Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis teilweise, der der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Verweise beider Parteien in ihren Rechtsmitteln auf andere Schriftsätze sind unbeachtlich.
a) Zum Rekurs der beklagten Partei, die gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz zum Nichtbestehen aller Gegenforderungen mit Ausnahme der zum noch erörterungsbedürftigen Zinsenschaden nichts mehr vorträgt, sondern sich nur mehr gegen die Klagsforderungen wendet:
Die Klägerin war als Dienstnehmerin und Geschäftsführerin des beklagten Vereins, somit einer juristischen Person (JBl 1991, 784 mwN; Posch in Schwimann, Rz 4 zu § 26 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß9 I 70), für zum Nutzen ihres dadurch rechtsgrundlos bereicherten, nun beklagten Dienstgebers und zum Schaden eines Dritten (Republik Österreich) vorsätzlich begangene Vermögensdelikte ex delicto schadenersatzpflichtig. Die Deliktshaftung der juristischen Person bei schuldhafter Schädigung Dritter durch ihre Organe ist im österr. Zivilrecht - anders als in § 31 BGB - nicht ausdrücklich und umfassend geregelt. Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung haftet unter Berufung auf § 26 ABGB über die grundsätzliche Gleichstellung der juristischen mit der natürlichen Person die juristische Person für deliktisches Verhalten ihrer Organe, wobei dem Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, gleichzustellen ist ("Repräsentantenhaftung"; JBl 1991, 796; SZ 63/156 = JBl 1991, 784; JBl 1991, 580, jeweils mwN; SZ 60/49 ua; Aicher in Rummel2, Rz 26 zu § 26 ABGB; Posch aaO, Rz 26 zu § 26 ABGB; Koziol-Welser aaO 69 mwN in FN 80), soferne dies nur in Ausübung der übertragenen Tätigkeiten geschieht, somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe und dem Delikt besteht. Die Klägerin, die ihren Dienstnehmer durch ihre Vorsatzdelikte begünstigte, war in diesem Sinne Repräsentantin der beklagten Partei. Die juristische Person und ihr deliktisch handelnder Repräsentant haften solidarisch. Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht nur eine - in drei Jahren verjährende - Mithaftung der juristischen Person für den, dessen Tathandlung iS des § 1489 ABGB qualifiziert ist (ZVR 1989/87; SZ 40/40; 7 Ob 552/88 ua; Schubert in Rummel2, Rz 5 zu § 1489 ABGB mwN), zu beurteilen ist, sondern daß die juristische Person durch die Tathandlungen bereichert wurde.Die Klägerin war als Dienstnehmerin und Geschäftsführerin des beklagten Vereins, somit einer juristischen Person (JBl 1991, 784 mwN; Posch in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 26, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 70), für zum Nutzen ihres dadurch rechtsgrundlos bereicherten, nun beklagten Dienstgebers und zum Schaden eines Dritten (Republik Österreich) vorsätzlich begangene Vermögensdelikte ex delicto schadenersatzpflichtig. Die Deliktshaftung der juristischen Person bei schuldhafter Schädigung Dritter durch ihre Organe ist im österr. Zivilrecht - anders als in Paragraph 31, BGB - nicht ausdrücklich und umfassend geregelt. Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung haftet unter Berufung auf Paragraph 26, ABGB über die grundsätzliche Gleichstellung der juristischen mit der natürlichen Person die juristische Person für deliktisches Verhalten ihrer Organe, wobei dem Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, gleichzustellen ist ("Repräsentantenhaftung"; JBl 1991, 796; SZ 63/156 = JBl 1991, 784; JBl 1991, 580, jeweils mwN; SZ 60/49 ua; Aicher in Rummel2, Rz 26 zu Paragraph 26, ABGB; Posch aaO, Rz 26 zu Paragraph 26, ABGB; Koziol-Welser aaO 69 mwN in FN 80), soferne dies nur in Ausübung der übertragenen Tätigkeiten geschieht, somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe und dem Delikt besteht. Die Klägerin, die ihren Dienstnehmer durch ihre Vorsatzdelikte begünstigte, war in diesem Sinne Repräsentantin der beklagten Partei. Die juristische Person und ihr deliktisch handelnder Repräsentant haften solidarisch. Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht nur eine - in drei Jahren verjährende - Mithaftung der juristischen Person für den, dessen Tathandlung iS des Paragraph 1489, ABGB qualifiziert ist (ZVR 1989/87; SZ 40/40; 7 Ob 552/88 ua; Schubert in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 1489, ABGB mwN), zu beurteilen ist, sondern daß die juristische Person durch die Tathandlungen bereichert wurde.
Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, etwa auf einer Deliktsobligation (SZ 52/185) oder ungerechtfertigter Bereicherung (SZ 54/155) beruhende Gesamtschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu § 896 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 2 zu § 888 ABGB, jeweils mwN) und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (SZ 62/66; JBl 1987, 670; SZ 57/81 ua; Gamerith aaO, Rz 4 zu § 888 ABGB, Rz 1 zu § 896 ABGB). Das DHG BGBl 1965/80 - hier maßgeblich idF vor der Novelle BGBl 1983/169 - ist bei Beurteilung der Klagsforderungen unanwendbar, weil der Dienstnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich herbeigeführt hat.Nach Paragraph 896, erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Paragraph 896, ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, etwa auf einer Deliktsobligation (SZ 52/185) oder ungerechtfertigter Bereicherung (SZ 54/155) beruhende Gesamtschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 896, ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 888, ABGB, jeweils mwN) und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (SZ 62/66; JBl 1987, 670; SZ 57/81 ua; Gamerith aaO, Rz 4 zu Paragraph 888, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 896, ABGB). Das DHG BGBl 1965/80 - hier maßgeblich in der Fassung vor der Novelle BGBl 1983/169 - ist bei Beurteilung der Klagsforderungen unanwendbar, weil der Dienstnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich herbeigeführt hat.
Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern (§§ 896, 1302 ABGB) sind nach überwiegendem Schrifttum und ständiger Rechtsprechung nicht Schadenersatzansprüche, sondern aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, so daß die allgemeine 30jährigeAusgleichsansprüche von Solidarschuldnern (Paragraphen 896, 1302, ABGB) sind nach überwiegendem Schrifttum und ständiger Rechtsprechung nicht Schadenersatzansprüche, sondern aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, so daß die allgemeine 30jährige
Verjährungsfrist Platz greift (ZVR 1987/74; SZ 60/55 = JBl 1987, 721
= EvBl 1987/191 = RdW 1987, 256 mwN, auch zur vergleichbaren
deutschen Rechtslage; SZ 58/122 uva; Wolff in Klang2 IV 56; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 109; Gamerith aaO, Rz 1a, 11 zu § 896 ABGB; Schubert aaO Rz 2 zu § 1489 ABGB; vgl auch Mader in Schwimann, Rz 18 zu § 1489 ABGB und Reischauer in Rummel2, Rz 9 zu § 1302 ABGB mwN). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith aaO, Rz 6 zu § 896 ABGB). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn sich diese aus dem besonderen Innenverhältnis ergibt, so etwa bei schuldhafter Pflichtverletzung aus einem Arbeitsverhältnis, wenn die Schädigung des Dritten zugleich eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag mit dem mithaftenden Geschäftsherrn ist (SZ 60/55, SZ 39/82; ZAS 1967/22 mit Anm von Edlbacher ua; Mader aaO, Rz 18 zu § 1489 ABGB). Dies ist hier nicht der Fall. Es nimmt nicht der vom geschädigten Dritten belangte Dienstgeber Regreß gegen seinen Dienstnehmer (Erfüllungsgehilfen) als Schädiger, sondern der Dienstnehmer gegen den rechtsgrundlos bereicherten Dienstgeber. Macht der Solidarschuldner einen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB geltend, dann kann darauf eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluß haben. Die unterschiedliche Verjährung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner einerseits und zwischen den Gesamtschuldnern andererseits rechtfertigt, sofern nicht zwischen den Solidarschuldnern ein besonderes, eine kürzere Verjährungsfrist auslösendes Verhältnis besteht, keine sinngemäße Anwendung kürzerer Verjährungsbestimmungen, weil dem Argument der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nicht die gleiche Bedeutung zukommt und hinsichtlich der Ausgleichsquoten mangels eines besonderen Verhältnisses ohnehin eine gesetzliche Regelung besteht (SZ 60/55).deutschen Rechtslage; SZ 58/122 uva; Wolff in Klang2 römisch vier 56; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 109; Gamerith aaO, Rz 1a, 11 zu Paragraph 896, ABGB; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1489, ABGB; vergleiche auch Mader in Schwimann, Rz 18 zu Paragraph 1489, ABGB und Reischauer in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph 1302, ABGB mwN). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith aaO, Rz 6 zu Paragraph 896, ABGB). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn sich diese aus dem besonderen Innenverhältnis ergibt, so etwa bei schuldhafter Pflichtverletzung aus einem Arbeitsverhältnis, wenn die Schädigung des Dritten zugleich eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag mit dem mithaftenden Geschäftsherrn ist (SZ 60/55, SZ 39/82; ZAS 1967/22 mit Anmerkung von Edlbacher ua; Mader aaO, Rz 18 zu Paragraph 1489, ABGB). Dies ist hier nicht der Fall. Es nimmt nicht der vom geschädigten Dritten belangte Dienstgeber Regreß gegen seinen Dienstnehmer (Erfüllungsgehilfen) als Schädiger, sondern der Dienstnehmer gegen den rechtsgrundlos bereicherten Dienstgeber. Macht der Solidarschuldner einen Rückgriffsanspruch nach Paragraph 896, ABGB geltend, dann kann darauf eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluß haben. Die unterschiedliche Verjährung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner einerseits und zwischen den Gesamtschuldnern andererseits rechtfertigt, sofern nicht zwischen den Solidarschuldnern ein besonderes, eine kürzere Verjährungsfrist auslösendes Verhältnis besteht, keine sinngemäße Anwendung kürzerer Verjährungsbestimmungen, weil dem Argument der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nicht die gleiche Bedeutung zukommt und hinsichtlich der Ausgleichsquoten mangels eines besonderen Verhältnisses ohnehin eine gesetzliche Regelung besteht (SZ 60/55).
Weil hier ein besonderes Verhältnis fehlt, das eine Zuordnung des Rückgriffsanspruches zu besonderen, kürzere Verjährungsfristen anordnenden Vorschriften erlaubt, bleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB (Gamerith aaO, Rz 11 zu § 896 ABGB). Der Klägerin steht somit gegen die beklagte Partei ein unverjährter Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat und durch ihre Vermögensdelikte ausschließlich die beklagte Partei rechtsgrundlos bereichert wurde. Damit liegt aber ein "anderes besonderes Verhältnis" iS des § 896 ABGB vor, worunter nicht nur der höhere Grad des Verschuldens eines Mitschuldners zu verstehen ist, sondern jede besondere Rechtsbeziehung zwischen den Mitschuldnern (Gamerith aaO, Rz 6 zu § 896 ABGB mwN).Weil hier ein besonderes Verhältnis fehlt, das eine Zuordnung des Rückgriffsanspruches zu besonderen, kürzere Verjährungsfristen anordnenden Vorschriften erlaubt, bleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB (Gamerith aaO, Rz 11 zu Paragraph 896, ABGB). Der Klägerin steht somit gegen die beklagte Partei ein unverjährter Rückgriffsanspruch nach Paragraph 896, ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat und durch ihre Vermögensdelikte ausschließlich die beklagte Partei rechtsgrundlos bereichert wurde. Damit liegt aber ein "anderes besonderes Verhältnis" iS des Paragraph 896, ABGB vor, worunter nicht nur der höhere Grad des Verschuldens eines Mitschuldners zu verstehen ist, sondern jede besondere Rechtsbeziehung zwischen den Mitschuldnern (Gamerith aaO, Rz 6 zu Paragraph 896, ABGB mwN).
Die Klägerin hat daher gegenüber der durch ihre Tathandlungen bereicherten beklagten Partei den noch nicht verjährten Anspruch auf gänzliche Erstattung der von ihr an den geschädigten Dritten geleisteten Beträge von 114.522,35 S und 482.892,77 S, aber mangels festgestellter Einforderung oder auch nur Ermahnung durch den geschädigten Dritten gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf die geleisteten Verzugszinsen von 65.000 S, weil bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis der Leistungsverzug, das Verschulden des Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv gelten (SZ 62/66, SZ 57/120, jeweils mwN ua; Gamerith aaO, Rz 2 zu § 894 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu § 896 ABGB; Mayrhofer aaO 100). Allerdings hat die Klägerin vorgebracht (ON 11 AS 76), diese Zahlungsverpflichtung sei von der beklagten Partei als Nebenintervenientin zu AZ 6 Cg 67/89 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ausdrücklich anerkannt worden. Zu diesem Anerkenntnis fehlen ebenso Feststellungen wie dazu, ob der geschädigte Dritte den beklagten, rechtsgrundlos bereicherten Verein zur Rückzahlung aufforderte (vgl dazu Beilagen C, E). Auch diese Feststellungen werden im fortzusetzenden Verfahren vor dem Erstgericht nachzutragen sein.Die Klägerin hat daher gegenüber der durch ihre Tathandlungen bereicherten beklagten Partei den noch nicht verjährten Anspruch auf gänzliche Erstattung der von ihr an den geschädigten Dritten geleisteten Beträge von 114.522,35 S und 482.892,77 S, aber mangels festgestellter Einforderung oder auch nur Ermahnung durch den geschädigten Dritten gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf die geleisteten Verzugszinsen von 65.000 S, weil bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis der Leistungsverzug, das Verschulden des Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv gelten (SZ 62/66, SZ 57/120, jeweils mwN ua; Gamerith aaO, Rz 2 zu Paragraph 894, ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 896, ABGB; Mayrhofer aaO 100). Allerdings hat die Klägerin vorgebracht (ON 11 AS 76), diese Zahlungsverpflichtung sei von der beklagten Partei als Nebenintervenientin zu AZ 6 Cg 67/89 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ausdrücklich anerkannt worden. Zu diesem Anerkenntnis fehlen ebenso Feststellungen wie dazu, ob der geschädigte Dritte den beklagten, rechtsgrundlos bereicherten Verein zur Rückzahlung aufforderte vergleiche dazu Beilagen C, E). Auch diese Feststellungen werden im fortzusetzenden Verfahren vor dem Erstgericht nachzutragen sein.
b) Zum Rekurs der Klägerin:
Vor Behandlung des von der Klägerin für den behaupteten Zinsenschaden des beklagten Vereins bestrittenen Verschuldens und behaupteten Mitverschuldens der beklagten Partei infolge mangelnder Kontrolle ist auf die Rechtswidrigkeit der klägerischen Unterlassung (fehlende günstige Anlegung der Vereinsgelder) einzugehen. Die Klägerin war nicht Vorstandsmitglied des beklagten Vereins und damit Organ iS des § 7 der Statuten, sondern Geschäftsführerin. Über die Rechte und Pflichten einer geschäftsführenden Repräsentantin sagt das VerG nichts aus; auch die aktenkundigen Vereinsstatuten enthalten hier dazu nichts. Dennoch sind auch geschäftsführende Repräsentanten eines ideellen Vereins im allgemeinen wie in Ausübung der wirtschaftlichen Vereinstätigkeit verpflichtet, nach § 1009 ABGB die ihnen aufgetragenen Geschäfte ihrem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Verein zu überlassen (Korinek-Krejci, Der Verein als Unternehmer 88). Weisungen des Vorstands der beklagten Partei an die Klägerin, das Barvermögen bestmöglich anzulegen, stehen nicht fest; es fehlen auch jedwede Beweisergebnisse dazu, daß etwa nur gesprächsweise Andeutungen des Vorstands gegenüber der Klägerin in dieser Richtung gefallen wären. Somit bleibt nur die Frage nach einem schlüssigen Auftrag des Vereins an seine Geschäftsführerin, sich auch um die bestmögliche Anlage der Vereinsgelder anzunehmen. Nun war zwar die Klägerin in Ansehung der Konten des Vereins nicht zeichnungsberechtigt, hat aber ungeachtet dessen darüber verfügen können und hat auch verfügt. Da durch viele Jahre hindurch ausschließlich die Klägerin um alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des ideellen Vereins besorgt war, ist nach der Natur der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung davon auch die Verpflichtung zu bestmöglicher Anlage der Gelder des Vereins umfaßt, somit von einem schlüssig "aufgetragenen" Geschäft iS des § 1009 ABGB und damit von einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Klägerin auszugehen. Ob die Klägerin ein Verschulden trifft, wird das von der zweiten Instanz angeordnete ergänzende Beweisverfahren ergeben. Hält das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen - hier zum Verschulden der Klägerin und zur Höhe des Schadens der beklagten Partei - noch für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz dem nicht entgegentreten (EFSlg 64.162 uva). Erst nach Vorliegen der erforderlichen Feststellungen werden sich diese Fragen ausreichend verläßlich beurteilen lassen; zum Mitverschulden iS des § 1304 ABGB der beklagten juristischen Person wegen (behaupteter) unterlassener Kontrolle der klagenden vormaligen Geschäftsführerin wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen. Wenn neben der Klägerin auch ein Vereinsorgan pflichtwidrig, etwa durch mangelnde Überwachung der schadenersatzpflichtigen Geschäftsführerin, handelte, so würde dies im übrigen nur zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und des entsprechenden Vereinsorgans gegenüber dem Verein und nicht etwa zu einer Kürzung des Ersatzanspruches nach § 1304 ABGB führen (vgl BGH NJW 1983, 1856; Grunsky in Münchener Kommentar2, Rz 31 zu § 254 BGB).Vor Behandlung des von der Klägerin für den behaupteten Zinsenschaden des beklagten Vereins bestrittenen Verschuldens und behaupteten Mitverschuldens der beklagten Partei infolge mangelnder Kontrolle ist auf die Rechtswidrigkeit der klägerischen Unterlassung (fehlende günstige Anlegung der Vereinsgelder) einzugehen. Die Klägerin war nicht Vorstandsmitglied des beklagten Vereins und damit Organ iS des Paragraph 7, der Statuten, sondern Geschäftsführerin. Über die Rechte und Pflichten einer geschäftsführenden Repräsentantin sagt das VerG nichts aus; auch die aktenkundigen Vereinsstatuten enthalten hier dazu nichts. Dennoch sind auch geschäftsführende Repräsentanten eines ideellen Vereins im allgemeinen wie in Ausübung der wirtschaftlichen Vereinstätigkeit verpflichtet, nach Paragraph 1009, ABGB die ihnen aufgetragenen Geschäfte ihrem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Verein zu überlassen (Korinek-Krejci, Der Verein als Unternehmer 88). Weisungen des Vorstands der beklagten Partei an die Klägerin, das Barvermögen bestmöglich anzulegen, stehen nicht fest; es fehlen auch jedwede Beweisergebnisse dazu, daß etwa nur gesprächsweise Andeutungen des Vorstands gegenüber der Klägerin in dieser Richtung gefallen wären. Somit bleibt nur die Frage nach einem schlüssigen Auftrag des Vereins an seine Geschäftsführerin, sich auch um die bestmögliche Anlage der Vereinsgelder anzunehmen. Nun war zwar die Klägerin in Ansehung der Konten des Vereins nicht zeichnungsberechtigt, hat aber ungeachtet dessen darüber verfügen können und hat auch verfügt. Da durch viele Jahre hindurch ausschließlich die Klägerin um alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des ideellen Vereins besorgt war, ist nach der Natur der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung davon auch die Verpflichtung zu bestmöglicher Anlage der Gelder des Vereins umfaßt, somit von einem schlüssig "aufgetragenen" Geschäft iS des Paragraph 1009, ABGB und damit von einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Klägerin auszugehen. Ob die Klägerin ein Verschulden trifft, wird das von der zweiten Instanz angeordnete ergänzende Beweisverfahren ergeben. Hält das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen - hier zum Verschulden der Klägerin und zur Höhe des Schadens der beklagten Partei - noch für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz dem nicht entgegentreten (EFSlg 64.162 uva). Erst nach Vorliegen der erforderlichen Feststellungen werden sich diese Fragen ausreichend verläßlich beurteilen lassen; zum Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB der beklagten juristischen Person wegen (behaupteter) unterlassener Kontrolle der klagenden vormaligen Geschäftsführerin wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen. Wenn neben der Klägerin auch ein Vereinsorgan pflichtwidrig, etwa durch mangelnde Überwachung der schadenersatzpflichtigen Geschäftsführerin, handelte, so würde dies im übrigen nur zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und des entsprechenden Vereinsorgans gegenüber dem Verein und nicht etwa zu einer Kürzung des Ersatzanspruches nach Paragraph 1304, ABGB führen vergleiche BGH NJW 1983, 1856; Grunsky in Münchener Kommentar2, Rz 31 zu Paragraph 254, BGB).
Letztlich wendet sich die Klägerin dagegen, daß die zweite Instanz kein Teilurteil gefällt habe. Anders als die Erlassung eines Teilurteiles, die im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann, sofern nicht bloß die Zweckmäßigeit einer solchen Entscheidung, sondern ihre Zulässigkeit (§§ 391 Abs. 3, 394 Abs. 2 ZPO) zu beurteilen ist, wird in ständiger Rechtsprechung die Verweigerung eines Teilurteiles - wie hier - als eine den Bestimmungen der §§ 188 f ZPO zu unterstellende gemäß § 192 Abs.2 ZPO jeder Anfechtung entzogene Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur gewertet, einerlei, ob die Erlassung des Teilurteiles vom Gericht erster oder zweiter Instanz abgelehnt wurde und aus welchen Gründen dies geschah (SZ 61/8, SZ 56/150; RZ 1982/4 uva).Letztlich wendet sich die Klägerin dagegen, daß die zweite Instanz kein Teilurteil gefällt habe. Anders als die Erlassung eines Teilurteiles, die im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann, sofern nicht bloß die Zweckmäßigeit einer solchen Entscheidung, sondern ihre Zulässigkeit (Paragraphen 391, Absatz 3, 394, Absatz 2, ZPO) zu beurteilen ist, wird in ständiger Rechtsprechung die Verweigerung eines Teilurteiles - wie hier - als eine den Bestimmungen der Paragraphen 188, f ZPO zu unterstellende gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO jeder Anfechtung entzogene Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur gewertet, einerlei, ob die Erlassung des Teilurteiles vom Gericht erster oder zweiter Instanz abgelehnt wurde und aus welchen Gründen dies geschah (SZ 61/8, SZ 56/150; RZ 1982/4 uva).
Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 52, 50, ZPO.