Rechtssatz RS0121262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121262
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.Paragraph 7, VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. Paragraph 7, VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 137/06p
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 137/06p
- 4 Ob 150/07y
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 150/07y
- 7 Ob 1/08k
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 1/08k
- 10 Ob 36/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
Vgl auch; Beisatz: Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen. (T1)
Beisatz: § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. (T2)
- 1 Ob 32/10b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
Beisatz: Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund § 405 ZPO nicht zulässig. (T3)
- 4 Ob 71/12p
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
Vgl; Beisatz: Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen ist. (T4)
- 4 Ob 109/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
- 6 Ob 15/17z
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 15/17z
Beisatz: § 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. (T5)
Beis wie T3
- 6 Ob 168/18a
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
Beis wie T5
- 4 Ob 22/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 22/23y
Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6)
- 8 Ob 82/22z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 82/22z
vgl
- 7 Ob 39/26z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 7 Ob 39/26z
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121262
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0010OB00137_06P0000_001