Rechtssatz RS0035288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035288
Geschäftszahl
7Ob30/65; 10Ob36/07b
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Wird ein Verein im Prozess durch seine Organe vertreten, so ist - wenn Zweifel an deren ordnungsmäßigen Bestellung aufkommen - diese Frage zu klären.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 30/65
Entscheidungstext OGH 25.02.1965 7 Ob 30/65
- 10 Ob 36/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
Vgl; Beisatz: Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist, ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035288
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19650225_OGH0002_0070OB00030_6500000_001