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Rechtssatz RS0035288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035288

Geschäftszahl

7Ob30/65; 10Ob36/07b

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Rechtssatz

Wird ein Verein im Prozess durch seine Organe vertreten, so ist - wenn Zweifel an deren ordnungsmäßigen Bestellung aufkommen - diese Frage zu klären.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/65
    Entscheidungstext OGH 25.02.1965 7 Ob 30/65
  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Vgl; Beisatz: Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist, ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035288

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19650225_OGH0002_0070OB00030_6500000_001