Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber behauptet, er habe seine Unterlassungsansprüche nicht (ausschließlich) auf eine Verletzung seiner Alleinvertriebsrechte, sondern darauf gestützt, daß die Beklagte "Sani-Zellen" anbiete, den Kunden aber dann andere Erzeugnisse unterschiebe. Ihr Unterlassungsbegehren stehe daher mit diesen Täuschungen im Zusammenhang; nur die Unterlassung der Verwendung des Werbematerials der Firma H*** werde auch unabhängig von der behaupteten Unterschiebung begehrt.
Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu folgen. Der Klage ist zwar deutlich zu entnehmen, daß der Kläger der Beklagten vor allem vorwirft, daß sie "Sani-Zellen" anbiete, den Kunden aber dann andere Erzeugnisse liefere und sie dadurch in sittenwidriger Weise täusche. Der Kläger stützt seine Klage jedoch auch darauf, daß er seit 1. Jänner 1987 auf Grund seiner Vereinbarungen mit der Firma H*** ausschließlich zum Vertrieb der "Sani-Zellen" (in der Steiermark und in Kärnten) berechtigt ist, die Beklagte diese "Sani-Zellen" nicht mehr vertreiben dürfe und durch vertragswidrige Vorgangsweise gegen das UWG verstoße (ON 1 S 2, 4). Daß der Kläger auch den Alleinvertriebsvertrag zur Grundlage seines Unterlassungsbegehrens gemacht hat, geht vor allem daraus hervor, daß er dieses Begehren auf die ihm zugewiesenen Gebiete und auf die Dauer des Bestehens seines Ausschließlichkeitsrechtes beschränkt hat, obwohl das Unterlassen einer Täuschung durch Unterschieben nicht verlangter Ware von jedem Mitbewerber (§ 14 UWG) ohne Rücksicht auf bestehende Alleinvertriebsrechte verlangt werden konnte. Aus der Fassung des Sicherungsbegehrens geht nicht hervor, daß der Beklagten das "Anbieten und Ankündigen von Fertigbädern unter der Bezeichnung Sani-Zelle, Sanitätszelle nach Maß" nur im Zusammenhang mit dem nachträglichen Unterschieben anderer Erzeugnisse untersagt werden soll; das Sicherungsbegehren deckt vielmehr das Verbot des Anbietens und Ankündigens von Fertigbädern der Marke "Sani-Zelle" unabhängig davon, ob der Beklagte diese Erzeugnisse auch liefern konnte und dürfte.Diesen Ausführungen ist nur teilweise zu folgen. Der Klage ist zwar deutlich zu entnehmen, daß der Kläger der Beklagten vor allem vorwirft, daß sie "Sani-Zellen" anbiete, den Kunden aber dann andere Erzeugnisse liefere und sie dadurch in sittenwidriger Weise täusche. Der Kläger stützt seine Klage jedoch auch darauf, daß er seit 1. Jänner 1987 auf Grund seiner Vereinbarungen mit der Firma H*** ausschließlich zum Vertrieb der "Sani-Zellen" (in der Steiermark und in Kärnten) berechtigt ist, die Beklagte diese "Sani-Zellen" nicht mehr vertreiben dürfe und durch vertragswidrige Vorgangsweise gegen das UWG verstoße (ON 1 S 2, 4). Daß der Kläger auch den Alleinvertriebsvertrag zur Grundlage seines Unterlassungsbegehrens gemacht hat, geht vor allem daraus hervor, daß er dieses Begehren auf die ihm zugewiesenen Gebiete und auf die Dauer des Bestehens seines Ausschließlichkeitsrechtes beschränkt hat, obwohl das Unterlassen einer Täuschung durch Unterschieben nicht verlangter Ware von jedem Mitbewerber (Paragraph 14, UWG) ohne Rücksicht auf bestehende Alleinvertriebsrechte verlangt werden konnte. Aus der Fassung des Sicherungsbegehrens geht nicht hervor, daß der Beklagten das "Anbieten und Ankündigen von Fertigbädern unter der Bezeichnung Sani-Zelle, Sanitätszelle nach Maß" nur im Zusammenhang mit dem nachträglichen Unterschieben anderer Erzeugnisse untersagt werden soll; das Sicherungsbegehren deckt vielmehr das Verbot des Anbietens und Ankündigens von Fertigbädern der Marke "Sani-Zelle" unabhängig davon, ob der Beklagte diese Erzeugnisse auch liefern konnte und dürfte.
Das auf das Alleinvertriebsrecht des Klägers gestützte Verbot des "Anbietens und Ankündigens von Fertigbädern unter der Bezeichnung Sani-Zelle, Sanitätszelle nach Maß" ist vom Rekursgericht zutreffend abgewiesen worden. Wer in Kenntnis eines fremden Alleinvertriebsrechtes Waren im Monopolgebiet vertreibt, handelt nur dann sittenwidrig, wenn er sich diese Waren auf sittenwidrige Art und Weise verschafft hat, also insbesondere zum Bruch einer vertraglichen Verpflichtung verleitet oder eine Verletzung vertraglicher Bindungen planmäßig gefördert hat (ÖBl 1974, 84; ÖBl 1979, 18; ÖBl 1982, 122). Die Beklagte ist außenstehender "Dritter" im Sinne dieser Ausführungen, obwohl sie bis 31. Dezember 1986 selbst Alleinvertriebsberechtigte war. Daß sie aus dem mit der Firma H*** abgeschlossenen Vertrag für die Zeit nach seiner Beendigung die besondere Pflicht übernommen hätte, "Sani-Zellen" nicht zu verkaufen (was im übrigen wieder nur ihre Vertragspartnerin geltend machen könnte), wurde nicht behauptet. Auf Grund seines Alleinvertriebsrechts kann somit der Kläger der Beklagten den Verkauf von "Sani-Zellen" nicht untersagen; daraus folgt aber, daß er der Beklagten auf Grund dieser Rechtsstellung auch nicht verbieten kann, den Verkauf solcher Fertigbäder anzubieten und anzukündigen.
Der Revisionsrekurswerber bestreitet dies auch gar nicht; er meint nur, daß er ein solches Verbot für sich allein nie begehrt habe, was aber, wie oben ausgeführt, nicht richtig ist. Der Kläger bekämpft den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, daß die Beklagte tatsächlich Fertigbäder der Marke "Sani-Zelle" liefern könne, als aktenwidrig, um damit darzutun, daß die Beklagte von vornherein nur vorgegeben habe, sie könne Bäder dieser Marke liefern. Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor: Wohl unterstellt das Rekursgericht dem Kläger zu Unrecht, er habe selbst (sinngemäß) vorgebracht, daß die Beklagte weiterhin Bäder der Firma H*** vertreibe; der Kläger hat nämlich nur ein Schreiben, in dem die Beklagte dies behauptet, unter Wiedergabe seines Inhaltes vorgelegt (ON 2 S 8) und später im Rekursverfahren den Standpunkt vertreten, es sei nur theoretisch denkbar, daß die Beklagte noch "Sani-Zellen" auf Lager habe (ON 14 S 59). Die zweite Instanz konnte jedoch die Feststellung, daß die Beklagte in ihrem Betrieb auch nach dem 1. Jänner 1987 noch "Sani-Zellen" der Firma H*** auf Lager hatte, um sie zu vertreiben, ohne Verstoß gegen den Akteninhalt auf die Beilagen M und 2 (Rechnung der Firma H*** vom 13. März 1987 über zwei Stück Musterzellen) gründen. Damit ist aber auch nicht bescheinigt, daß die Beklagte über bestehende Vorräte (Liefermöglichkeiten) zur Irreführung geeignete Angaben iS des § 2 UWG gemacht hätte.Der Revisionsrekurswerber bestreitet dies auch gar nicht; er meint nur, daß er ein solches Verbot für sich allein nie begehrt habe, was aber, wie oben ausgeführt, nicht richtig ist. Der Kläger bekämpft den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, daß die Beklagte tatsächlich Fertigbäder der Marke "Sani-Zelle" liefern könne, als aktenwidrig, um damit darzutun, daß die Beklagte von vornherein nur vorgegeben habe, sie könne Bäder dieser Marke liefern. Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor: Wohl unterstellt das Rekursgericht dem Kläger zu Unrecht, er habe selbst (sinngemäß) vorgebracht, daß die Beklagte weiterhin Bäder der Firma H*** vertreibe; der Kläger hat nämlich nur ein Schreiben, in dem die Beklagte dies behauptet, unter Wiedergabe seines Inhaltes vorgelegt (ON 2 S 8) und später im Rekursverfahren den Standpunkt vertreten, es sei nur theoretisch denkbar, daß die Beklagte noch "Sani-Zellen" auf Lager habe (ON 14 S 59). Die zweite Instanz konnte jedoch die Feststellung, daß die Beklagte in ihrem Betrieb auch nach dem 1. Jänner 1987 noch "Sani-Zellen" der Firma H*** auf Lager hatte, um sie zu vertreiben, ohne Verstoß gegen den Akteninhalt auf die Beilagen M und 2 (Rechnung der Firma H*** vom 13. März 1987 über zwei Stück Musterzellen) gründen. Damit ist aber auch nicht bescheinigt, daß die Beklagte über bestehende Vorräte (Liefermöglichkeiten) zur Irreführung geeignete Angaben iS des Paragraph 2, UWG gemacht hätte.
Was das weitere Begehren auf Verbot der Verwendung der Werbemittel (Fotos) der Firma H*** betrifft, räumt auch der Revisionsrekurswerber ein, daß er dieses Verbot unabhängig vom behaupteten Unterschieben nicht bestellter Waren durch die Beklagte begehre; er stützt diesen Antrag auf die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung fremder Werbemittel. Dies ist verfehlt: Es trifft zwar zu, daß die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels, durch die ein Konkurrent ohne eigene Leistung die unter Einsatz von Mühe und Kosten erlangten Vorteile der Werbung eines Mitbewerbers für sich ausnützen will, sittenwidrig sein kann und ein solcher Wettbewerbsverstoß insbesondere bei fotomechanischer Vervielfältigung eines fremden Werbeprospektes bejaht worden ist (ÖBl 1981, 16 mwN; ÖBl 1983, 75). Der Revisionsrekurswerber übersieht jedoch, daß die Beklagte diese fremden Werbemittel nicht zur Ankündigung und zum Anbieten eines eigenen Erzeugnisses, sondern zur Werbung für die Originalerzeugnisse, für die sie bestimmt waren, benützt hat. Das Markenrecht gibt dem Markenberechtigten (und dem Alleinvertriebsberechtigten, der von jenem seine Rechte ableitet) nicht die Befugnis, die Werbung für eine befugterweise mit der Marke versehene und in Verkehr gebrachten Originalware mit den vom Markeninhaber für die betreffende Ware hergestellten und gewidmeten Werbemitteln zu untersagen. Der Kläger kann daher der Beklagten unter Berufung auf das Markenrecht der Firma H*** die Verwendung von deren Werbemitteln beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse nicht verbieten. Berechtigt ist der Revisionsrekurs jedoch, soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrages wendet, der Beklagten zu verbieten, andere Produkte unter der Bezeichnung "Sani-Zelle; Sanitätszellen nach Maß" zu verkaufen (= zu liefern). Es verstößt gegen § 1 UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluß des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in der Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 § 1 dUWG Rz 22, 513; auch Rz 191, 629 f; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 66; SZ 10/133; ÖBl 1970, 97; auch SZ 11/104). Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des § 2 UWG ist, der Generalklausel des § 1 UWG (Barfuß, ÖSpirZ 1973 H 8, 3).Was das weitere Begehren auf Verbot der Verwendung der Werbemittel (Fotos) der Firma H*** betrifft, räumt auch der Revisionsrekurswerber ein, daß er dieses Verbot unabhängig vom behaupteten Unterschieben nicht bestellter Waren durch die Beklagte begehre; er stützt diesen Antrag auf die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung fremder Werbemittel. Dies ist verfehlt: Es trifft zwar zu, daß die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels, durch die ein Konkurrent ohne eigene Leistung die unter Einsatz von Mühe und Kosten erlangten Vorteile der Werbung eines Mitbewerbers für sich ausnützen will, sittenwidrig sein kann und ein solcher Wettbewerbsverstoß insbesondere bei fotomechanischer Vervielfältigung eines fremden Werbeprospektes bejaht worden ist (ÖBl 1981, 16 mwN; ÖBl 1983, 75). Der Revisionsrekurswerber übersieht jedoch, daß die Beklagte diese fremden Werbemittel nicht zur Ankündigung und zum Anbieten eines eigenen Erzeugnisses, sondern zur Werbung für die Originalerzeugnisse, für die sie bestimmt waren, benützt hat. Das Markenrecht gibt dem Markenberechtigten (und dem Alleinvertriebsberechtigten, der von jenem seine Rechte ableitet) nicht die Befugnis, die Werbung für eine befugterweise mit der Marke versehene und in Verkehr gebrachten Originalware mit den vom Markeninhaber für die betreffende Ware hergestellten und gewidmeten Werbemitteln zu untersagen. Der Kläger kann daher der Beklagten unter Berufung auf das Markenrecht der Firma H*** die Verwendung von deren Werbemitteln beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse nicht verbieten. Berechtigt ist der Revisionsrekurs jedoch, soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrages wendet, der Beklagten zu verbieten, andere Produkte unter der Bezeichnung "Sani-Zelle; Sanitätszellen nach Maß" zu verkaufen (= zu liefern). Es verstößt gegen Paragraph eins, UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluß des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in der Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Paragraph eins, dUWG Rz 22, 513; auch Rz 191, 629 f; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 66; SZ 10/133; ÖBl 1970, 97; auch SZ 11/104). Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des Paragraph 2, UWG ist, der Generalklausel des Paragraph eins, UWG (Barfuß, ÖSpirZ 1973 H 8, 3).
Der Kläger hat nur einen einzigen Fall des "Unterschiebens" durch die Beklagte bescheinigt. Diese hat den Ehegatten S*** noch während des Bestehens ihrer Alleinvertriebsrechte ein "Sani-Zelle" verkauft. Auch wenn die Beklagte in der Folge Lieferschwierigkeiten hatte und von den Käufern auf Vertragserfüllung gedrängt wurde, war sie verpflichtet, sie vor der Lieferung und Montage einer anderen Anlage deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um die gewünschte Ware handle (Baumbach-Hefermehl aaO 513). Die Beklagte hat dies verschwiegen; die Ehegatten S*** haben erst durch den Kläger vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt. Dieses Unterschieben eines anderen Erzeugnisses verstößt daher gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG.Der Kläger hat nur einen einzigen Fall des "Unterschiebens" durch die Beklagte bescheinigt. Diese hat den Ehegatten S*** noch während des Bestehens ihrer Alleinvertriebsrechte ein "Sani-Zelle" verkauft. Auch wenn die Beklagte in der Folge Lieferschwierigkeiten hatte und von den Käufern auf Vertragserfüllung gedrängt wurde, war sie verpflichtet, sie vor der Lieferung und Montage einer anderen Anlage deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um die gewünschte Ware handle (Baumbach-Hefermehl aaO 513). Die Beklagte hat dies verschwiegen; die Ehegatten S*** haben erst durch den Kläger vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt. Dieses Unterschieben eines anderen Erzeugnisses verstößt daher gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Daß die Beklagte hiebei "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Handeln zum Zweck des Wettbewerbs setzt voraus, daß die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23). Das Unterschieben der nichtbestellten Ware ist objektiv geeignet den Absatz des Unternehmens der Beklagten auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Den Nachweis einer Wettbewerbsabsicht hat das Rekursgericht nicht als erbracht angesehen. Die Frage des Bestehens der Wettbewerbsabsicht ist zwar eine Tatfrage (ÖBl 1987, 23 mwN), an deren Beurteilung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Im vorliegenden Fall liegt aber eine solche Bindung nicht vor. Das Rekursgericht ist lediglich dadurch, daß es die Beweislast für die Wettbewerbsabsicht der Beklagten dem Kläger auferlegte und nicht berücksichtigte, daß eine Handlung wettbewerblichen Charakters und ein Wettbewerbsverhältnis der Streitteile vorliegt und daher die Wettbewerbsabsicht der Beklagten zu vermuten ist, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Nachweis der Wettbewerbsabsicht vom Kläger nicht erbracht worden sei. Es hat damit die Beweislastregeln verkannt. Dennoch ist eine Aufhebung dieses Teils der Entscheidung zu dem Zweck, dem Rekursgericht Gelegenheit zu geben, das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht der Beklagten auf der Grundlage der richtigen Beweislastverteilung neuerlich zu klären, nicht erforderlich. Die Beklagte, die die Frist zur rechtzeitigen Äußerung zur EV versäumte, hat nicht vorgebracht, daß sie, obwohl eine Handlung typisch wettbewerblichen Charakters vorliegt, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Der Oberste Gerichtshof kann daher ohne Eingriff in die Tatfrage vom Bestehen der Wettbewerbsabsicht der Beklagten ausgehen. Planmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten ist nicht Tatbestandsmerkmal.
Der Beklagten war daher zu verbieten, unter der Bezeichnung "Sani-Zelle, Sanitätszelle nach Maß" andere Produkte zu verkaufen (= zu liefern).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO, § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der bewilligte und der abgewiesene Teil des Sicherungsbegehrens sind etwa gleichwertig.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 393, 402, EO, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Der bewilligte und der abgewiesene Teil des Sicherungsbegehrens sind etwa gleichwertig.