Die Revision der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.Die Revision der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - nicht zulässig.
Nach § 33 Abs 1 VerG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig das Vereinsgesetz 1951, BGBl 233/1951, außer Kraft getreten. Gemäß § 33 Abs 2 VerG 2002 sind (nur mehr) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vereinsgesetzes 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren noch nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall ist daher bereits das Vereinsgesetz 2002 anzuwenden.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VerG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig das Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt 233 aus 1951,, außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VerG 2002 sind (nur mehr) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vereinsgesetzes 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren noch nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall ist daher bereits das Vereinsgesetz 2002 anzuwenden.
Nach § 7 VerG 2002 sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn
dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten
gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben
gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung
gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss
betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt. Diese
Bestimmung normiert also, dass gesetz- oder auch statutenwidrige
Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung
wirksam seien, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes
oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des
Beschlusses (990 BlgNR 21. GP 27). § 7 VerG differenziert demgemäß
zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst
mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden
Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig
zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen")
Beschlüssen (Krejci/S. Bydlinski ua, Vereinsgesetz 2002 § 7 Rz 10
ff).
Es liegt auf der Hand, dass die Sperre der Klägerin unter Verletzung
von Satzungsbestimmungen, insbesondere der Bestimmung des § 21 Abs 2
erfolgte, wäre doch allein der Disziplinarsenat zur Verhängung einer
Sperre bzw zu Disziplinarmaßnahmen befugt gewesen. § 24a der Satzung
verstößt aber nicht nur gegen die Statuten, sondern widerspricht
zugleich den guten Sitten. Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist
nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung
gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss
auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten
staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist (SZ 69/23
mwN). Vor diesem Hintergrund verstößt die Einführung einer
„automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte
Dauer eintretenden Sperre eklatant gegen die Grundsätze des fair
trial nach Art 6 Abs 1 EMRK. Die verfahrensrechtlichen Grundrechte
der Klägerin sind insofern verletzt, als ihr weder der ihr
vorgeworfene Verstoß vor Verhängung der Sperre konkret mitgeteilt
noch ihr eine sachliche Gegendarstellung vor einer unabhängig
besetzten Streitschlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002
ermöglicht wurde (vgl SZ 69/289). Das rechtliche Gehör wurde nicht
einmal nach Veröffentlichung der Sperre gewährt, da eine
Rechtsmittelmöglichkeit statutarisch ausgeschlossen ist. Damit steht
die gegen die Klägerin verhängte „automatische" Sperre im Widerspruch
zu § 879 ABGB und führt dies zur Unwirksamkeit des § 24a der Satzung
als jener Bestimmung, auf die sich diese Maßnahme gründet. Dies
verhindert bereits die anfängliche Gültigkeit des entsprechenden
Beschlusses der Generalversammlung, sodass sich eine Anfechtung
mittels Rechtsgestaltungsklage erübrigt (Krejci/ S. Bydlinski ua, aaO
Rz 22). Da die Klägerin Sittenwidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht
hat, ist die Klage als Feststellungsklage iSd § 7 erster Satz VerG
2002 zu verstehen. Der Urteilsantrag, § 24a der Vereinsstatuten solle
„gemäß § 7 VerG 2002 als unwirksam aufgehoben" werden, ist nur als
Vergreifen im Ausdruck zu sehen. Das Berufungsgericht durfte daher
das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe
bestätigen, dass festgestellt werde, § 24a der Satzung sei unwirksam
(vgl Fucik in Fasching/Konecny² III § 405 Rz 17).
Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung ist
jedenfalls zu bejahen, ist doch die Klägerin durch den Beschluss in
ihrem subjektiven, dem Vereinsverhältnis entspringenden Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verletzt worden (EvBl 1966/265). Soweit die beklagte Partei die fehlende Mitgliedschaft und damit die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Nichtigkeit ins Treffen führt, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Während § 7 VerG 2002 klar aussagt, dass zur Anfechtung eines Beschlusses mittels Rechtsgestaltungsklage (nur) „die vom Beschluss betroffenen Vereinsmitglieder" berechtigt sind, bleibt durch § 7 VerG 2002 ungeregelt, wer berechtigt ist, sich - mittels Feststellungsklage - auf die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses zu berufen bzw diese geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski ua aaO, Rz 15). Die bisherige Rechtsprechung knüpft grundsätzlich gleichermaßen an die Vereinsmitgliedschaft an, dass also (jedenfalls) jedes Vereinsmitglied die gerichtliche Feststellung verlangen kann, ein Vereinsbeschluss bzw eine Vereinsmaßnahme sei infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam (RIS-Justiz RS0038953). Die Qualifikation der Rechtsstellung der Klägerin in Ansehung zur beklagten Partei, ob sie als „Vereinsmitglied" zu werten ist, hängt von der Auslegung der Vereinsstatuten ab. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen, die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (SZ 58/178; SZ 68/144; 1 Ob 273/00d; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beklagte Partei selbst die Mitglieder der ihr angehörenden Verbandskörperschaften unmittelbar ihrer Disziplinarordnung unterwarf (§ 21 Abs 1 Z 2 ihrer Statuten) und über die Klägerin - als ein solches Mitglied - eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, ist es unumgänglich, dass dieser auch das Recht auf Feststellung der Nichtigkeit des dieser Maßnahme zu Grunde liegenden Vereinsbeschlusses eingeräumt wird. Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage des § 24a der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses bzw der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen (vgl 6 Ob 178/99s).Während Paragraph 7, VerG 2002 klar aussagt, dass zur Anfechtung eines Beschlusses mittels Rechtsgestaltungsklage (nur) „die vom Beschluss betroffenen Vereinsmitglieder" berechtigt sind, bleibt durch Paragraph 7, VerG 2002 ungeregelt, wer berechtigt ist, sich - mittels Feststellungsklage - auf die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses zu berufen bzw diese geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski ua aaO, Rz 15). Die bisherige Rechtsprechung knüpft grundsätzlich gleichermaßen an die Vereinsmitgliedschaft an, dass also (jedenfalls) jedes Vereinsmitglied die gerichtliche Feststellung verlangen kann, ein Vereinsbeschluss bzw eine Vereinsmaßnahme sei infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam (RIS-Justiz RS0038953). Die Qualifikation der Rechtsstellung der Klägerin in Ansehung zur beklagten Partei, ob sie als „Vereinsmitglied" zu werten ist, hängt von der Auslegung der Vereinsstatuten ab. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen, die Auslegung hat sich am Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (SZ 58/178; SZ 68/144; 1 Ob 273/00d; RIS-Justiz RS0008813; RS0008816). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beklagte Partei selbst die Mitglieder der ihr angehörenden Verbandskörperschaften unmittelbar ihrer Disziplinarordnung unterwarf (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ihrer Statuten) und über die Klägerin - als ein solches Mitglied - eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, ist es unumgänglich, dass dieser auch das Recht auf Feststellung der Nichtigkeit des dieser Maßnahme zu Grunde liegenden Vereinsbeschlusses eingeräumt wird. Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage des Paragraph 24 a, der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses bzw der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen vergleiche 6 Ob 178/99s).
Auf die Frage, ob die Klägerin zur Erhebung einer Rechtsgestaltungsklage nach § 7 2. Satz VerG 2002 legitimiert gewesen, sie also als ein von „einem Vereinsbeschluss betroffenes Vereinsmitglied" iSd § 7 zweiter Satz VerG 2002 anzusehen wäre, muss nicht eingegangen werden.Auf die Frage, ob die Klägerin zur Erhebung einer Rechtsgestaltungsklage nach Paragraph 7, 2. Satz VerG 2002 legitimiert gewesen, sie also als ein von „einem Vereinsbeschluss betroffenes Vereinsmitglied" iSd Paragraph 7, zweiter Satz VerG 2002 anzusehen wäre, muss nicht eingegangen werden.
Da der Auslegung von Vereinsstatuten grundsätzlich keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (7 Ob 269/03i) und auch sonst keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO).Da der Auslegung von Vereinsstatuten grundsätzlich keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (7 Ob 269/03i) und auch sonst keine Rechtsfragen von der nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zu lösen sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).