Die Revision ist, ohne daß es eines Ausspruches des Berufungsgerichtes bedurft hätte, zulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sowohl in einem tatsächlichen als auch in einem rechtlichen Zusammenhang stehen und der in Geld bestehende Anspruch allein 300.000 S übersteigt. Sie ist auch teilweise berechtigt.
In seiner Mängelrüge macht der Kläger ausschließlich dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zugehörige Feststellungsmängel geltend, auf deren Vorliegen erst bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Gemäß § 4 lit e der Statuten des Beklagten seien nur säumige und in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner in die "Vertrauliche Liste" aufzunehmen. Der Beklagte hätte daher prüfen müssen, ob sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Das Unterlassen von Feststellungen über die finanzielle Lage des Klägers zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" begründe somit einen sekundären Verfahrensmangel. Die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erwecke bei den Mitgliedern des Beklagten auch den Eindruck, daß sich der Betreffende in Zahlungsschwierigkeiten befindet; zumindest habe der Beklagte eine allfällige Unklarheit seiner Mitteilung zu vertreten. Daher hätte auch das Motiv des Klägers, in einem einzigen Geschäftsfall die Zahlung hinauszuzögern, festgestellt werden müssen. Aus der Abweisung eines Großteils der geltend gemachten Forderung des Gläubigers des Klägers hätte der Beklagte den Schluß ziehen müssen, daß der Kläger die Forderung nicht bloß zum Zwecke der Erlangung eines Zahlungsaufschubes bestritten habe. Dem Beklagten seien die guten finanziellen Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen; zumindest hätte er sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Er habe daher die unwahre Tatsache verbreitet, daß sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Für die Begründung der Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 1330 Abs 2 ABGB reiche leichte Fahrlässigkeit aus. Der Beklagte habe durch seine Handlungsweise zum Vorteil seiner Mitglieder nachteilig in den Wettbewerb des Klägers eingegriffen. Seine Handlung sei auch von der entsprechenden Absicht getragen gewesen, weil die Inkassotätigkeit zu seinen statutenmäßigen Aufgaben zähle und er durch die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erreichen wolle, daß seine Mitglieder entsprechende Inkassoaufträge an ihn erteilen. Der Beklagte hätte im Prozeß beweisen müssen, daß die über den Kläger verbreitete Tatsache wahr gewesen sei. Diesen Ausführungen kann teilweise die Berechtigung nicht abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 4, Litera e, der Statuten des Beklagten seien nur säumige und in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner in die "Vertrauliche Liste" aufzunehmen. Der Beklagte hätte daher prüfen müssen, ob sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Das Unterlassen von Feststellungen über die finanzielle Lage des Klägers zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" begründe somit einen sekundären Verfahrensmangel. Die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erwecke bei den Mitgliedern des Beklagten auch den Eindruck, daß sich der Betreffende in Zahlungsschwierigkeiten befindet; zumindest habe der Beklagte eine allfällige Unklarheit seiner Mitteilung zu vertreten. Daher hätte auch das Motiv des Klägers, in einem einzigen Geschäftsfall die Zahlung hinauszuzögern, festgestellt werden müssen. Aus der Abweisung eines Großteils der geltend gemachten Forderung des Gläubigers des Klägers hätte der Beklagte den Schluß ziehen müssen, daß der Kläger die Forderung nicht bloß zum Zwecke der Erlangung eines Zahlungsaufschubes bestritten habe. Dem Beklagten seien die guten finanziellen Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen; zumindest hätte er sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Er habe daher die unwahre Tatsache verbreitet, daß sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Für die Begründung der Verantwortlichkeit des Beklagten nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB reiche leichte Fahrlässigkeit aus. Der Beklagte habe durch seine Handlungsweise zum Vorteil seiner Mitglieder nachteilig in den Wettbewerb des Klägers eingegriffen. Seine Handlung sei auch von der entsprechenden Absicht getragen gewesen, weil die Inkassotätigkeit zu seinen statutenmäßigen Aufgaben zähle und er durch die Aufnahme eines Schuldners in die "Vertrauliche Liste" erreichen wolle, daß seine Mitglieder entsprechende Inkassoaufträge an ihn erteilen. Der Beklagte hätte im Prozeß beweisen müssen, daß die über den Kläger verbreitete Tatsache wahr gewesen sei. Diesen Ausführungen kann teilweise die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Zutreffend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß ein Verstoß gegen § 7 UWG nicht vorliegt. Ob Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes als Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG vorliegt, hängt von objektiven und subjektiven Voraussetzungen ab: Die Handlung muß objektiv geeignet sein, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder eines Dritten neben anderen Wettbewerbern zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern. Die Wettbewerbshandlung muß darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 264 f, 273 f;Zutreffend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG nicht vorliegt. Ob Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes als Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, UWG vorliegt, hängt von objektiven und subjektiven Voraussetzungen ab: Die Handlung muß objektiv geeignet sein, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder eines Dritten neben anderen Wettbewerbern zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern. Die Wettbewerbshandlung muß darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 264 f, 273 f;
Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f; ÖBl 1977, 117 und 121;
EvBl 1978/38). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit auch die Absicht, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Beim Zusammentreffen mehrerer Beweggründe reicht es aus, daß die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig zurücktritt (Baumbach-Hefermehl aaO 275; Hohenecker-Friedl aaO 20).
Die Wettbewerbsabsicht hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sie behauptet. Macht ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb, dann spricht eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 276; Hohenecker-Friedl aaO 20). Geht es aber um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann bleibt für eine solche Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (ÖBl 1977, 117; EvBl 1978/38; ÖBl 1979, 36 und 70). Diese zur rechtlichen Beurteilung gehörenden Beweisregeln bestimmen aber nur, zu wessen Lasten es geht, wenn eine (positive) Feststellung über das Vorhandensein der Wettbewerbsabsicht oder eine negative Feststellung über ihr Nichtvorhandensein fehlt; die Feststellung der Wettbewerbsabsicht ist eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1970, 97; SZ 47/23; ÖBl 1977, 117; ÖBl 1979, 70).
Daß der Beklagte mit der beanstandeten Vorgangsweise beabsichtigt hätte, seinen eigenen Wettbewerb zu fördern, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht. Die vom Kläger erst in der Revision aufgestellte Vermutung, der Beklagte habe sich dadurch (entgeltliche) Inkassoaufträge gegen den Kläger verschaffen wollen, reicht im Hinblick auf die satzungsmäßige Pflicht des Beklagten, regelmäßig "Vertrauliche Listen" über zahlungsunfähige und in Zahlungsschwierigkeiten geratene Schuldner an seine Mitglieder zu versenden, für die Annahme einer solchen Wettbewerbsabsicht nicht aus. Auch der Nachweis, der Beklagte habe den Wettbewerb von Konkurrenten des Klägers zu dessen Nachteil zu fördern beabsichtigt, ist aber dem Kläger nicht gelungen. Zu Recht hat daher das Erstgericht wegen der statutenmäßigen Tätigkeit des Beklagten eine derartige Feststellung unterlassen. Überdies versandte der Beklagte diese "Vertrauliche Mitteilung" auch nicht bloß an Konkurrenten des Klägers.
§ 7 UWG scheidet somit als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche aus.Paragraph 7, UWG scheidet somit als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche aus.
Vom Verbreiter kreditschädigender Tatsachenbehauptungen kann der Geschädigte gemäß § 1330 Abs 2 ABGB den Ersatz des wirklichen Schadens oder des entgangenen Gewinnes sowie den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kannte, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.Vom Verbreiter kreditschädigender Tatsachenbehauptungen kann der Geschädigte gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB den Ersatz des wirklichen Schadens oder des entgangenen Gewinnes sowie den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen, wenn der Verbreiter deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kannte, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 VI 163). Nicht öffentlich sind vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Ehrenzweig2 II/1, 660; ÖBl 1977, 123). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 123). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Wurde die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht, dann wird im Falle des Fehlens des Vorsatzes nur gehaftet, wenn weder Mitteilende noch der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (Koziol aaO 177). Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 1330).Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 römisch sechs 163). Nicht öffentlich sind vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 177; Ehrenzweig2 II/1, 660; ÖBl 1977, 123). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 123). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Wurde die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht, dann wird im Falle des Fehlens des Vorsatzes nur gehaftet, wenn weder Mitteilende noch der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt (Koziol aaO 177). Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 1330,).
§ 1330 Abs 2 ABGB erfaßt nur die Verbreitung unwahrer Tatsachen, nicht jedoch schädigender Wertungen und Urteile. "Tatsachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften, die einen greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt haben. Werturteile hingegen können erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder. Für die Unterscheidung ist letztlich maßgeblich, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar ist (Koziol aaO 144; Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77 ff; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1979, 134). Ob eine Tatsachenbehauptung unrichtig ist, darf nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; vielmehr kommt es immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird (Hohenecker-Friedl aaO, 41 f). Schließlich ist auch zu beachten, ob nicht durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wird, daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (ÖBl 1984, 129). In der "Vertraulichen Liste" vom 3. Mai 1985 teilte der Beklagte seinen Mitgliedern mit, daß ihm der Kläger als Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt geworden sei und daß gegen ihn (im Zeitraum der Herausgabe dieser Nummer) Umstände vorlägen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch ihn für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen ließen. Da es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung darauf ankommt, wie die Mitteilungsempfänger diese verstehen werden, ist nicht die sprachliche Auslegung der Statuten des Beklagten dafür entscheidend, ob der Beklagte berechtigt war, in die "Vertrauliche Liste" auch bloß säumige, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner aufzunehmen. Eine Trennung der bloß säumigen, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner von jenen, die sich auch in Zahlungsschwierigkeiten befinden, nimmt der Beklagte in dieser Liste nicht vor; er mußte daher davon ausgehen, daß seine Mitglieder die Mitteilung dahin verstehen würden, daß sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ob eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt und der Beklagte deshalb nach § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB nur für Vorsatz haften würde, muß im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Es ist nämlich der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß dem Beklagten nach der Aktenlage fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit seiner Tatsachenmitteilung nicht vorgeworfen werden kann: Daß der Kläger die von der Firma Glas M*** behauptete Forderung von 22.446 S zunächst nicht bezahlte, bot zwar zunächst keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten; in dem von der Firma Glas M*** gegen den Kläger angestrengten Verfahren stellte sich ja heraus, daß ein Großteil dieser Forderung nicht berechtigt war. Es gehört jedoch nicht zu den im kaufmännischen Leben typischen Verhaltensweisen, die Zahlung einer urteilsmäßig festgestellten Schuld von kaum mehr als 3.000 S aus anderen als in Zahlungsschwierigkeiten liegenden Gründen bis zur Anberaumung eines Versteigerungstermines in einem zur Hereinbringung der Forderung bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren hinauszuzögern. Der Kläger hat mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse auch keine Umstände behauptet, aus denen der Beklagte hätte schließen müssen, daß die Ursache seiner Zahlungssäumnis nicht in Zahlungsschwierigkeiten liege. Daß er auf die Forderung bloß vergessen hätte, kann zu seinen Gunsten gleichfalls nicht angenommen werden, weil sie nach ihrer urteilsmäßigen Feststellung mehrmals eingemahnt worden ist. Unter diesen Umständen lag aber die Annahme, der Beklagte zahle die relativ geringe Schuld nur wegen vorliegender Zahlungsschwierigkeiten nicht, für jeden Außenstehenden so nahe, daß das Unterlassen weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt gewertet werden kann.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfaßt nur die Verbreitung unwahrer Tatsachen, nicht jedoch schädigender Wertungen und Urteile. "Tatsachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften, die einen greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt haben. Werturteile hingegen können erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder. Für die Unterscheidung ist letztlich maßgeblich, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar ist (Koziol aaO 144; Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77 ff; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1979, 134). Ob eine Tatsachenbehauptung unrichtig ist, darf nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; vielmehr kommt es immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird (Hohenecker-Friedl aaO, 41 f). Schließlich ist auch zu beachten, ob nicht durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wird, daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (ÖBl 1984, 129). In der "Vertraulichen Liste" vom 3. Mai 1985 teilte der Beklagte seinen Mitgliedern mit, daß ihm der Kläger als Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt geworden sei und daß gegen ihn (im Zeitraum der Herausgabe dieser Nummer) Umstände vorlägen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch ihn für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen ließen. Da es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung darauf ankommt, wie die Mitteilungsempfänger diese verstehen werden, ist nicht die sprachliche Auslegung der Statuten des Beklagten dafür entscheidend, ob der Beklagte berechtigt war, in die "Vertrauliche Liste" auch bloß säumige, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Schuldner aufzunehmen. Eine Trennung der bloß säumigen, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner von jenen, die sich auch in Zahlungsschwierigkeiten befinden, nimmt der Beklagte in dieser Liste nicht vor; er mußte daher davon ausgehen, daß seine Mitglieder die Mitteilung dahin verstehen würden, daß sich der Kläger auch in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ob eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt und der Beklagte deshalb nach Paragraph 1330, Absatz 2, 3. Satz ABGB nur für Vorsatz haften würde, muß im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Es ist nämlich der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß dem Beklagten nach der Aktenlage fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit seiner Tatsachenmitteilung nicht vorgeworfen werden kann: Daß der Kläger die von der Firma Glas M*** behauptete Forderung von 22.446 S zunächst nicht bezahlte, bot zwar zunächst keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten; in dem von der Firma Glas M*** gegen den Kläger angestrengten Verfahren stellte sich ja heraus, daß ein Großteil dieser Forderung nicht berechtigt war. Es gehört jedoch nicht zu den im kaufmännischen Leben typischen Verhaltensweisen, die Zahlung einer urteilsmäßig festgestellten Schuld von kaum mehr als 3.000 S aus anderen als in Zahlungsschwierigkeiten liegenden Gründen bis zur Anberaumung eines Versteigerungstermines in einem zur Hereinbringung der Forderung bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren hinauszuzögern. Der Kläger hat mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse auch keine Umstände behauptet, aus denen der Beklagte hätte schließen müssen, daß die Ursache seiner Zahlungssäumnis nicht in Zahlungsschwierigkeiten liege. Daß er auf die Forderung bloß vergessen hätte, kann zu seinen Gunsten gleichfalls nicht angenommen werden, weil sie nach ihrer urteilsmäßigen Feststellung mehrmals eingemahnt worden ist. Unter diesen Umständen lag aber die Annahme, der Beklagte zahle die relativ geringe Schuld nur wegen vorliegender Zahlungsschwierigkeiten nicht, für jeden Außenstehenden so nahe, daß das Unterlassen weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt gewertet werden kann.
Damit haftet aber der Beklagte für die Unrichtigkeit seiner Mitteilung nur dann, wenn er wußte, daß sich der Kläger im Zeitraum der Herausgabe der Nr. 18 seines Mitteilungsblattes nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Dazu hat der Kläger behauptet, daß dem Beklagten bei der Aufnahme seines Namens in die "Vertrauliche Liste" seine guten wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien (ON 16, S 103 f). Im Fehlen von Feststellungen darüber, ob der Kläger damals tatsächlich nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und der Beklagte dies wußte, liegt daher ein Feststellungsmangel. Während nämlich die Frage, ob die Unkenntnis der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung Fahrlässigkeit bedeutet, dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist, handelt es sich bei der Aussage, daß eine Person die Unrichtigkeit der betreffenden Aussage kannte, um eine Tatsachenfeststellung (ÖBl 1978, 151 mwN).
Gemäß § 1330 Abs 2 ABGB kann der Geschädigte zwar auch den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen; eine Veröffentlichung des Urteiles über den Unterlassungsanspruch sieht das Gesetz nicht vor. § 25 UWG ist auf den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann der Geschädigte zwar auch den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen; eine Veröffentlichung des Urteiles über den Unterlassungsanspruch sieht das Gesetz nicht vor. Paragraph 25, UWG ist auf den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht anwendbar.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel erfordern somit in teilweiser Stattgebung der Revision gemäß § 503 Abs 1 Z 2, § 510 Abs 1 ZPO die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Streitsache an die erste Instanz, soweit das Verfahren davon betroffen ist. Die Abweisung des im Gesetz nicht gedeckten Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, soweit sie die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch betrifft, konnte mit Teilurteil bestätigt werden.Die aufgezeigten Feststellungsmängel erfordern somit in teilweiser Stattgebung der Revision gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Streitsache an die erste Instanz, soweit das Verfahren davon betroffen ist. Die Abweisung des im Gesetz nicht gedeckten Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, soweit sie die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch betrifft, konnte mit Teilurteil bestätigt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.