Entscheidungsgründe:
Der beklagte Verein wurde am 15. 9. 1981 gegründet. Der Kläger war Gründungsmitglied und von 1981 bis 1993 Obmann. In der Mitgliederversammlung vom 26. 1. 2002 wurde er zum Kassier bestellt.
Die Statuten des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 1 Name und Sitz des Vereines
§ 1.1 Der Verein führt den Namen „S*****", er hat seinen Sitz in ***** N***** und dient der Organisation der Instandhaltung, Wartung und Betreuung der Bootskanäle Nord und Süd.Paragraph eins Punkt eins, Der Verein führt den Namen „S*****", er hat seinen Sitz in ***** N***** und dient der Organisation der Instandhaltung, Wartung und Betreuung der Bootskanäle Nord und Süd.
....
§ 6 Rechte und Pflichten der MitgliederParagraph 6, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und haben das aktive und passive Wahlrecht.Paragraph 6 Punkt eins, Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und haben das aktive und passive Wahlrecht.
...
§ 8 Organe des VereinesParagraph 8, Organe des Vereines
Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch:
§ 8.1 den Vorstand,Paragraph 8 Punkt eins, den Vorstand,
§ 8.2 die Hauptversammlung.Paragraph 8 Punkt 2, die Hauptversammlung.
§ 9 Der VorstandParagraph 9, Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern mit den Funktionen Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier und Schriftführer, wobei die jeweiligen Funktionäre die Vertretung für eine andere Funktion übernehmen können. Doppelfunktionen sowie die Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes sind zulässig. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzer) ist mit oder ohne Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereiches zulässig, ebenso kann der Vorstand im Bedarfsfalle weitere Mitglieder zu denselben kooptieren. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Kooptierungen können ebenfalls nur mit Wirksamkeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
...
§ 10 Obliegenheiten des VorstandesParagraph 10, Obliegenheiten des Vorstandes
§ 10.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:Paragraph 10 Punkt eins, Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
...
§ 10.4 Die Erledigung alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt mit.Paragraph 10 Punkt 4, Die Erledigung alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt mit.
...
§ 15 VersammlungenParagraph 15, Versammlungen
§ 15.1 Die HauptversammlungParagraph 15 Punkt eins, Die Hauptversammlung
§ 15.1.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt und ist vom Obmann mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.Paragraph 15 Punkt eins Punkt eins, Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt und ist vom Obmann mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.
...
§ 15.1.3 Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung sind bis spätestens 31. 1. im Jahre dieser Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.Paragraph 15 Punkt eins Punkt 3, Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung sind bis spätestens 31. 1. im Jahre dieser Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
...
§ 15.2 Der Hauptversammlung ist vorbehalten:Paragraph 15 Punkt 2, Der Hauptversammlung ist vorbehalten:
...
§ 15.2.3 Beschlüsse über Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder,Paragraph 15 Punkt 2 Punkt 3, Beschlüsse über Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder,
§ 15.2.4 die Wahl des Vorstandes auf drei Jahre,Paragraph 15 Punkt 2 Punkt 4, die Wahl des Vorstandes auf drei Jahre,
...
§ 15.3 Die außerordentliche HauptversammlungParagraph 15 Punkt 3, Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
§ 15.4 MitgliederversammlungenParagraph 15 Punkt 4, Mitgliederversammlungen
Diese werden vom Obmann nach Bedarf einberufen und dienen vor allem der Information der Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes sowie der Erörterung aktueller Fragen.
§ 16 SchiedsgerichtParagraph 16, Schiedsgericht
§ 16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen.Paragraph 16 Punkt eins, Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen.
§ 16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Paragraph 16 Punkt 2, Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.Paragraph 16 Punkt 3, Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
..."
Nachdem es zwischen dem Kläger und dem damaligen Obmann des Beklagten Helge F. M***** zu Meinungsverschiedenheiten über die Finanzgebarung des Klägers gekommen war, berief M***** für den 11. 1. 2004 eine Vorstandssitzung ein, zu der der Kläger nicht geladen wurde. In dieser Vorstandssitzung beantragten die anwesenden Vorstandsmitglieder, den Kläger als Kassier des Beklagten (und noch eines anderen Vereines) seiner Funktion zu entbinden und bis zur Neuwahl eines Kassiers Claudia G***** mit der Verwaltung des Vereinsvermögens interimistisch zu betrauen. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Für den 26. 1. 2004 wurde sodann eine neuerliche Vorstandssitzung einberufen, zu der auch der Kläger geladen wurde und bei der er auch anwesend war. In dieser Sitzung wurde der Antrag, Claudia G***** in den Vorstand des Beklagten zu kooptieren, mit Stimmenmehrheit (der Kläger enthielt sich der Stimme) angenommen. Der Antrag, den Kläger als Kassier seiner Funktion zu entbinden und ab sofort mit den anstehenden Aufgaben Claudia G***** zu betrauen, wurde mit Stimmenmehrheit (gegen die Stimme des Klägers; alle anderen sieben anwesenden Vorstandsmitglieder stimmten dem Antrag zu) angenommen.
Am 30. 11. 2004 richtete der Kläger ein mit „Anrufung des Schiedsgerichtes" übertiteltes Schreiben folgenden wesentlichen Inhalts an den Beklagten:
„Sehr geehrter Herr Obmann,
ich rufe das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht in folgender Angelegenheit an: Am 26. 1. 2004 fand endlich eine von mir schon lange geforderte, aber vom Obmann bis dato nicht angesetzte Vorstandssitzung statt ... Aber .... alle anwesenden und nicht anwesenden Vorstandsmitglieder haben bereits am 11. 1. 2004, also zwei Wochen vorher, ein Papier unterzeichnet, dass sie meine Mitwirkung im Vorstand nicht wünschen. Begründet wurde dieses Papier und die Ablehnung meiner Vorschläge mit Hilfe von Unterstellungen und Unwahrheiten. Diese Unterstellungen und Unwahrheiten möchte ich schiedsgerichtlich feststellen und klären lassen, sowie auch die perfide Vorgangsweise am 26. 1. 2004. Bitte um Termin- und Verfahrensvorschläge, von welchen ich meine endgültige Zustimmung zu diesem Verfahren abhängig mache.
Bezüglich des nichtigen Beschlusses erwarten Sie bitte ein Gerichtsverfahren, denn Laien traue ich nicht zu, Ihre Argumente in dieser Sache richtig zu würdigen."
Dieses Schreiben übermittelte der Kläger dem Beklagten als E-Mail-Nachricht, wobei er anführte, der Beklagte habe „noch bis morgen 12.00 Uhr eine letzte Frist, den sogenannten Beschluss vom 11. bzw 26. 1. 2004 als nichtig zu erklären und alle diesbezüglichen falschen Mitteilungen (zB an die Gemeinde) zu widerrufen, andernfalls er ein Gericht darum bitten müsste."
Am 11. 12. 2004 fand abermals eine Vorstandssitzung statt, in der der Antrag, dem Kläger die Einberufung eines Schiedsgerichtes zu ermöglichen, auf Grund „der in seinem Antrag aufgestellten ehrenrührigen Behauptungen" abgelehnt wurde; außerdem wurde beschlossen, den Kläger „einzuladen", seine Schiedsgerichtsanrufung neu zu formulieren und dem Vorstand bis zum 15. 1. 2005 vorzulegen. Das Protokoll über diese Vorstandssitzung wurde dem Kläger am 12. 12. 2004 übermittelt.
In weiterer Folge wurde für den 29. 1. 2005 eine Versammlung einberufen, zu der alle Mitglieder des Beklagten eingeladen wurden. Die mit „Einladung zur Mitgliederversammlung" übertitelte Einladung enthält eine Reihe von Tagesordnungspunkten, darunter „Genehmigung des Rechenschaftsberichtes per 31. 12. 2003", „Neubestellung des Kassiers", „Statutenergänzung" und „Neuwahl des Vorstandes des S*****vereines N*****". Zu Beginn der Verhandlung verwies der Vorstand auf die in der Einladung irrtümlich erfolgte Bezeichnung als Mitgliederversammlung und beantragte die Genehmigung der inzwischen schriftlich erfolgten Korrektur in „ordentliche Hauptversammlung". Dieser Antrag wurde mit 34 Zustimmungen und 3 Ablehnungen (darunter der Kläger), sohin mit Stimmenmehrheit angenommen. In weiterer Folge wurde der Antrag des Vorstandes, die Hauptversammlung möge die Entscheidung genehmigen, den Kläger als Kassier abzuberufen und Claudia G***** ab 26. 1. 2004 mit der Führung der Kassen des Beklagten zu beauftragen, ebenfalls mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Kläger begehrte mit der am 17. 12. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Feststellung, dass der Beschluss vom 11. bzw 26. 1. 2004, womit er als Kassier abberufen worden sei, nichtig sei und er nach wie vor Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten sei. Weiters beantragte er, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihn beim Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft N***** als Vorstandsmitglied und Kassier wieder anzumelden. Eventualiter wurde die Feststellung begehrt, dass der Kläger ungeachtet des Beschlusses vom 11. bzw 26. 1. 2004 weiter bis zum 29. 1. 2005 Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten gewesen sei und dessen Verpflichtung, den Umstand, dass er bis 29. 1. 2005 Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten gewesen sei, dem Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft N***** bekanntzugeben. In einem zweiten Eventualbegehren wurde das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt. Hiezu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, der Beschluss vom 11. bzw 26. 1. 2004 sei nichtig, weil eine Absetzung eines Vorstandsmitgliedes durch die anderen Vorstandsmitglieder in den Statuten nicht vorgesehen sei. Der Beschluss vom 29. 1. 2005 sei im Hinblick darauf, dass die Versammlung als bloße Mitgliederversammlung einberufen worden sei, ebenfalls nichtig. Die Reaktion des Beklagten auf seinen Antrag, das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen, habe von ihm nur als Ablehnung seines Anliegens, die Sache im Weg der Schlichtungsinstanz zu bereinigen, verstanden werden können. Mit Rücksicht darauf, dass der Rechtsweg gemäß § 7 VerG mit einem Jahr befristet sei, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, mit der Klagserhebung länger zuzuwarten. § 8 Abs 1 VerG stehe der Klagsführung nicht entgegen. Das gemäß § 16 der Statuten eingerichtete Schiedsgericht des Beklagten sei zur Beurteilung und Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht geeignet, weil sich dabei „keineswegs diejenigen Streitteile gegenüber stünden, von denen § 16.2 der zitierten Satzung ausgehe". Es liege eine „eklatante Interessenkollision" und somit eine Befangenheit dreier Vorstandsmitglieder vor, weshalb die von § 16 der Vereinsstatuten vorgesehene Schlichtungsinstanz für den vorliegenden Fall „vollkommen ungeeignet" gewesen wäre. Es bestehe ein Anwendungskonflikt zwischen den §§ 8 und 7 VerG. Während § 7 VerG dem betroffenen Vereinsmitglied eine eigenständige Klagsmöglichkeit eröffne, die mit einem Jahr ab Beschlussfassung befristet sei, sehe § 8 VerG vor, dass der ordentliche Rechtsweg erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung zu beschreiten sei. Dies würde bei kombinierter Anwendung der beiden Gesetzesstellen im Ergebnis eine von § 7 VerG nicht vorgesehene weitere Befristung der klagsweisen Bekämpfung von Beschlüssen von Vereinsorganen dergestalt bedeuten, dass das im § 7 VerG vorgesehene Recht davon abhinge, dass bereits im ersten Halbjahr nach der betreffenden Beschlussfassung eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung zu erfolgen hätte, weil nur damit die Chance gewahrt bliebe, dass nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 8 Abs 1 VerG die Klage noch innerhalb der in § 7 VerG normierten Jahresfrist erhoben werden könnte. Eine zusätzliche Fristsetzung sei dem § 7 VerG aber weder zu entnehmen noch dürfe eine solche im Weg des § 8 VerG interpretationsweise geschaffen werden. Dies widerspräche dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Daraus ergebe sich, dass § 8 VerG auf Streitigkeiten betreffend die Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen von Vereinsorganen, in denen der Verein selbst Partei sei, nicht anzuwenden sei. Der Vorstand des Beklagten sei zur Enthebung auch nicht zuständig gewesen. Es sei vielmehr Sache der Hauptversammlung, den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Eine Mitgliederversammlung könne einer ordentlichen Hauptversammlung nicht gleichgesetzt werden. Am 29. 1. 2005 habe nur eine Mitgliederversammlung stattgefunden. Die von dieser gefassten Beschlüsse seien als Nichtakte zu qualifizieren, die von vornherein keinerlei Wirksamkeit hätten entfalten können.Der Kläger begehrte mit der am 17. 12. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Feststellung, dass der Beschluss vom 11. bzw 26. 1. 2004, womit er als Kassier abberufen worden sei, nichtig sei und er nach wie vor Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten sei. Weiters beantragte er, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihn beim Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft N***** als Vorstandsmitglied und Kassier wieder anzumelden. Eventualiter wurde die Feststellung begehrt, dass der Kläger ungeachtet des Beschlusses vom 11. bzw 26. 1. 2004 weiter bis zum 29. 1. 2005 Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten gewesen sei und dessen Verpflichtung, den Umstand, dass er bis 29. 1. 2005 Vorstandsmitglied und Kassier des Beklagten gewesen sei, dem Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft N***** bekanntzugeben. In einem zweiten Eventualbegehren wurde das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt. Hiezu brachte der Kläger im Wesentlichen vor, der Beschluss vom 11. bzw 26. 1. 2004 sei nichtig, weil eine Absetzung eines Vorstandsmitgliedes durch die anderen Vorstandsmitglieder in den Statuten nicht vorgesehen sei. Der Beschluss vom 29. 1. 2005 sei im Hinblick darauf, dass die Versammlung als bloße Mitgliederversammlung einberufen worden sei, ebenfalls nichtig. Die Reaktion des Beklagten auf seinen Antrag, das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen, habe von ihm nur als Ablehnung seines Anliegens, die Sache im Weg der Schlichtungsinstanz zu bereinigen, verstanden werden können. Mit Rücksicht darauf, dass der Rechtsweg gemäß Paragraph 7, VerG mit einem Jahr befristet sei, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, mit der Klagserhebung länger zuzuwarten. Paragraph 8, Absatz eins, VerG stehe der Klagsführung nicht entgegen. Das gemäß Paragraph 16, der Statuten eingerichtete Schiedsgericht des Beklagten sei zur Beurteilung und Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht geeignet, weil sich dabei „keineswegs diejenigen Streitteile gegenüber stünden, von denen Paragraph 16 Punkt 2, der zitierten Satzung ausgehe". Es liege eine „eklatante Interessenkollision" und somit eine Befangenheit dreier Vorstandsmitglieder vor, weshalb die von Paragraph 16, der Vereinsstatuten vorgesehene Schlichtungsinstanz für den vorliegenden Fall „vollkommen ungeeignet" gewesen wäre. Es bestehe ein Anwendungskonflikt zwischen den Paragraphen 8 und 7 VerG. Während Paragraph 7, VerG dem betroffenen Vereinsmitglied eine eigenständige Klagsmöglichkeit eröffne, die mit einem Jahr ab Beschlussfassung befristet sei, sehe Paragraph 8, VerG vor, dass der ordentliche Rechtsweg erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung zu beschreiten sei. Dies würde bei kombinierter Anwendung der beiden Gesetzesstellen im Ergebnis eine von Paragraph 7, VerG nicht vorgesehene weitere Befristung der klagsweisen Bekämpfung von Beschlüssen von Vereinsorganen dergestalt bedeuten, dass das im Paragraph 7, VerG vorgesehene Recht davon abhinge, dass bereits im ersten Halbjahr nach der betreffenden Beschlussfassung eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung zu erfolgen hätte, weil nur damit die Chance gewahrt bliebe, dass nach Ablauf der 6-Monats-Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG die Klage noch innerhalb der in Paragraph 7, VerG normierten Jahresfrist erhoben werden könnte. Eine zusätzliche Fristsetzung sei dem Paragraph 7, VerG aber weder zu entnehmen noch dürfe eine solche im Weg des Paragraph 8, VerG interpretationsweise geschaffen werden. Dies widerspräche dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Daraus ergebe sich, dass Paragraph 8, VerG auf Streitigkeiten betreffend die Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen von Vereinsorganen, in denen der Verein selbst Partei sei, nicht anzuwenden sei. Der Vorstand des Beklagten sei zur Enthebung auch nicht zuständig gewesen. Es sei vielmehr Sache der Hauptversammlung, den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Eine Mitgliederversammlung könne einer ordentlichen Hauptversammlung nicht gleichgesetzt werden. Am 29. 1. 2005 habe nur eine Mitgliederversammlung stattgefunden. Die von dieser gefassten Beschlüsse seien als Nichtakte zu qualifizieren, die von vornherein keinerlei Wirksamkeit hätten entfalten können.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da der Kläger vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes keinen Versuch unternommen habe, die in den Statuten vorgesehene Schlichtungseinrichtung anzurufen, sei diese Unterlassung als Verzicht auf die Überprüfung durch das ordentliche Gericht zu werten. Die Zuständigkeit des Vorstandes zur Enthebung des Kassiers ergebe sich aus § 10.4 der Satzung, da die Entscheidung hierüber nicht ausdrücklich der Hauptsammlung vorbehalten sei. Die Enthebung des Klägers als Kassier durch Vorstandsbeschluss sei daher rechtens. In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. 1. 2005 sei die Abberufung des Klägers schließlich durch Mehrheitsbeschluss ausdrücklich nachträglich genehmigt worden. Später brachte der Beklagte noch vor, der Kläger habe zu Weihnachten 2003 seine Funktion als Vorstandsmitglied und Kassier zurückgelegt und alle Unterlagen, die zur Kassaführung und zur Entfaltung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied erforderlich gewesen seien, an den damaligen Obmann herausgegeben. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Tätigkeit mehr entfaltet und auch keine Funktion mehr ausgeübt. Erst im November 2004 habe der Kläger überraschend und im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen. Die Versäumung der Frist des § 8 VerG müsse zur Abweisung der Klage führen, da die nicht fristgerechte Anrufung der Schiedsinstanz zur Rechtswegunzulässigkeit führe, was allerdings nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes als materiell-rechtliche Einwendung zu gelten habe und daher zur Klagsabweisung führe.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Da der Kläger vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes keinen Versuch unternommen habe, die in den Statuten vorgesehene Schlichtungseinrichtung anzurufen, sei diese Unterlassung als Verzicht auf die Überprüfung durch das ordentliche Gericht zu werten. Die Zuständigkeit des Vorstandes zur Enthebung des Kassiers ergebe sich aus Paragraph 10 Punkt 4, der Satzung, da die Entscheidung hierüber nicht ausdrücklich der Hauptsammlung vorbehalten sei. Die Enthebung des Klägers als Kassier durch Vorstandsbeschluss sei daher rechtens. In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. 1. 2005 sei die Abberufung des Klägers schließlich durch Mehrheitsbeschluss ausdrücklich nachträglich genehmigt worden. Später brachte der Beklagte noch vor, der Kläger habe zu Weihnachten 2003 seine Funktion als Vorstandsmitglied und Kassier zurückgelegt und alle Unterlagen, die zur Kassaführung und zur Entfaltung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied erforderlich gewesen seien, an den damaligen Obmann herausgegeben. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Tätigkeit mehr entfaltet und auch keine Funktion mehr ausgeübt. Erst im November 2004 habe der Kläger überraschend und im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen. Die Versäumung der Frist des Paragraph 8, VerG müsse zur Abweisung der Klage führen, da die nicht fristgerechte Anrufung der Schiedsinstanz zur Rechtswegunzulässigkeit führe, was allerdings nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes als materiell-rechtliche Einwendung zu gelten habe und daher zur Klagsabweisung führe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf dazu die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stellte es weiters ausdrücklich fest, dass der Kläger, was den Prozessgegenstand des Verfahrens anbelange, ausdrücklich erklärt habe, nicht das Schiedsgericht anrufen zu wollen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dem § 8 Abs 1 VerG sei zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen müsse. Die Streitschlichtungsstelle sei sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten berufen. Auch bei privatrechtlichen Ansprüchen zwischen Verein und Vereinsmitglied müsse zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte zumindest der Versuch unternommen werden, die Schlichtungseinrichtung anzurufen. Im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichtes führe die materiell-rechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage. Die Statuten des Beklagten sähen ohne jegliche Einschränkung vor, dass in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das Schiedsgericht anzurufen sei. Dies könne nur in dem vom Gesetzgeber gedachten Sinn einer umfassenden Zuständigkeit verstanden werden, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gelte, sofern diese mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stünden. Gemäß § 8 Abs 1 VerG stehe - sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet sei - für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Schon deshalb sei die Einbringung der Klage unzulässig gewesen, zumal zwischen der Anrufung des Schiedsgerichtes am 30. 11. 2004 und der Einbringung der Klage am 17. 12. 2004 weniger als sechs Monate vergangen seien. Was den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelange, habe der Kläger aber ohnehin ausdrücklich erklärt, nicht das Schiedsgericht anrufen zu wollen. Im Hinblick auf die mangelnde Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes vor Klagseinbringung bestehe der Klagsanspruch - ohne dass eine inhaltliche Prüfung vorgenommen werden müsste - nicht zu Recht.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dem Paragraph 8, Absatz eins, VerG sei zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen müsse. Die Streitschlichtungsstelle sei sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten berufen. Auch bei privatrechtlichen Ansprüchen zwischen Verein und Vereinsmitglied müsse zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte zumindest der Versuch unternommen werden, die Schlichtungseinrichtung anzurufen. Im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichtes führe die materiell-rechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage. Die Statuten des Beklagten sähen ohne jegliche Einschränkung vor, dass in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das Schiedsgericht anzurufen sei. Dies könne nur in dem vom Gesetzgeber gedachten Sinn einer umfassenden Zuständigkeit verstanden werden, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gelte, sofern diese mit dem Vereinsverhältnis in Zusammenhang stünden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VerG stehe - sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet sei - für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Schon deshalb sei die Einbringung der Klage unzulässig gewesen, zumal zwischen der Anrufung des Schiedsgerichtes am 30. 11. 2004 und der Einbringung der Klage am 17. 12. 2004 weniger als sechs Monate vergangen seien. Was den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelange, habe der Kläger aber ohnehin ausdrücklich erklärt, nicht das Schiedsgericht anrufen zu wollen. Im Hinblick auf die mangelnde Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes vor Klagseinbringung bestehe der Klagsanspruch - ohne dass eine inhaltliche Prüfung vorgenommen werden müsste - nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es führte im Wesentlichen aus, das ergänzende Vorbringen des Beklagten sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Geständnis der Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts aufzufassen. Es stehe vielmehr fest, dass der Kläger ausdrücklich erklärt habe, hinsichtlich „der prozessgegenständlichen Punkte" (die behauptete Nichtigkeit des Beschlusses vom 11./26. 1. 2004) das Schiedsgericht nicht anrufen zu wollen. Ausgehend von diesem Umstand sei die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Klage sei mangels Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes abzuweisen, nicht zu beanstanden:
§ 8 VerG gelte auch für die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen im Sinn des § 7 VerG. Wie Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer in ihrem Kommentar zum VerG 2002 (Rz 21 zu § 7) ausführten, bestehe auch in den Fällen des § 7 VerG die Pflicht, die Schlichtungseinrichtung anzurufen. Auch nach den Gesetzesmaterialien zu § 7 VerG könne abhängig vom Gegenstand eines Beschlusses und von seiner vereinsinternen Revidierbarkeit die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen sein. Gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VerG hätten die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Nach den Gesetzesmaterialien zum VerG diene die im § 8 vorgesehene Streitschlichtungseinrichtung der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN". Nach herrschender Rechtsprechung umfasse der Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stünden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten sei nicht zulässig. Sähen die Statuten eines Vereines - so wie hier - ohnehin vor, dass das Schiedsgericht „in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten" entscheiden solle, könne einer solchen Bestimmung im Weg der Auslegung kein anderer als der vom Gesetzgeber beigemessene Sinn unterstellt werden. Daher sei die Auffassung des Klägers, das in den Statuten des Beklagten vorgesehene Schiedsgericht sei für die Schlichtung eines Streitfalles wie den vorliegenden „gar nicht geeignet", nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die in den Statuten des Beklagten vorgesehene Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung nicht gegen § 8 Abs 2 VerG wird auch nicht gegen die Grundsätze des fair trial des Art 6 EMRK. Dem Kläger sei die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung vor Einbringung seiner Klage daher zumutbar gewesen. Da er das Schiedsgericht nicht angerufen habe und dieser Umstand vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren als materiell-rechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit geltend gemacht worden sei, sei die Klage vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.Paragraph 8, VerG gelte auch für die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen im Sinn des Paragraph 7, VerG. Wie Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer in ihrem Kommentar zum VerG 2002 (Rz 21 zu Paragraph 7,) ausführten, bestehe auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG die Pflicht, die Schlichtungseinrichtung anzurufen. Auch nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 7, VerG könne abhängig vom Gegenstand eines Beschlusses und von seiner vereinsinternen Revidierbarkeit die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen sein. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VerG hätten die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen seien. Nach den Gesetzesmaterialien zum VerG diene die im Paragraph 8, vorgesehene Streitschlichtungseinrichtung der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN". Nach herrschender Rechtsprechung umfasse der Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stünden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten sei nicht zulässig. Sähen die Statuten eines Vereines - so wie hier - ohnehin vor, dass das Schiedsgericht „in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten" entscheiden solle, könne einer solchen Bestimmung im Weg der Auslegung kein anderer als der vom Gesetzgeber beigemessene Sinn unterstellt werden. Daher sei die Auffassung des Klägers, das in den Statuten des Beklagten vorgesehene Schiedsgericht sei für die Schlichtung eines Streitfalles wie den vorliegenden „gar nicht geeignet", nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die in den Statuten des Beklagten vorgesehene Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung nicht gegen Paragraph 8, Absatz 2, VerG wird auch nicht gegen die Grundsätze des fair trial des Artikel 6, EMRK. Dem Kläger sei die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung vor Einbringung seiner Klage daher zumutbar gewesen. Da er das Schiedsgericht nicht angerufen habe und dieser Umstand vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren als materiell-rechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit geltend gemacht worden sei, sei die Klage vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige. Weiters sprach es zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil zur Frage, ob die Pflicht des § 8 Abs 1 erster Satz VerG, die Schlichtungseinrichtung vor Einbringung einer Klage bei Gericht anzurufen, auch in den Fällen des § 7 VerG gelte, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige. Weiters sprach es zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil zur Frage, ob die Pflicht des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VerG, die Schlichtungseinrichtung vor Einbringung einer Klage bei Gericht anzurufen, auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG gelte, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass der Klage (dem Hauptbegehren) oder einem der Eventualbegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seines Prozessgegners entweder mangels revisibler Rechtsfrage zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Revisionswerbers können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles in allen, hier etwas zusammengefasst wiedergegebenen, entscheidungsrelevanten Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend sind. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen und zur Rechtsrüge des Klägers lediglich wie folgt Stellung zu nehmen:Die Ausführungen des Revisionswerbers können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles in allen, hier etwas zusammengefasst wiedergegebenen, entscheidungsrelevanten Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend sind. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz zu verweisen und zur Rechtsrüge des Klägers lediglich wie folgt Stellung zu nehmen: