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Rechtssatz RS0122211×

Rechtssatz RS0122211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122211

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 7, VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 139/07b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 139/07b
  • 6 Ob 179/08d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
    Vgl
  • 4 Ob 77/09s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 77/09s
    Auch; nur: Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. (T1)
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Auch; Beisatz: Hier: Die in den Vereinsstatuten nach der Berufung an die Generalversammlung vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist als umfassende Kompetenz aufzufassen. (T2)
  • 7 Ob 38/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 38/14k
    Auch; Beisatz: Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. (T3)
  • 6 Ob 125/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Schlichtungsstelle auch mit einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klageforderung steht, befassen könnte, ist ihre Anrufung deshalb nicht unzumutbar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122211

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20070704_OGH0002_0070OB00139_07B0000_001