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Rechtssatz RS0071762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071762

Geschäftszahl

4Ob56/88; 4Ob62/92

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Norm

RabG §1
RabG §12
UWG §1 C5a

Rechtssatz

Wenn sich Landwirte als letzte Verbraucher zu organisieren suchen, um ihr Interesse an möglichst niedrigen Preisen zu verfolgen, indem sie den Mitgliedern auch den verbilligten Bezug von Konsumgütern aller Art zu ermöglichen suchen, dann spricht jedenfalls keine Vermutung für ihre Absicht, daß sie dies (auch) deshalb tun, um damit den Wettbewerb der die Preisnachlässe oder Sonderpreise gewährenden Unternehmer zu fördern; vielmehr besteht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung darüber, daß sie damit nichts anderes als eben diese außerhalb jeden geschäftlichen Wettbewerbs gelegene Interesse im Auge haben, mag auch durch ihr Verhalten der Wettbewerb der Unternehmer, die verbilligte Waren verkaufen, objektiv gefördert werden. - "Notwehrgemeinschaft der Bauern".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 56/88
    Veröff: SZ 61/194
  • 4 Ob 62/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 62/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: ZugG (T1) Veröff: SZ 65/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071762

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00056_8800000_001