Rechtssatz RS0009112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009112
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach Paragraph 26, ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei Paragraph 26, ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
JBl 1991,784 = SZ 63/156
- 4 Ob 83/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90
- 6 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 542/92
Auch
- 3 Ob 300/05x
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 300/05x
Beisatz: Der Verein darf also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten. Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegte sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009112
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_001