Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruchs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird insbesondere auch dadurch nicht begründet, dass sich die Lösung eines konkret zur Beurteilung anstehenden Falles „nicht unmittelbar" aus bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt, ansonsten stets bei nicht völlig gleichgelagerten (und damit bereits entschiedenen) Sachverhalten die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich wäre (vgl 2 Ob 164/03m; RIS-Justiz RS0117958).Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruchs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine solche wird insbesondere auch dadurch nicht begründet, dass sich die Lösung eines konkret zur Beurteilung anstehenden Falles „nicht unmittelbar" aus bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt, ansonsten stets bei nicht völlig gleichgelagerten (und damit bereits entschiedenen) Sachverhalten die Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich wäre vergleiche 2 Ob 164/03m; RIS-Justiz RS0117958).
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer Revision auf die Wiedergabe der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO ist dabei auch eine weitergehende Wiedergabe der Entscheidungsgründe beider Vorinstanzen entbehrlich. Auf die in der Revision (schwerpunktmäßig) aufgeworfene Frage, ob insbesondere August L***** bei der Generalversammlung vom 30. 7. 2002 (neben weiteren Personen) überhaupt Mitglied des Vereins war und ob er bei dieser Generalversammlung in der Folge ordnungsgemäß zum (nunmehr auch als Vertreter des Klägers auftretenden) Obmann bestellt wurde, kommt es schon deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nicht an, weil jedenfalls (und unstrittig) die Jahresfrist für die Klagseinbringung gemäß § 7 VerG nicht eingehalten wurde. Diese Bestimmung normiert, dass (angeblich oder auch wirklich) gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung „gültig bleiben", also wirksam sind (wobei jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied zur Anfechtung berechtigt ist), es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses; § 7 VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst „gültig" sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen (RIS-Justiz RS0121262; 1 Ob 137/06p; 4 Ob 150/07y; 7 Ob 139/07b; Krejci ua, Vereinsgesetz 2002 - Kommentar [2002] § 7 Rz 11 und 29; Fessler/Keller, VerG - Kommentar [2004] zu § 7 unter Hinweis und Abdruck der Regierungsvorlage); von letzterem Fall geht der Revisionswerber selbst nicht aus. Wenn aber nach Ablauf der Jahresfrist eine Heilung eines möglicherweise unrichtigerweise zustande gekommenen Bestellungsbeschluss eintrat, so kann die Frage der Wirksamkeit eines vorangegangenen Vereinsausschlusses des August L***** nicht mehr neu aufgerollt werden. Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wird in diesem Zusammenhang auch unzulässigerweise versucht, die Feststellungen und damit die in dritter Instanz nicht mehr revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0117019; RS0043240). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich bei Zurückweisung einer Revision auf die Wiedergabe der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO ist dabei auch eine weitergehende Wiedergabe der Entscheidungsgründe beider Vorinstanzen entbehrlich. Auf die in der Revision (schwerpunktmäßig) aufgeworfene Frage, ob insbesondere August L***** bei der Generalversammlung vom 30. 7. 2002 (neben weiteren Personen) überhaupt Mitglied des Vereins war und ob er bei dieser Generalversammlung in der Folge ordnungsgemäß zum (nunmehr auch als Vertreter des Klägers auftretenden) Obmann bestellt wurde, kommt es schon deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nicht an, weil jedenfalls (und unstrittig) die Jahresfrist für die Klagseinbringung gemäß Paragraph 7, VerG nicht eingehalten wurde. Diese Bestimmung normiert, dass (angeblich oder auch wirklich) gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung „gültig bleiben", also wirksam sind (wobei jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied zur Anfechtung berechtigt ist), es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses; Paragraph 7, VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst „gültig" sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen (RIS-Justiz RS0121262; 1 Ob 137/06p; 4 Ob 150/07y; 7 Ob 139/07b; Krejci ua, Vereinsgesetz 2002 - Kommentar [2002] Paragraph 7, Rz 11 und 29; Fessler/Keller, VerG - Kommentar [2004] zu Paragraph 7, unter Hinweis und Abdruck der Regierungsvorlage); von letzterem Fall geht der Revisionswerber selbst nicht aus. Wenn aber nach Ablauf der Jahresfrist eine Heilung eines möglicherweise unrichtigerweise zustande gekommenen Bestellungsbeschluss eintrat, so kann die Frage der Wirksamkeit eines vorangegangenen Vereinsausschlusses des August L***** nicht mehr neu aufgerollt werden. Unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wird in diesem Zusammenhang auch unzulässigerweise versucht, die Feststellungen und damit die in dritter Instanz nicht mehr revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0117019; RS0043240). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Dass der Beklagte das nunmehr zurückgeforderte Geld nur für „Fixkosten" ausgegeben habe, wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass sich dies nicht einmal aus seinem eigenen (insoweit unter Hinweis auf die einzelnen Aktenstellen als widersprüchlich bezeichneten) Vorbringen ergibt. Wie aber das Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Frage, ob sich das nach der Entscheidung 6 Ob 219/04f im Vorprozess einberufene Schiedsgericht ausreichend mit dem klagegenständlichen Sparbuch befasst hat („ausgetragen"), stellt als Frage des Einzelfalls (und letztlich auch der nicht revisiblen Beweiswürdigung: vgl S 10 des Berufungsurteils unter Hinweis auf das Tonbandprotokoll) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, zumal das Schiedsverfahren ja nach dem zitierten Spruch des Obersten Gerichtshofs einberufen wurde und nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Sparbuch jedenfalls auch Thema dieser Schlichtungsinstanz war.Dass der Beklagte das nunmehr zurückgeforderte Geld nur für „Fixkosten" ausgegeben habe, wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass sich dies nicht einmal aus seinem eigenen (insoweit unter Hinweis auf die einzelnen Aktenstellen als widersprüchlich bezeichneten) Vorbringen ergibt. Wie aber das Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Frage, ob sich das nach der Entscheidung 6 Ob 219/04f im Vorprozess einberufene Schiedsgericht ausreichend mit dem klagegenständlichen Sparbuch befasst hat („ausgetragen"), stellt als Frage des Einzelfalls (und letztlich auch der nicht revisiblen Beweiswürdigung: vergleiche S 10 des Berufungsurteils unter Hinweis auf das Tonbandprotokoll) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, zumal das Schiedsverfahren ja nach dem zitierten Spruch des Obersten Gerichtshofs einberufen wurde und nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Sparbuch jedenfalls auch Thema dieser Schlichtungsinstanz war.
Die Höhe des „eingeschränkten" Klagebegehrens samt daraus resultierendem Zuspruch (einschließlich der Zinsen) durch die Vorinstanzen bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Der nicht mehr revisionsgegenständliche Zwischenantrag auf Feststellung hat bei der Streitwertbemessung allerdings keine Berücksichtigung zu finden; Bemessungsgrundlage ist vielmehr ausschließlich das Zahlungsbegehren in Höhe von 13.406,98 EUR, sodass sich die Verdienstsumme auf 451,40 EUR (statt 591 EUR) reduziert. Demgemäß vermindern sich auch die weiteren Ansätze für Einheitssatz und Umsatzsteuer entsprechend.Die Höhe des „eingeschränkten" Klagebegehrens samt daraus resultierendem Zuspruch (einschließlich der Zinsen) durch die Vorinstanzen bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Der nicht mehr revisionsgegenständliche Zwischenantrag auf Feststellung hat bei der Streitwertbemessung allerdings keine Berücksichtigung zu finden; Bemessungsgrundlage ist vielmehr ausschließlich das Zahlungsbegehren in Höhe von 13.406,98 EUR, sodass sich die Verdienstsumme auf 451,40 EUR (statt 591 EUR) reduziert. Demgemäß vermindern sich auch die weiteren Ansätze für Einheitssatz und Umsatzsteuer entsprechend.