Rechtssatz RS0031992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031992
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 338/87
Veröff: MR 1988,84
- 6 Ob 151/17z
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 151/17z
Auch; nur: Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031992
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00338_8700000_002