Dazu wurde erwogen:
1.1. Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs (jedenfalls) zulässig, soweit das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Verfahren - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (6 Ob 280/08g mwN).1.1. Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs (jedenfalls) zulässig, soweit das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Verfahren - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (6 Ob 280/08g mwN).
1.2. Einer Klage steht das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung (RIS-Justiz RS0122426).1.2. Einer Klage steht das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung (RIS-Justiz RS0122426).
2. Der Kläger vermeint - entgegen § 8 Abs 1 VerG -, auf die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle verzichten zu können, weil es sich um einen sittenwidrigen Beschluss handle und weil sich dieser nicht nur an Vereinsmitglieder richte.2. Der Kläger vermeint - entgegen Paragraph 8, Absatz eins, VerG -, auf die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle verzichten zu können, weil es sich um einen sittenwidrigen Beschluss handle und weil sich dieser nicht nur an Vereinsmitglieder richte.
2.1.1. Die hM macht von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs lediglich dann eine Ausnahme, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 VerG angesprochenen Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK gesehen (4 Ob 150/07y; Peter G. Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61).2.1.1. Die hM macht von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs lediglich dann eine Ausnahme, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in Paragraph 8, Absatz 2, VerG angesprochenen Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK gesehen (4 Ob 150/07y; Peter G. Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61).
2.1.2. Ein weiterer Fall der Unzumutbarkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle wurde auch angenommen, wenn ein Beschluss im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre und die Anrufung der Schlichtungsstelle daher ein bloßer Formalakt ohne jede Möglichkeit einer Streitschlichtung bleiben müsste (7 Ob 139/07b).
2.1.3. Im vorliegenden Fall wird vom Kläger weder eine Verletzung des fair trial aufgezeigt (die Anfechtung des Vorstandsbeschlusses wegen Verfahrensmängeln wurde nicht aufrecht erhalten [AS 38]), noch dass der angefochtene Beschluss unrevidierbar wäre. Die geltend gemachte Sittenwidrigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Vorstandsbeschluss den Zivilverfahrensnormen nachgebildete Befangenheitsregelungen trifft, nicht zu erkennen, sodass von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle wegen Vorliegens eines „besonderen Ausnahmefalls" (vgl 8 Ob 78/06p) nicht die Rede sein kann.2.1.3. Im vorliegenden Fall wird vom Kläger weder eine Verletzung des fair trial aufgezeigt (die Anfechtung des Vorstandsbeschlusses wegen Verfahrensmängeln wurde nicht aufrecht erhalten [AS 38]), noch dass der angefochtene Beschluss unrevidierbar wäre. Die geltend gemachte Sittenwidrigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Vorstandsbeschluss den Zivilverfahrensnormen nachgebildete Befangenheitsregelungen trifft, nicht zu erkennen, sodass von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle wegen Vorliegens eines „besonderen Ausnahmefalls" vergleiche 8, Ob 78/06p) nicht die Rede sein kann.
2.2.1. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der angefochtene Beschluss nicht nur an Vereinsmitglieder richte, ist ihm zu entgegnen, dass diesem Aspekt hier keine Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Verein - nach dem Klagesachverhalt - ihre Wurzeln in der Vereinsmitgliedschaft hat (4 Ob 146/07k = JBl 2008, 51; 7 Ob 52/08k, 4 Ob 73/09b).
2.2.2. Das hier zu beurteilende Klagebegehren ist auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung gerichtet. Gemäß § 7 Satz 3 VerG ist jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied - und somit nicht jeder Dritte, auf den sich einzelne Wirkungen des Beschlusses erstrecken mögen - zur Anfechtung berechtigt (vgl Krejci/Bydlinski/Rauscher, Vereinsgesetz 2002 § 7 Rz 18). Schon daraus ergibt sich der enge Zusammenhang zwischen der klagsgegenständlichen Streitigkeit und der Vereinsmitgliedschaft des Klägers.2.2.2. Das hier zu beurteilende Klagebegehren ist auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung gerichtet. Gemäß Paragraph 7, Satz 3 VerG ist jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied - und somit nicht jeder Dritte, auf den sich einzelne Wirkungen des Beschlusses erstrecken mögen - zur Anfechtung berechtigt vergleiche Krejci/Bydlinski/Rauscher, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 7, Rz 18). Schon daraus ergibt sich der enge Zusammenhang zwischen der klagsgegenständlichen Streitigkeit und der Vereinsmitgliedschaft des Klägers.
2.3. Die vom Kläger letztlich ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach trotz des weiten Verständnisses des Begriffs der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst seien (2 Ob 273/06w), unterstützt seinen Rechtsstandpunkt nicht, zumal hier von einem „selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit (des Klägers) nicht denknotwendige Voraussetzung ist" (2 Ob 273/06w) nicht die Rede sein kann.2.3. Die vom Kläger letztlich ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach trotz des weiten Verständnisses des Begriffs der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst seien (2 Ob 273/06w), unterstützt seinen Rechtsstandpunkt nicht, zumal hier von einem „selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit (des Klägers) nicht denknotwendige Voraussetzung ist" (2 Ob 273/06w) nicht die Rede sein kann.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Berufungsgericht mangels vorheriger Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung durch den Kläger zu Recht von der (temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO.