Rechtssatz RS0122211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122211
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des § 7 VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des § 8 Abs 1 VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist § 8 Abs 1 VerG auch in den Fällen des § 7 VerG anwendbar.Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 7, VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG anwendbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 139/07b
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 139/07b
- 6 Ob 179/08d
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
Vgl
- 4 Ob 77/09s
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 77/09s
Auch; nur: Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. (T1)
- 5 Ob 130/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
Auch; Beisatz: Hier: Die in den Vereinsstatuten nach der Berufung an die Generalversammlung vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist als umfassende Kompetenz aufzufassen. (T2)
- 7 Ob 38/14k
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 38/14k
Auch; Beisatz: Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. (T3)
- 6 Ob 125/16z
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Schlichtungsstelle auch mit einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klageforderung steht, befassen könnte, ist ihre Anrufung deshalb nicht unzumutbar. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122211
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20070704_OGH0002_0070OB00139_07B0000_001