Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Der Ausspruch der zweiten Instanz, daß der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO) ist ausreichend. Ein Ausspruch, daß der Wert jedes einzelnen Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt, war nicht erforderlich, weil die beiden in der Klage geltend gemachten, aus demselben Rundschreiben (Blg I) abgeleiteten Haupt- und Sicherungsansprüche jeweils zusammenzurechnen sind, da sie in einem tatsächlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen. Auch liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Rekursgericht die Frage der Haftung der Beklagten als Teilnehmer an einem Zugabeverstoß unrichtig gelöst hat.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Der Ausspruch der zweiten Instanz, daß der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) ist ausreichend. Ein Ausspruch, daß der Wert jedes einzelnen Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt, war nicht erforderlich, weil die beiden in der Klage geltend gemachten, aus demselben Rundschreiben (Blg römisch eins) abgeleiteten Haupt- und Sicherungsansprüche jeweils zusammenzurechnen sind, da sie in einem tatsächlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen. Auch liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Rekursgericht die Frage der Haftung der Beklagten als Teilnehmer an einem Zugabeverstoß unrichtig gelöst hat.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Ob "zu Zwecken des Wettbewerbs", also in Wettbewerbsabsicht gehandelt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1974, 111 = SZ 47/23; ÖBl 1983, 13; ÖBl 1987, 23; ÖBl 1990, 250; ÖBl 1991, 87 uva). Die Wettbewerbsabsicht muß allerdings nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1972, 40 = SZ 44/116; ÖBl 1983, 9; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 87). Ob das zutrifft oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen (MR 1989, 61; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 87).
Bei der Förderung fremden Wettbewerbs wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Wettbewerbsabsicht nicht vermutet (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 31; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 EinlUWG Rz 235, 246; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1983, 193; ÖBl 1987, 23 ua).Bei der Förderung fremden Wettbewerbs wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Wettbewerbsabsicht nicht vermutet (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 31; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 EinlUWG Rz 235, 246; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1983, 193; ÖBl 1987, 23 ua).
Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine (ausreichende) Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht bescheinigt sei; ihre Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, sei nur in so geringem Maß gegeben, daß sie gegenüber dem Bestreben, die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder zu fördern und sich für diese einzusetzen, völlig in den Hintergrund trete. Das Rekursgericht erachtete sich an die Feststellung des Erstgerichtes, daß eine Wettbewerbsabsicht nicht bescheinigt sei, nicht gebunden und leitete aus dem Schreiben Beilage I ab, daß den Beklagten bei der Aussendung dieses Schreibens bewußt gewesen sei, dadurch den Wettbewerb der Firma P*****-Werk gegenüber dessen Mitbewerbern zu fördern. Wer den Kauf von Produkten anderer empfiehlt, handle in der Absicht, deren Verkaufschancen auch gegenüber Mitbewerbern zu vergrößern. Diese Ausführungen enthalten keine den Obersten Gerichtshof bindenden, auf der Grundlage eines zur Erforschung des Parteiwillens über die bloße Vorlage der Urkunde hinaus durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen über die Wettbewerbsabsicht der Beklagten. Es wurde vielmehr nur eine Urkunde ausgelegt und der aus ihr hervorleuchtende Geschäftszweck allein aus ihrem Text abgeleitet; das aber ist kein Akt der Beweiswürdigung, sondern eine auch noch in dritter Instanz überprübare rechtliche Beurteilung (ÖBl 1991, 87).Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine (ausreichende) Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht bescheinigt sei; ihre Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, sei nur in so geringem Maß gegeben, daß sie gegenüber dem Bestreben, die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder zu fördern und sich für diese einzusetzen, völlig in den Hintergrund trete. Das Rekursgericht erachtete sich an die Feststellung des Erstgerichtes, daß eine Wettbewerbsabsicht nicht bescheinigt sei, nicht gebunden und leitete aus dem Schreiben Beilage römisch eins ab, daß den Beklagten bei der Aussendung dieses Schreibens bewußt gewesen sei, dadurch den Wettbewerb der Firma P*****-Werk gegenüber dessen Mitbewerbern zu fördern. Wer den Kauf von Produkten anderer empfiehlt, handle in der Absicht, deren Verkaufschancen auch gegenüber Mitbewerbern zu vergrößern. Diese Ausführungen enthalten keine den Obersten Gerichtshof bindenden, auf der Grundlage eines zur Erforschung des Parteiwillens über die bloße Vorlage der Urkunde hinaus durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen über die Wettbewerbsabsicht der Beklagten. Es wurde vielmehr nur eine Urkunde ausgelegt und der aus ihr hervorleuchtende Geschäftszweck allein aus ihrem Text abgeleitet; das aber ist kein Akt der Beweiswürdigung, sondern eine auch noch in dritter Instanz überprübare rechtliche Beurteilung (ÖBl 1991, 87).
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch auf die - aus der Veranstaltung
sogenannter "Betriebsaktionen" für Belegschaftsmitglieder im Zweifel
nicht abzuleitende - Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu
fördern, gar nicht an: Der hier gemäß Art III Abs 2 WettbDerG noch
anzuwendende § 1 ZugG hatte wohl ein "Handeln im geschäftlichen
Verkehr", nicht aber (wie nunmehr § 9a UWG) ein "Handeln zu Zwecken
des Wettbewerbs" verlangt (zu den vermutlichen Motiven der früheren
Gesetzesverfasser siehe Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 65),
wenngleich das Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugaben eine
typische Wettbewerbshandlung ist (Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht16 Rz 3a zu § 1 ZugabeV 1361). Entscheidend ist
daher, ob die Beklagten auf Grund ihrer Mitwirkung an der
beanstandeten Betriebsaktion im Rahmen des Personalausschusses bei
der Post- und Telegraphendirektion für Tirol als Teilnehmer an einem
Zugabenverstoß verantwortlich sind. Bei Rabattverstößen wurde dies in
vergleichbaren Fällen verneint. Adressat des in § 1 Abs 1 des
(aufgehobenen) RabG normierten generellen Rabattverbotes war nach dem
Wortlaut dieser Gesetzesstelle ausschließlich ein Unternehmer
(Koppensteiner aaO 88), der unter den dort genannten Voraussetzungen
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen
Preisnachlaß ankündigte, anbot oder gewährte. Als Teilnehmer an einer
solchen Gesetzesverletzung kamen zwar grundsätzlich auch Dritte, von
dem betreffenden Unternehmer verschiedene Personen in Betracht; wer
sich aber darauf beschränkte, einen gesetzwidrigen Preisnachlaß für
sich selbst zu fordern oder entgegenzunehmen, beging keinen
Rabattverstoß. Eine Haftung des Verbrauchers, dessen Verhalten nach
dem Zweck des Rabattgesetzes nicht mißbilligt wurde, schied daher in
diesem Zusammenhang von vorneherein aus (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 3
zu § 12 RabG 1465; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt Rz 6 zu § 12 RabG
421; SZ 59/118 = ÖBl 1986, 130 = RdW 1986, 368 [Schauer] = MR 1986, H
4, 27 = EvBl 1987/16; auch SZ 61/194; ÖBl 1990, 173 = MR 1990, 105
[Korn] = ecolex 1990, 560).
Dem letzten Verbraucher konnte demnach seine Teilnahme an einem
Rabattverstoß des Unternehmers jedenfalls dann nicht untersagt
werden, wenn er sich darauf beschränkte, einen unzulässigen Rabatt
anzunehmen oder andere Personen auf die Möglichkeit einer solchen
Begünstigung hinzuweisen. Dieses Recht wurde den Verbrauchern auch
dann zugebilligt, wenn sie im Rahmen eines faktischen oder
rechtlichen Zusammenschlusses zu einem Verein, Verband odgl
auftraten, sofern sie sich bei der Wahrung der Verbraucherinteressen
auf die Rolle beschränkten, die den Verbrauchern nach den
Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs 1 RabG notwendigerweise zukam. Auch
das "Aushandeln" von Preisnachlässen oder Sonderpreisen und deren
anschließende Bekanntgabe an die interessierten Mitglieder wurde als
noch im Bereich der notwendigen Teilnahme an den Rabattverstößen der
in Betracht kommenden Unternehmer liegend angesehen
(Baumbach-Hefermehl aaO; Hoth-Gloy aaO; SZ 59/118 = ÖBl 1986, 130 =
RdW 1986, 368 [Schauer] = MR 1986, H 4, 27 = EvBl 1987/16; SZ
61/194).
Für die Teilnahme eines Verbrauchers an einem Zugabenverstoß kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch Adressat des Zugabenverbotes nach § 1 ZugG war ausschließlich ein Unternehmer, mag dieses Verbot auch für sämtliche Wirtschaftsstufen, also zB zwischen Herstellern und (Groß-)Händlern, gegolten haben (was unter den geänderten Voraussetzungen des § 9a UWG auch jetzt noch zutrifft). Die Zielsetzungen des ZugG und des RabG waren nicht so unterschiedlich, daß es gerechtfertigt erscheinen könnte, die Mitwirkung von Verbrauchern (und Zusammenschlüssen von Verbrauchern) an Zugabenverstößen anders als bei Rabattverstößen zu beurteilen. Für das Verbot von Rabatten war neben anderen Gesetzeszwecken entscheidend gewesen, daß solche Nachlässe wegen ihrer Werbekraft geeignet sind, den Kaufentschluß des Publikums in unsachlicher Weise zu beeinflussen (Koppensteiner aaO 79). Als tragender Grund des ZugG für die Zwecke moderner Rechtsanwendung war aber gleichfalls die Verhinderung von Preisverschleierungen und die Versachlichung der Kaufentscheidung angesehen worden (Koppensteiner aaO 64 unter Berufung auf Baumbach-Hefermehl aaO Rz 5 ff vor § 1 ZugabeV 1352 f; zur rechtspolitischen Begründung des Zugabenverbots s nunmehr Kucsko, ecolex 1992, 709 ff [710]). Berücksichtigt man ferner, daß das RabG eine Ungleichbehandlung der Kunden durch Gewähren von Sonderpreisen oder Preisnachlässen verhindern wollte, die im Endergebnis den nicht bevorzugten Teil der Konsumenten belasteten (Koppensteiner aaO 80), Lehre und Rsp aber dennoch das bloße Fordern und Entgegennehmen eines Rabattes durch einen begünstigten Verbraucher nicht als zu mißbilligende Teilnahme an dem Rabattverstoß angesehen haben, so muß dies umso mehr für eine Teilnahme an einem Verstoß gegen das ZugG gelten, welcher ausschließlich darin besteht, daß Vereine, Verbände sowie sonstige in bloßer Wahrung von Verbraucherinteressen tätige Personen auf eine günstige Kaufgelegenheit hinweisen, die (hier: fakultativ) auch mit dem Gewähren einer Zugabe verbunden ist. Daß die Beklagten bei der Ankündigung dieser Kaufgelegenheit auch in Verfolgung der Interessen des beteiligten Unternehmens gehandelt hätten (vgl OLG München GRUR 1965, 197), ist nicht hervorgekommen. In ihrer Aufforderung, die Aktion durch pünktliches Bestellen und Abholen zu unterstützen, ist eine solche Teilnahme nicht zu sehen; damit sollten offensichtlich nur organisatorische Schwierigkeiten bei der Warenauslieferung über die einzelne Dienststelle vermieden werden.Für die Teilnahme eines Verbrauchers an einem Zugabenverstoß kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch Adressat des Zugabenverbotes nach Paragraph eins, ZugG war ausschließlich ein Unternehmer, mag dieses Verbot auch für sämtliche Wirtschaftsstufen, also zB zwischen Herstellern und (Groß-)Händlern, gegolten haben (was unter den geänderten Voraussetzungen des Paragraph 9 a, UWG auch jetzt noch zutrifft). Die Zielsetzungen des ZugG und des RabG waren nicht so unterschiedlich, daß es gerechtfertigt erscheinen könnte, die Mitwirkung von Verbrauchern (und Zusammenschlüssen von Verbrauchern) an Zugabenverstößen anders als bei Rabattverstößen zu beurteilen. Für das Verbot von Rabatten war neben anderen Gesetzeszwecken entscheidend gewesen, daß solche Nachlässe wegen ihrer Werbekraft geeignet sind, den Kaufentschluß des Publikums in unsachlicher Weise zu beeinflussen (Koppensteiner aaO 79). Als tragender Grund des ZugG für die Zwecke moderner Rechtsanwendung war aber gleichfalls die Verhinderung von Preisverschleierungen und die Versachlichung der Kaufentscheidung angesehen worden (Koppensteiner aaO 64 unter Berufung auf Baumbach-Hefermehl aaO Rz 5 ff vor Paragraph eins, ZugabeV 1352 f; zur rechtspolitischen Begründung des Zugabenverbots s nunmehr Kucsko, ecolex 1992, 709 ff [710]). Berücksichtigt man ferner, daß das RabG eine Ungleichbehandlung der Kunden durch Gewähren von Sonderpreisen oder Preisnachlässen verhindern wollte, die im Endergebnis den nicht bevorzugten Teil der Konsumenten belasteten (Koppensteiner aaO 80), Lehre und Rsp aber dennoch das bloße Fordern und Entgegennehmen eines Rabattes durch einen begünstigten Verbraucher nicht als zu mißbilligende Teilnahme an dem Rabattverstoß angesehen haben, so muß dies umso mehr für eine Teilnahme an einem Verstoß gegen das ZugG gelten, welcher ausschließlich darin besteht, daß Vereine, Verbände sowie sonstige in bloßer Wahrung von Verbraucherinteressen tätige Personen auf eine günstige Kaufgelegenheit hinweisen, die (hier: fakultativ) auch mit dem Gewähren einer Zugabe verbunden ist. Daß die Beklagten bei der Ankündigung dieser Kaufgelegenheit auch in Verfolgung der Interessen des beteiligten Unternehmens gehandelt hätten vergleiche OLG München GRUR 1965, 197), ist nicht hervorgekommen. In ihrer Aufforderung, die Aktion durch pünktliches Bestellen und Abholen zu unterstützen, ist eine solche Teilnahme nicht zu sehen; damit sollten offensichtlich nur organisatorische Schwierigkeiten bei der Warenauslieferung über die einzelne Dienststelle vermieden werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.