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00056_8800000_001