Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden ist; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, der Verein, als dessen Präsident der Beklagte bei Abschluss des Werbevertrags mit ihr aufgetreten sei, sei rechtlich niemals existent gewesen. Der Beklagte als unmittelbar Handelnder sei deshalb - nach den für die Vorgesellschaft einer GmbH entwickelten Grundsätzen - so zu behandeln, als hätte er den Werbevertrag für sich selbst abgeschlossen. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Verein jemals Rechtspersönlichkeit erlangt hat.
Nach der Lehre (Aicher in Rummel, ABGB2 § 26 Rz 31; Posch in Schwimann, ABGB2 § 26 Rz 7) und neueren Rechtsprechung (SZ 65/104 mwN; SZ 66/101; 3 Ob 242/98d) ist privatrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereines muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit dieser wird die Satzung nach außen in Vollzug gesetzt. Die Konstituierung kann auch bereits vor der gemäß § 4 Vereinsgesetz vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung des Vereins erfolgen und muss bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 Vereinsgesetz oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keineswegs wiederholt werden. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Deshalb muss die Konstituierung nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden (SZ 63/156); auch ist die Einhaltung der im Vereinsgesetz vorgesehenen Ordnungsvorschriften keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins (SZ 66/13).Nach der Lehre (Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 26, Rz 31; Posch in Schwimann, ABGB2 Paragraph 26, Rz 7) und neueren Rechtsprechung (SZ 65/104 mwN; SZ 66/101; 3 Ob 242/98d) ist privatrechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereines muss darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit dieser wird die Satzung nach außen in Vollzug gesetzt. Die Konstituierung kann auch bereits vor der gemäß Paragraph 4, Vereinsgesetz vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung des Vereins erfolgen und muss bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 7, Vereinsgesetz oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keineswegs wiederholt werden. Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgeblich. Deshalb muss die Konstituierung nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden (SZ 63/156); auch ist die Einhaltung der im Vereinsgesetz vorgesehenen Ordnungsvorschriften keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins (SZ 66/13).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen geht die Gründungsvereinbarung für den neuen Verein auf die Vorstandssitzung des E***** am 19. 5. 1998 zurück, in der die damaligen Vorstandsmitglieder des E***** übereinkamen, einen neuen Verein unter Zugrundelegung der Statuten des bestehenden E***** zu gründen. Einer eigenen Beschlussfassung über die Statuten bedurfte es somit nicht mehr; deren Text entsprach ja jenen des bestehenden Vereins und wurde für die Anzeige an die Vereinsbehörde folgerichtig nur mehr von einem der Gründer aus seinem Computer ausgedruckt, wo sie bereits (für den bestehenden Verein) gespeichert waren. In der Generalversammlung des neuen Vereins vom 7. 10. 1998 bestand sodann Einigung zwischen dem Beklagten als Präsident des bestehenden Vereins, dessen Kassier und dessen Schriftführer, im neuen Verein dieselben Funktionen zu bekleiden wie zuvor beim E*****. Einig waren sich diese drei Gründer auch darin, die Vereinssatzung dahin zu ändern, dass der Vereinsvorstand nur aus drei Personen (nämlich aus ihnen) bestehen solle, falls sich keine weiteren Personen zur Übernahme der Funktion eines Vorstandsmitglieds bereitfänden, welcher Fall schließlich auch eintrat. In diesem Sinne abgeänderte Statuten wurden letztlich auch der Vereinsbehörde angezeigt.
Dieser gesamte Vorgang ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen über das Entstehen eines Vereins als juristische Person als wirksame Konstituierung des neuen Vereins und seiner Organe zu beurteilen (die faktische Vereinstätigkeit war ja schon mit Beginn der Eishockeysaison im Herbst 1998 durch die Teilnahme an den einzelnen Spielen aufgenommen worden). Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Bestellung des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung (§ 10 Z 3 der Statuten ./1) offenbar nicht stattgefunden hat, fehlen doch alle Anhaltspunkte dafür (und wurde auch keine Prozessbehauptung dahin aufgestellt), dass der neue Verein im Zeitpunkt seiner Generalversammlung vom 7. 10. 1998 schon über mehr Mitglieder als die drei Gründungsmitglieder verfügt habe; letztere waren sich aber (als somit einzig stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung) über die Aufgabenverteilung im Vorstand einig.Dieser gesamte Vorgang ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen über das Entstehen eines Vereins als juristische Person als wirksame Konstituierung des neuen Vereins und seiner Organe zu beurteilen (die faktische Vereinstätigkeit war ja schon mit Beginn der Eishockeysaison im Herbst 1998 durch die Teilnahme an den einzelnen Spielen aufgenommen worden). Dem steht nicht entgegen, dass eine förmliche Bestellung des Vereinsvorstands durch die Generalversammlung (Paragraph 10, Ziffer 3, der Statuten ./1) offenbar nicht stattgefunden hat, fehlen doch alle Anhaltspunkte dafür (und wurde auch keine Prozessbehauptung dahin aufgestellt), dass der neue Verein im Zeitpunkt seiner Generalversammlung vom 7. 10. 1998 schon über mehr Mitglieder als die drei Gründungsmitglieder verfügt habe; letztere waren sich aber (als somit einzig stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung) über die Aufgabenverteilung im Vorstand einig.
Nichts zu gewinnen ist für die Klägerin auch aus der Tatsache, dass der Werbevertrag mit dem Verein zwar nach der Gründungsvereinbarung, aber noch vor der Konstituierung des Vereins abgeschlossen worden ist: Die nach der Gründungsvereinbarung, aber vor der Konstituierung von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsgemäßen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen nämlich mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf (SZ 66/102 mwN). Mit diesem Zeitpunkt endet daher die Haftung des Handelnden, weil ihr Sinn realisiert worden ist: Der Gläubiger erhält den von ihm gewünschten Schuldner (hier: den Verein), der "Garantiefall" ist nicht eingetreten (vgl zur ähnlichen Rechtslage bei der Vorgesellschaft zur GmbH: Koppensteiner, GmbHG2 § 2 Rz 42; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 1/561).Nichts zu gewinnen ist für die Klägerin auch aus der Tatsache, dass der Werbevertrag mit dem Verein zwar nach der Gründungsvereinbarung, aber noch vor der Konstituierung des Vereins abgeschlossen worden ist: Die nach der Gründungsvereinbarung, aber vor der Konstituierung von den Gründern namens des Vereins im Rahmen dessen satzungsgemäßen Zweckes begründeten Rechte und Pflichten gehen nämlich mit dem Entstehen auf den Verein über, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane bedarf (SZ 66/102 mwN). Mit diesem Zeitpunkt endet daher die Haftung des Handelnden, weil ihr Sinn realisiert worden ist: Der Gläubiger erhält den von ihm gewünschten Schuldner (hier: den Verein), der "Garantiefall" ist nicht eingetreten vergleiche zur ähnlichen Rechtslage bei der Vorgesellschaft zur GmbH: Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 2, Rz 42; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 1/561).
Ist somit der Verein als juristische Person wirksam entstanden, sind damit auch allen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin zur Vertragsanfechtung infolge Irrtums über die rechtliche Existenz des Vereins, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage mangels Existenz des Vertragspartners oder zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch aus ebendiesem Grund der Boden entzogen. Soweit sich die Revision in ihren Ausführungen zur Irrtumsanfechtung auf eine Zusage des Beklagten stützt, die Finanzierung der gesamten Saison 1998/99 sei gesichert, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach eine solche Erklärung niemals abgegeben worden ist. Auch kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - das Schweigen des Beklagten auf einen ihm übermittelten Vertragsentwurf, der in einem Punkt eine solche Garantie vorsah, nicht als Zustimmung in diesem Sinne gedeutet werden: Selbst unter der Annahme, dass der Beklagte Kaufmann wäre - wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen Geschäftsführer eines Autohauses und damit offenbar nur Organ einer juristischen Person, also kein Kaufmann (vgl Krejci, Grundriss des Handelsrechts 45) ist -, fiele der in Frage stehenden Werbevertrag nicht unter jene Geschäfte, die der Beklagte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 343 Abs 1 HGB) abgeschlossen hätte. Mangels Vorliegens eines Handelsgeschäfts kommt daher eine Anwendung der Bestimmung des § 362 Abs 1 HGB nicht in Betracht, die für bestimmte Kaufleute in besonderen Fällen eine Antwortpflicht vorschreibt. Im bürgerlichen Recht hingegen hat Schweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert, insbesondere kann es nicht als konkludente Zustimmung (§ 863 ABGB) zu einem Vertragsangebot gedeutet werden (Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 15 mwN).Ist somit der Verein als juristische Person wirksam entstanden, sind damit auch allen Überlegungen der Rechtsmittelwerberin zur Vertragsanfechtung infolge Irrtums über die rechtliche Existenz des Vereins, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage mangels Existenz des Vertragspartners oder zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch aus ebendiesem Grund der Boden entzogen. Soweit sich die Revision in ihren Ausführungen zur Irrtumsanfechtung auf eine Zusage des Beklagten stützt, die Finanzierung der gesamten Saison 1998/99 sei gesichert, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach eine solche Erklärung niemals abgegeben worden ist. Auch kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - das Schweigen des Beklagten auf einen ihm übermittelten Vertragsentwurf, der in einem Punkt eine solche Garantie vorsah, nicht als Zustimmung in diesem Sinne gedeutet werden: Selbst unter der Annahme, dass der Beklagte Kaufmann wäre - wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen, weil er nach den erstgerichtlichen Feststellungen Geschäftsführer eines Autohauses und damit offenbar nur Organ einer juristischen Person, also kein Kaufmann vergleiche Krejci, Grundriss des Handelsrechts 45) ist -, fiele der in Frage stehenden Werbevertrag nicht unter jene Geschäfte, die der Beklagte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) abgeschlossen hätte. Mangels Vorliegens eines Handelsgeschäfts kommt daher eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz eins, HGB nicht in Betracht, die für bestimmte Kaufleute in besonderen Fällen eine Antwortpflicht vorschreibt. Im bürgerlichen Recht hingegen hat Schweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert, insbesondere kann es nicht als konkludente Zustimmung (Paragraph 863, ABGB) zu einem Vertragsangebot gedeutet werden (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 15 mwN).
Die Ansicht der Klägerin, ihr stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche gem § 1435 ABGB gegenüber dem Beklagten zu, ist im Hinblick darauf verfehlt, dass ihre Anzahlung auf den vereinbarten Sponsorbetrag nicht dem Beklagten, sondern dem Verein zugeflossen ist. Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu (Koziol/Welser I10 426; EvBl 1991/169 mwN). Von der Klägerin vermisste Feststellungen zum Ausmaß der bis zur Einstellung des Spielbetriebs erzielten Werbewirksamkeit der Werbevereinbarung, also zur Höhe ihrer allfälligen Entreicherung, sind somit entbehrlich. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.Die Ansicht der Klägerin, ihr stünden bereicherungsrechtliche Ansprüche gem Paragraph 1435, ABGB gegenüber dem Beklagten zu, ist im Hinblick darauf verfehlt, dass ihre Anzahlung auf den vereinbarten Sponsorbetrag nicht dem Beklagten, sondern dem Verein zugeflossen ist. Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu (Koziol/Welser I10 426; EvBl 1991/169 mwN). Von der Klägerin vermisste Feststellungen zum Ausmaß der bis zur Einstellung des Spielbetriebs erzielten Werbewirksamkeit der Werbevereinbarung, also zur Höhe ihrer allfälligen Entreicherung, sind somit entbehrlich. Der Revision ist damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.